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Pflichtteil – was ist das?
Donnerstag, Juni 11th, 2009
Pflichtteil – was ist das?
Vom Pflichtteil hat jeder schon einmal etwas gehört, was der Pflichtteil aber genau ist, dass wissen die Wenigsten.
1. Pflichtteil vs. gesetzliche Erbfolge
Der Pflichtteil tritt immer dann ein, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag existiert und es dann eben keine gesetzliche Erbfolge gibt.
2. Wie hoch ist der Pflichtteil
Der Pflichtteil ist die Hälfte von dem, was der Pflichtteilsberechtigte bekommen hätte, wenn er Erbe gewesen wäre (Häfte des gesetzlichen Erbteils).
Beispiel: Es gibt zwei Eheleute (Zugewinngemeinschaft), die sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Das gemeinsame Kind soll nur (beim Tod des ersten Ehegatten) den Pflichtteil bekommen. Verstirbt ein Ehegatte bekommt das Kind den Pflichtteil. Dies wäre hier 1/4. Ohne Testament würde das Kind die Häfte des Nachlasses bekommen.
3. Enterbung vs. Pflichtteilsentziehung
Viele glauben, dass eine Enterbung bereits bedeutet, dass der Enterbte gar nichts vom Nachlass bekommt. Dies ist falsch. Er bekommt eben seinen Pflichtteil. Es macht keinen Unterschied, wenn der Erblasser im Testament schreibt ” Ich entwerbe mein Kind …” oder “Mein Kind … soll nur den Pflichtteil erhalten!“.
Die Pflichtteilsentziehung geht viel weiter. Hier bekommt der Betroffene tatsächlich nichts von der Erbmasse. Die Pflichtteilsentziehung ist aber auf wenige Ausnahmefälle begrenzt. Dass heißt, dass eine Pflichtteilsentziehung zwar häufig versucht wird, allerdings ohne Erfolg. Es müssen für eine erfolgreiche Pflichtteilsentziehung schwerwiegende Gründe vorliegen, die im Gesetz (§ 2333 BGB) aufgezählt sind.
4. Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehegatte (auch eingetragene Lebenspartner) des Erben. Auch die Eltern und Abkömmlinge der Kinder können pflichtteilsberechtigt sein.
Anwalt A. Martin-Rechtsanwalt Berlin-Marzahn
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Testamente erstellen – die häufigsten Fehler!
Dienstag, Juni 9th, 2009
Testamente erstellen – die häufigsten Fehler!
Das Erbrecht ist ein umfangreiches Rechtsgebiet. Bei der Erstellung eines Testamentes sind dementsprechend auch diverse Kriterien zu beachten. Hier die häufigsten Irrtümer bei der Erstellung eines Testamentes:
1. Testament am Computer geschrieben + unterschrieben
Heutzutage fertigt man ja diverse Dokumente am Computer an, unterschreibt diese und schon ist die Erklärung/ Willenserklärung fertigt ( z.B. Kündigungen, Arbeitsverträge etc.). Wer so ein Testament erstellt, hat schlechte Karten, besser dessen Erben, denn diese werden sich um die Erbschaft “schlagen” müssen, da das Testament nichtig ist!
Solche Fälle kommen in der Praxis immer noch häufig vor!
Das Testament muss entweder beim Notar oder komplett handschriftlich gefertigt werden.
Ist dies nicht der Fall, weil zum Beispiel das Testament mit der Schreibmaschine oder am Computer gefertigt wurde, dann ist das gesamte Testament nichtig und nicht nur der nicht handschriftliche Teil.
Dann gilt die Rechtslage, die ohne Testament geltend würde und dies ist meist die gesetzliche Erbfolge (es sei denn es gibt noch ein anderes, altes Testament).
2. mehrere Testamente, die nicht datiert sind
Es kommt vor, dass der Erblasser seinen Willen ändert. Dies kann viele Ursachen haben. Dies macht man richtig so, dass man Bezug auf das alte Testament nimmt und dieses widerruft und dann im gleichen Schriftstück den neuen “letzten Willen” aufschreibt. Das alte Testament kann auch vernichtet werden, wobei aber ein Hinweis darauf hilfreich ist.
Das Problem ist aber, dass wenn man ein neues Testament errichtet und das alte nicht aufhebt und beide Testamente auch nicht datiert sind. Dann weiß nämlich der Erbe/ die Erben und das Nachlassgericht schon gar nicht, welches Testament nun gelten soll. Hier sind ebenfalls Streitigkeiten um den Nachlass vorprogrammiert.
3. die Enterbung im Testament
“Ich enterbe meinen Sohn!“. Was heißt dies? Der Erblasser meinte bestimmt, dass sein Sohn nun gar nichts mehr bekommt. Dies ist aber falsch. Es liegt hier zwar eine Enterbung vor, aber auch der Enterbte hat noch einen Anspruch, nämlich seinen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils.
Die völlig Enterbung ist die sog. Pflichtteilsentziehung; hier bekommt der “Erbe” nichts. Allerdings ist dies nur in ganz engen Grenzen möglich, z.B. wenn der Erbe den Erblasser nach dem Leben trachtet.
4. es wird gar kein Testament errichtet
Dies kann häufig auch ein Fehler sein, da dann meist eine Erbengemeinschaft gebildet wird (Ehepartner + Kinder z.B.), die nun selbst – entsprechend der Erbquoten – sich auseinandersetzen muss. Hört sich kompliziert an? Ist es auch und vor allem dauert dies lange. Durch ein Testament kann dies umgangen werden. Die Abwicklung geht dann einfacher und der Erblasser kann genau bestimmen, wer was erhalten soll.
Rechtsanwalt Martin – Thema Erbrecht Berlin
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