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Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin – Wie geht dies?
Donnerstag, Dezember 10th, 2009
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin – Wie geht dies?
Eine Kündigungsschutzklage ist meist die Reaktion des Arbeitnehmers auf die Kündigung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat nach einer Kündigung meist keine andere Wahl. Versäumt er die Frist zur Klageeinreichung ist sowohl der Arbeitsplatz mit Sicherheit weg als auch eine mögliche Abfindung.
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin
Wichtig ist für den Arbeitnehmer zu wissen, dass die Frist für die Klageerhebung 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung beträgt. Diese Frist darf der Arbeitnehmer nicht versäumen.
Rechtsanwälte reichen die Klage häufig am letzten Tag des Fristablaufes per Fax ein. Dies ist zulässig und wahrt die Frist.
Das zuständige Arbeitsgericht ist in fast allen Fällen das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers. Von daher muss der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber in Berlin den Firmensitz hat die Klage beim Arbeitsgericht Berlin einreichen.
Arbeitsgericht Berlin
Magdeburger Platz 1
10785 Berlin
Tel.: (030) 90171-0
Fax: (030) 90171-222
Das Arbeitsgericht Berlin wird nach Eingang der Kündigungsschutzklage- Gerichtskosten sind nicht vorab vom Arbeitnehmer zu zahlen – sehr kurzfristig einen Termin zur sog. Güteverhandlung anberaumen. Außerdem wird die Kündigungsschutzklage der Gegenseite zugestellt, meist gleichzeitig mit der Ladung zum Termin.
In vielen Fällen – so ist dies zumindest in Berlin – wird die Gegenseite (also der Berliner Arbeitgeber) gar keine Einlassung zur Kündigungsschutzklage vor dem Gütetermin abgeben. Meist erfolgt die erste Einlassung zur Klage erst im Termin. Dies ist nicht ungewöhnlich und führt auch nicht zu irgendwelchen Rechtsnachteilen für den Arbeitgeber.
Im Gütetermin wird dann der Fall vor dem Gericht besprochen. Am besten ist es, wenn der Arbeitnehmer persönlich anwesend ist. In den meisten Fällen wird in der sog. Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin bereits eine Einigung getroffen (Abfindung).
Da das Arbeitsgericht Berlin sehr stark ausgelastet ist, muss man sich nicht wundern, dass die Termine meist in 15 Minuten-Takt vergeben werden. Manchmal sind sogar zur gleichen Zeit mehrere Termine anberaumt. Diese finden natürlich nicht gleichzeitig statt. Auch kann man in den Gerichtssaal ohne Aufforderung (man muss nicht an die Tür klopfen) eintreten. Die Verhandlungen sind öffentlich.
Es kann durchaus Sinn machen, wenn man sich schon “ein paar Verhandlungen vorher” in den Gerichtssaal setzt und so die “Stimmung” und die Art der Verhandlungsführung des Richters/ der Richterin mitbekommt. Dies kann später für die eigene Verhandlung eine wichtige Information sein (so auch ich dies jedenfalls immer).
Es ist sinnvoll sich nicht vor dem Haupteingang des Arbeitsgerichts Berlin zu verabreden, sondern direkt vor dem Eingang zum jeweiligen Gerichtssaal, da man am Eingang schon mal schnell jemanden übersieht und dann noch mehrere Minuten zum Saal braucht.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin
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Kündigung während Krankheit möglich?
Donnerstag, Oktober 8th, 2009
Kündigung während Krankheit möglich?
- Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin -
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob der Arbeitgeber während einer Krankschreibung das Arbeitsverhältnis beenden kann. Man jedem im allgemeinen davon aus, dass eine Kündigung während einer Krankheit nicht möglich ist.Dies ist ein häufiges Missverständnis.
Kündigung und Krankheit
Zwar ist es so, dass der Arbeitgeber grundsätzlich-wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet-Schwierigkeiten mit einer krankheitsbedingten Kündigung haben durfte, allerdings heißt dies nicht, dass er nicht während der Krankheit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet kann. Es gibt keine rechtlichen Grundsatz, wonach eine Kündigung während der Krankheit ausgeschlossen ist.
Auch im Rahmen einer Missbrauchskontrolle des Arbeitsgerichtes (Mindestkündigungsschutz) kommt man im Normalfall nicht zum Ergebnis, dass eine Kündigung während der Krankheit unwirksam ist.
Kündigung während Krankheit/ wegen Krankheit
Es geht hier allein darum, dass die Kündigung nur allein deshalb weil sie während der Kündigung ausgesprochen wird, nicht unwirksam ist. Dies heißt nicht, dass die Kündigung automatisch wirksam ist. Ob eine krankheitsbedingte/personenbedingte Kündigung wirksam ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Im Normalfall ist es so, dass wenn es um die Frage geht, ob die Kündigung gerechtfertigt ist an eine krankheitsbedingte Kündigung recht hohe Anforderungen zu stellen sind. Der Umstand dass die Kündigung aber während der Krankheit erfolgt ist, macht die Kündigung ist automatisch unwirksam.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin – Marzahn
Tags: Krankheit, krankheitsbedingte Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigung während der Krankheit, personenbedingte Kündigung
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Kann man kündigen ohne abzumahnen?
Mittwoch, September 30th, 2009
Kann man kündigen ohne abzumahnen?
Vielen kennen es: “Es abmahnen, dann kündigen!”. Ist dies richtig? Muss man vor jeder Kündigung abmahnen?
Kündigung und Abmahnung
Grundsätzlich ist die verhaltensbedingte Kündigung (Kündigungsschutzgesetz) im Normalfall erst nach vorheriger Abmahnung möglich. Es gibt keinen Grundsatz, wonach man z.B. 3 x abmahnen muss. Eine Abmahnung ist bei groben Verstößen in der Regel ausreichend.
Kündigung ohne Abmahnung?
Eine Kündigung kann aber auch schon ohne Abmahnung wirksam “ausgesprochen” werden. Und zwar dann, wenn ein sehr schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers vorliegt. Dies ist dann z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bestiehlt oder diesen sogar schlägt. In diesen Fällen ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endgültig zerstört. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung außerordentlich kündigen.
RA A. Martin – Berlin
Tags: Abmahnung, Arbeitsrecht Berlin Rechtsanwalt, Kann man kündigen ohne abzumahnen?, Kündigung Berlin, Kündigungsschutzgesetz Berlin
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Kann man mündlich kündigen?
Sonntag, September 20th, 2009
Kann man mündlich kündigen?
Viele Verträge, die wir tagtäglich schließen, schließen wir allein mündlich. Wenn zum Beispiel morgens der Kunde zum Bäcker geht, dann schließt er mit diesem keinen schriftlichen Kaufvertrag über das Brötchen, was er kauft. Dieser Vertrag (hier werden sogar mehrere Verträge geschlossen) ist wirksam. Solche Verträge kann man dann auch mündlich gestalten und zum Beispiel den Rücktritt vom Vertrag erklären.
- Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin –
Wie ist dies aber beim Arbeitsvertrag?
Einen Arbeitsvertrag kann man grundsätzlich mündlich schließen. Der Arbeitgeber muss aber nach den Nachweisgesetz den Vertrag schriftlich dokumentieren.
Zu beachten ist, dass man den Arbeitsvertrag aber nicht mündlich gekündigt werden kann. Bei der Kündigung des Arbeitsvertrages ist die Schriftform vorgeschrieben. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A. Martin
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Kündigungsschutz – wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?
Mittwoch, Juni 3rd, 2009
Kündigungsschutz – wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?
Als Arbeitnehmer kann man sich schnell in der Situation befinden, dass man sich gegen eine Kündigung wehren muss; man spricht hier vom sog. Kündigungsschutz. Was ist das eigentlich?
Kündigungsschutz, was ist das?
Mit dem Begriff Kündigungsschutz bezeichnet man im Allgemeinen die Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung zu wehren. Der stärkste Schutz vor der Kündigung des Arbeitgeber leitet sich aber vor allem aus dem Gesetz selbst ab, nämlich hauptsächlich aus dem Kündigungsschutzgesetz.
Was macht das Kündigungsschutzgesetz so wichtig für den Arbeitnehmer?
Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers, wenn dieser bereits länger als 6 Monate im Betrieb arbeitet und es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Anwendung, dann kann der Arbeitgeber nicht einfach so kündigen, sondern es muss ein Kündigungsgrund vorliegen.
Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber nur 3 Kündigungsgründe zur Hand:
- die Kündigung aus betrieblichen Gründen (der häufigste Fall in der Praxis)
- die Kündigung aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit des Arbeitnehmers)
- die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (z.B. Fehlverhalten des Arbeitnehmers)
Alle 3 Kündigungsmöglichkeiten nach dem Kündigungsschutzgesetz haben noch meist weitere Voraussetzungen und Fallstricke für den Arbeitgeber.
So muss der Arbeitgeber bei der Kündigung aus betrieblichen Gründen nachweisen, dass betriebliche Gründe vorliegen, das kein anderer Arbeitsplatzu zur Verfügung steht und das er eine Sozialauswahl getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht jeden x-beliebigen Arbeitnehmer kündigen, sondern er muss eine Sozialauswahl treffen, d.h. er muss den sozial stärksten Arbeitnehmer entlassen (der noch nicht so lange im Betrieb ist, keine Unterhatlspflichten hat und jung ist).
Bei der personenbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber auch nicht ohne weiteres kündigen. Es müssen z.B. bei einer Erkrankung erhebliche Fehlzeiten vorliegen.
Bei der verhaltensbedingten Kündigung es im Normalfall eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich.
Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage:
Der Kündigungsschutz und die Kündigungsschutzklage gehören zusammen. Dem Arbeitnehmer nützt der Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz nichts, wenn er sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers nicht wehrt und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung. Versäumt er diese Frist hat er in der Regel keine Möglichkeit mehr einen effektiven Schutz gegen die Kündigung des Arbeitgebers zu erreichen.
Von daher gilt:
Der Kündigungschutz des Arbeitnehmers basiert vor allem auf der Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer muss aber eine Kündigungsschutzklage erheben, um einen effektiven Schutz erreichen zu können.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin
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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Montag, Juni 1st, 2009
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Die Kanzlei Martin mit Niederlassung in Berlin vertritt Mandanten im Raum Berlin in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie z.B.
Die Kanzlei befindet sich in Berlin-Marzahn. Die Kanzlei wird in Bürogemeinschaft mit zwei weiteren Rechtsanwälten betrieben.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
RA A. Martin
Internetseite: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Tags: Abfindung, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitslohn, Arbeitsrecht, Aufhebungsvertrag Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutzklage, Lohnklage Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
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