Archive for the ‘Strafverfahren’ Category
Taschenkontrolle im Supermarkt – muss man das?
Freitag, Juni 19th, 2009
Taschenkontrolle im Supermarkt – muss man das?
Wer hat das nicht schon erlebt. Die Kassiererin im Supermarkt teilt freundlich aber bestimmt mit, dass sie verpflichtet ist in mitgebrachte Taschen zu schauen. Der Besucher weiß nicht, wie er sich Verhalten soll.
Taschenkontrolle darf die Polizei aber nicht die Kassiererin!
Die Taschenkontrolle ist rechtliche gesehen eine Durchsuchung. Hiefür hat der Gesetzgeber in den §§ 102,103 der Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft/Polizei ermächtigt; nicht aber den Ladenbesitzer und die Kassiererin. Da die Durchsuchung ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist, muss dieser dies nur in gesetzlich genauer bestimmten Fällen dulden.
Es kann zwar sein, dass bei einen begründeten Verdacht z.B. auf Ladendiebstahl das Ladenpersonal den Dieb vorläufig festnehmen darf, aber selbst in diesem Fall darf keine Durchsuchung stattfinden. Das Personal muss die Polizei rufen, die dann die Durchsuchung durchführt.
Auch ein Privatdedektiv oder das Sicherheitspersonal darf keine Durchsuchung durchführen (Taschenkontrolle ist – wie gesagt – eine Durchsuchung). Diese wissen – im Gegensatz zur Verkäuferin – aber, dass dies nicht zulässig ist.
Auch ist der Betroffene nicht verpflichtet selbst den Inhalt der Tasche vorzuzeigen oder diese zu öffnen.
Tags: Dedektiv, Erlaubnis, Festnahme, Kaissererin, Polizei, Supermarkt, Taschenkontrolle
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Wann ist man vorbestraft?
Donnerstag, Juni 18th, 2009
Wann ist man vorbestraft?
Diese Frage höre ich häufg von Mandanten, die gerade ein Strafverfahren zu laufen haben. Die Frage selbst ist schon falsch, was ich kurz erläutern möchte:
Vorstrafe = Verurteilung wegen jeder Straftat egal wie lange und wie hoch die Strafe ausfällt
Jede Strafe wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Dies gilt für den Mörder genauso, wie für denjenigen der Unfallflucht oder einen Diebstahl begangen hat. Die allgemeine Meinung, wonach man wegen geringer Straftaten nicht vorbestraft ist, ist falsch.
Aber es muss doch einen Unterschied geben?
Es muss natürlich einen Unterschied gegen z.B. im Hinblick auf Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber zwischen leichten und schweren Straftaten. Hier kommt das sog. Führungszeugnis ins Spiel. Das polizeiliche Führungszeugnis wird häufig angefordert, während das Bundeszentralregister nicht einschlägig ist. Das Bundeszentralregister kann auch nur von ganz wenigen Institutionen angefordert werden (z.B. von Gerichten). Im polizeilichen Führungszeugnis stehen aber nicht alle Eintragungen des Bundeszentralregisters. Von daher sieht z.B. der Arbeitgeber oder die Behörde nicht alles Eintragungen wegen Straftaten. Folgende Eintragungen finden sich nicht im polizeilichen Führungszeugnis:
- Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze
- Verurteilungen bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe
- Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre bei Jugendlichen
- gelöschte Eintragungen
Gegenüber allen Behörden und Personen (Arbeitgeber) kann sich der Betroffene als nicht vorbestraft bezeichnen, wenn also keine Eintragungen im Führungszeugnis vorliegen. Z.B. gegenüber Gerichten, die das Bundeszentralregister anfordern können, darf man sich aber nicht als nicht vorbestaft bezeichnen, wenn Eintragungen dort vorliegen.
RA A. Martin – Anwalt in Berlin-Marzahn
Tags: ab wann ist man vorbestraft?, Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Offenbarungspflicht Arbeitgeber, vorbestraft, vorstrafen
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Strafverfahren in Berlin – Verhalten im Ermittlungsverfahren vor der Polizei
Dienstag, Juni 16th, 2009
Strafverfahren in Berlin – Verhalten im Ermittlungsverfahren vor der Polizei
Berliner Mandanten möchten häufig wissen, wie sie sich im Ermittlungsverfahren vor der Polizei in Berlin verhalten sollen.
Ich hatte ja schon zum Thema “Schweigen im Ermittlungsverfahren” gepostet. Ebenso zum Thema “Pflicht zum Erscheinen bei Ladung durch die Polizei“.
Wie verhält man sich im Ermittlungsverfahren?
Die wichtigste Regel ist auch die einfachste. Man sollte zunächst keinerlei Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt machen. Auch wenn es noch so unter den Fingernägeln brennt und der Beschuldigte möglichst schnell seine Unschuld beweisen will, kann es zumindest nicht schaden, wenn diese Aussage später über einen Anwaltsschriftsatz nachgeholt wird.
Wozu braucht man einen Anwalt in Strafsachen?
Allein ein Strafverteidiger – Rechtsanwalt – kann die Rechtslage einschätzen und Ihnen mitteilen, ob das Verfahren der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei Chancen hat oder ob ihre Karten in der Strafsache gut sind. Der Anwalt wird zunächst Akteneinsicht über die Polizei beantragen. Da man am Anfang des Ermittlungsverfahrens häufig nur eine sog. Tagebuchnummer der Polizei hat aber noch kein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft beantragt man die Akteneinsicht zunächst bei der Polizei. Die Polizei – auch in Berlin – selbst darf keine Akteneinsicht gewähren, leitet aber dann das Schreiben des Anwalts an die Staatsanwaltschaft weiter. Häufig geschieht dies mit der Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft.
Wenn der Rechtsanwalt dann die Akte einsehen kann, sieht er genau, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft hat. Hier entscheidet sich dann, ob man in der Sache eine Aussage macht oder nicht. Dies kann nur der Anwalt sicher entscheiden.
Von daher ist der beste Tipp in Strafsachen zunächst keine Aussage zu machen!
Wir beraten Sie in strafrechtlichen Mandanten gern.
Rechtsanwalt A. Martin – Berlin
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Strafverfahren: Muss man als Beschuldigter zur Vernehmung durch die Polizei?
Freitag, Juni 12th, 2009
Strafverfahren: Muss der Beschuldigte zur Vernehmung durch die Polizei?
Regelmäßig kommt es in meiner Kanzlei (Löcknitz, Berlin,Stettin) zur folgender Situation:
Ein Mandant erscheint, der sogleich mitteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Mitgebracht hat er eine Ladung der Polizei zur Vernehmung, die am …….. ist. Er möchte die Rechtslage wissen und fragt, ob man bei der Vernehmung (als Anwalt) anwesend sein kann.
Zwei Irrtümer sind hier dem Mandanten unterlaufen:
1. keine Einlassung bei der Polizei ohne Akteneinsicht!
Dazu hatte ich bereits gepostet im Beitrag “Schweigen oder nicht“. Der Grundsatz ist, dass sich der Mandant nicht zur Sache einlassen sollte und zunächst die Akteneinsicht abgewartet werden muus. Es muss vor einer Einlassung - wenn diese überhaupt sinnvoll ist – feststehen, welche Beweismittel der Polizei zur Verfügung stehen und was, welche Zeugen z.B. ausgesagt haben. Nochmnals, es muss keine Einlassung erfolgen! Dies kann Sinn machen, muss es aber nicht.
2. zur Ladung durch die Polizei zur Vernehmung muss der Beschuldigte nicht erscheinen!
Irrtum Nummer 2 war hier, dass der Mandant davon ausging, dass er der Ladung zur Vernehmung durch die Polizei folge leisten muss. Dies ist falsch. Der Beschuldigte muss nicht bei der Polizei erscheinen. Er muss auch keine Aussage machen, weder mündlich noch schriftlich.
Die Polizei kann den Beschuldigten zwar laden, eine Verpflichtung zum Erscheinen gibt es nicht. Das die Ladung durch die Polizei im Gesetz (in der Straprozessordnung) nicht geregelt ist. Dort steht nur, dass einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter zu folgen ist, woraus man schießt, dass dies eben nicht für Ladungen der Polizei gilt, sonst stünde dies ja im Gesetz.
In diesen Situationen beantragt man als Anwalt zunächst Akteneinsicht und weisst in diesem Schreiben auch darauf hin, dass der Mandant zum Vernehmungstermin nicht kommen wird und das war´s für´s Erste.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Rechtsanwalt Berlin Marzahn
Tags: . zur Ladung durch die Polizei zur Vernehmung muss der Beschuldigte nicht erscheinen!, Akteneinsicht, Anwalt, Aussage, Berlin, Beschuldigte, Beweismittel, Einlassung, Ermittlungsrichter, Gesetz, Irrtümer, Kanzlei, keine Einlassung bei der Polizei ohne Akteneinsicht!, Ladung der Polizei, Ladung zur Vernehmung, Löcknitz, Rechtslage, Situation, Situationen, Staatsanwaltschaft, Stettin, Strafverfahren, Strafverfahren: Muss der Beschuldigte zur Vernehmung durch die Polizei?, Verfügung, Vernehmung, Verpflichtung zum Erscheinen, Zeugen
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