Archive for the ‘Strafrecht’ Category
Durchgeknallter Staatsanwalt darf man sagen!
Sonntag, Juni 28th, 2009
Durchgeknallter Staatsanwalt darf man sagen!
Die Beleidigung ist eine Straftat (§ 185 StGB). Dies gilt auch für Äußerungen in Talkshow´s, in denen im Normalfall – meist aus populistischen Gründen – meist kein Blatt vor dem Mund genommen wird.
So ist es auch geschehen, dass in einer Talkshow “Talk in Berlin” über einen aktiven Berliner Staatsanwalt gehäußert wurde, dass dieser “durchgeknallt” sei.
Das Amtsgericht Berlin Tiergarten verurteilte daraufhin den “mutigen Talker” zu einer Geldstrafe. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges landete der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 12.5. 2009, 1 BvR 2272/04) entschied, dass diese Aussage noch im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig sei und von daher auch gerechtfertigt sei.
Abzuwägen ist hier nämlich zwischen
- dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und
- der Meinungsfreiheit des Talkers
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut!
RA A. Martin
Tags: Bundesverfassungsgericht, Durchgeknallter Staatsanwalt darf man sagen!, Meinungsfreiheit
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Rechtsschutzversicherung und Strafrecht?
Donnerstag, Juni 25th, 2009
Rechtsschutzversicherung und Strafrecht?
Der Versicherungsvertreter sagt “Sie sind vollkommen abgesichert. Mit dieser Rechtsschutzversicherung können Sie auch im Strafrecht immer auf unsere Kosten anwaltlich vertreten werden.”. Was ist daran falsch, fast alles!
Rechtsschutz und Straftat
Die Rechtsschutzversicherung deckt nur in wenigen Fällen strafrechtliche Mandate ab. Das Problem ist, dass dies häufig die Versicherungsvertreter nicht wissen oder wissen wollen.
Welche Fälle sind von der Rechtsschutzversicherung im Strafrecht abgedeckt.
Man kann hier zwischen den verkehrsrechtlichen Bereich und den nicht verkehrsrechtlichen Bereich unterscheiden:
Strafrecht: der verkehrsrechtliche Bereich und die Rechtsschutz
Versichert sind häufig Fälle, die im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten stehen, wobei die Rechtsschutzversicherer häufig die Einschränkung machen, dass die Straftat auch fahrlässig begehbar ist (es gibt aber auch die Variante ohne Rücksicht auf die Verschuldensform!) . Erfolgt später eine Verurteilung wegen Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz. Von daher nimmt der Anwalt am Anfang meistens von der Versicherung einen Vorschuss. Diesen kann die Rechtsschutzversicherung vom Anwalt später nicht zurückfordern (wenn eben eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat erfolgt) wohl aber vom Versicherungsnehmer (wird aber in der Praxis nicht häufig gemacht). Häufige Straftaten, die “mitversichert sind”, sind:
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (man kanns kaum glauben aber auch dies geht fahrlässig)
- Kennzeichenmißbrauch
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (häufig auch falsch als “Fahrerflucht bezeichnet”)
- gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Gefährund des Straßenverkehrs
- Trunkenheit im Verkehr
Wie bereits angedeutet, gibt es aber auch die Variante, dass unabhängig von der Verschuldensform versichert wird. Aber auch hier entfällt der Versicherungsschutz nachträglich, wenn sich herausstellt, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde.
Strafrecht: der nicht verkehrsrechtliche Bereich und die Rechtsschutz
Im nicht verkehrsrechtlichen Bereich wird es noch schwieriger. Grundsätzlich werden auch hier nur Straftaten abgedeckt, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehbar sind. Dadurch fallen von vornherein viele Tatbestände heraus, die nicht versichert sind, wie
- Hausfriedensbruch
- Falschverdächtigung
- Beleidigung
- üble Nachrede
- Verleumdung
- Diebstahl
- Unterschlagung
- Begünstigung
- Hehlerei
- Betrug
- Untreue
- Urkundenfälschung
- Sachbeschädigung
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Nötigung
Erfolgt später eine Verurteilung wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat, dann entfällt der Versicherungsschutz.
Tags: Deckungszusage Strafrecht, Rechtsschutzversicherung, Straftat und Rechtsschutz, Straftrecht
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Taschenkontrolle im Supermarkt – muss man das?
Freitag, Juni 19th, 2009
Taschenkontrolle im Supermarkt – muss man das?
Wer hat das nicht schon erlebt. Die Kassiererin im Supermarkt teilt freundlich aber bestimmt mit, dass sie verpflichtet ist in mitgebrachte Taschen zu schauen. Der Besucher weiß nicht, wie er sich Verhalten soll.
Taschenkontrolle darf die Polizei aber nicht die Kassiererin!
Die Taschenkontrolle ist rechtliche gesehen eine Durchsuchung. Hiefür hat der Gesetzgeber in den §§ 102,103 der Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft/Polizei ermächtigt; nicht aber den Ladenbesitzer und die Kassiererin. Da die Durchsuchung ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist, muss dieser dies nur in gesetzlich genauer bestimmten Fällen dulden.
Es kann zwar sein, dass bei einen begründeten Verdacht z.B. auf Ladendiebstahl das Ladenpersonal den Dieb vorläufig festnehmen darf, aber selbst in diesem Fall darf keine Durchsuchung stattfinden. Das Personal muss die Polizei rufen, die dann die Durchsuchung durchführt.
Auch ein Privatdedektiv oder das Sicherheitspersonal darf keine Durchsuchung durchführen (Taschenkontrolle ist – wie gesagt – eine Durchsuchung). Diese wissen – im Gegensatz zur Verkäuferin – aber, dass dies nicht zulässig ist.
Auch ist der Betroffene nicht verpflichtet selbst den Inhalt der Tasche vorzuzeigen oder diese zu öffnen.
Tags: Dedektiv, Erlaubnis, Festnahme, Kaissererin, Polizei, Supermarkt, Taschenkontrolle
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Wann ist man vorbestraft?
Donnerstag, Juni 18th, 2009
Wann ist man vorbestraft?
Diese Frage höre ich häufg von Mandanten, die gerade ein Strafverfahren zu laufen haben. Die Frage selbst ist schon falsch, was ich kurz erläutern möchte:
Vorstrafe = Verurteilung wegen jeder Straftat egal wie lange und wie hoch die Strafe ausfällt
Jede Strafe wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Dies gilt für den Mörder genauso, wie für denjenigen der Unfallflucht oder einen Diebstahl begangen hat. Die allgemeine Meinung, wonach man wegen geringer Straftaten nicht vorbestraft ist, ist falsch.
Aber es muss doch einen Unterschied geben?
Es muss natürlich einen Unterschied gegen z.B. im Hinblick auf Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber zwischen leichten und schweren Straftaten. Hier kommt das sog. Führungszeugnis ins Spiel. Das polizeiliche Führungszeugnis wird häufig angefordert, während das Bundeszentralregister nicht einschlägig ist. Das Bundeszentralregister kann auch nur von ganz wenigen Institutionen angefordert werden (z.B. von Gerichten). Im polizeilichen Führungszeugnis stehen aber nicht alle Eintragungen des Bundeszentralregisters. Von daher sieht z.B. der Arbeitgeber oder die Behörde nicht alles Eintragungen wegen Straftaten. Folgende Eintragungen finden sich nicht im polizeilichen Führungszeugnis:
- Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze
- Verurteilungen bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe
- Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre bei Jugendlichen
- gelöschte Eintragungen
Gegenüber allen Behörden und Personen (Arbeitgeber) kann sich der Betroffene als nicht vorbestraft bezeichnen, wenn also keine Eintragungen im Führungszeugnis vorliegen. Z.B. gegenüber Gerichten, die das Bundeszentralregister anfordern können, darf man sich aber nicht als nicht vorbestaft bezeichnen, wenn Eintragungen dort vorliegen.
RA A. Martin – Anwalt in Berlin-Marzahn
Tags: ab wann ist man vorbestraft?, Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Offenbarungspflicht Arbeitgeber, vorbestraft, vorstrafen
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Strafverfahren in Berlin – Verhalten im Ermittlungsverfahren vor der Polizei
Dienstag, Juni 16th, 2009
Strafverfahren in Berlin – Verhalten im Ermittlungsverfahren vor der Polizei
Berliner Mandanten möchten häufig wissen, wie sie sich im Ermittlungsverfahren vor der Polizei in Berlin verhalten sollen.
Ich hatte ja schon zum Thema “Schweigen im Ermittlungsverfahren” gepostet. Ebenso zum Thema “Pflicht zum Erscheinen bei Ladung durch die Polizei“.
Wie verhält man sich im Ermittlungsverfahren?
Die wichtigste Regel ist auch die einfachste. Man sollte zunächst keinerlei Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt machen. Auch wenn es noch so unter den Fingernägeln brennt und der Beschuldigte möglichst schnell seine Unschuld beweisen will, kann es zumindest nicht schaden, wenn diese Aussage später über einen Anwaltsschriftsatz nachgeholt wird.
Wozu braucht man einen Anwalt in Strafsachen?
Allein ein Strafverteidiger – Rechtsanwalt – kann die Rechtslage einschätzen und Ihnen mitteilen, ob das Verfahren der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei Chancen hat oder ob ihre Karten in der Strafsache gut sind. Der Anwalt wird zunächst Akteneinsicht über die Polizei beantragen. Da man am Anfang des Ermittlungsverfahrens häufig nur eine sog. Tagebuchnummer der Polizei hat aber noch kein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft beantragt man die Akteneinsicht zunächst bei der Polizei. Die Polizei – auch in Berlin – selbst darf keine Akteneinsicht gewähren, leitet aber dann das Schreiben des Anwalts an die Staatsanwaltschaft weiter. Häufig geschieht dies mit der Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft.
Wenn der Rechtsanwalt dann die Akte einsehen kann, sieht er genau, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft hat. Hier entscheidet sich dann, ob man in der Sache eine Aussage macht oder nicht. Dies kann nur der Anwalt sicher entscheiden.
Von daher ist der beste Tipp in Strafsachen zunächst keine Aussage zu machen!
Wir beraten Sie in strafrechtlichen Mandanten gern.
Rechtsanwalt A. Martin – Berlin
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Strafverfahren: Muss man als Beschuldigter zur Vernehmung durch die Polizei?
Freitag, Juni 12th, 2009
Strafverfahren: Muss der Beschuldigte zur Vernehmung durch die Polizei?
Regelmäßig kommt es in meiner Kanzlei (Löcknitz, Berlin,Stettin) zur folgender Situation:
Ein Mandant erscheint, der sogleich mitteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Mitgebracht hat er eine Ladung der Polizei zur Vernehmung, die am …….. ist. Er möchte die Rechtslage wissen und fragt, ob man bei der Vernehmung (als Anwalt) anwesend sein kann.
Zwei Irrtümer sind hier dem Mandanten unterlaufen:
1. keine Einlassung bei der Polizei ohne Akteneinsicht!
Dazu hatte ich bereits gepostet im Beitrag “Schweigen oder nicht“. Der Grundsatz ist, dass sich der Mandant nicht zur Sache einlassen sollte und zunächst die Akteneinsicht abgewartet werden muus. Es muss vor einer Einlassung - wenn diese überhaupt sinnvoll ist – feststehen, welche Beweismittel der Polizei zur Verfügung stehen und was, welche Zeugen z.B. ausgesagt haben. Nochmnals, es muss keine Einlassung erfolgen! Dies kann Sinn machen, muss es aber nicht.
2. zur Ladung durch die Polizei zur Vernehmung muss der Beschuldigte nicht erscheinen!
Irrtum Nummer 2 war hier, dass der Mandant davon ausging, dass er der Ladung zur Vernehmung durch die Polizei folge leisten muss. Dies ist falsch. Der Beschuldigte muss nicht bei der Polizei erscheinen. Er muss auch keine Aussage machen, weder mündlich noch schriftlich.
Die Polizei kann den Beschuldigten zwar laden, eine Verpflichtung zum Erscheinen gibt es nicht. Das die Ladung durch die Polizei im Gesetz (in der Straprozessordnung) nicht geregelt ist. Dort steht nur, dass einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter zu folgen ist, woraus man schießt, dass dies eben nicht für Ladungen der Polizei gilt, sonst stünde dies ja im Gesetz.
In diesen Situationen beantragt man als Anwalt zunächst Akteneinsicht und weisst in diesem Schreiben auch darauf hin, dass der Mandant zum Vernehmungstermin nicht kommen wird und das war´s für´s Erste.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Rechtsanwalt Berlin Marzahn
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der Kannibale von Rothenburg kommt doch
Mittwoch, Mai 27th, 2009
Der Kanibale von Rothenburg kommt doch
Der BGH im Urteil vom 26.05.2009 zum Aktenzeichen VI ZR 191/08 entschieden, dass der “Real-Horrorfilm” – “Rothenburg” über den Kannibalen von Rothenburg doch gezeigt werden darf, obwohl hier auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Täters vorliegt. Der Film soll recht detalliert das damalige Geschehen zeigen, ohne – so der BGH – aber “den Achtungsanspruch des Täters als Mensch nicht in Frage zu stellen”.
Eine kurze Zusammenfassung des Urteils findet man auch hier beim Dr. Otto-Schmidt-Verlag.
Tags: BGH, Der Kannibale von Rothenburg kommt doch!, Film Rohtenburg, Kannibale, Urteil vom 26.05.2009
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Schweigen oder nicht, das ist hier die Frage?
Mittwoch, Mai 27th, 2009
Schweigen oder nicht, das ist hier die Frage?
Als Beschuldigter im Strafverfahren stellt sich immer die obige Frage. Man sollte beachten, dass die meisten Fehler im Strafverfahren vom Beschuldigten selbst gemacht werden und zwar bereits ganz am Anfang, bei der Aufforderung zur Vernehmung bei der Polizei ….. .
Viele Beschuldigte wollen gleich ihre Unschuld beweisen und meinen beim vernehmenden Polizeibeamten einen verständigen Zuhörer gefunden zu haben (“Er nickt ja immer so schön mit dem Kopf, wenn ich was sage!”). Dies ist meist völlig falsch. Der Beamte macht seinen Job und nimmt die Erklärung zur Protokoll. Die Meinung des Beamten, ob der Beschuldigte Schuld hat oder nicht ist meist völlig unerheblich. Auch den persönlichen Eindruck, den der Beschuldigte gemacht hat, findet sich meistens nicht im Protokoll wieder. Häufig wird der vernehmende Polizeibeamte ja nicht einmal vor Gericht vernommen, so das man bei diesem “keinen Eindruck schinden kann”.
Was viele nicht wissen ist, dass später die Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung entscheidet, nicht die Polizei. Der Staatsanwaltschaft liegt dann nur die blanke Akte vor. Diese hat gar keinen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten, kennt dies noch nicht einmal. Es zählen nur “knallharte Papierfakten“, mehr nicht.
Was macht es da für einen Sinn, wenn man dem Polizeibeamten unter Tränen versichert, dass man völlig unschuldig sei und dann noch nebenbei Informationen weitergibt, die später belastend sind. Die Tränen finden sich nicht mehr im Protokoll, sondern nur die belastenden Fakten.
Von daher macht es immer Sinn – egal ob eine Beteiligung an einer Straftat besteht oder nicht – zunächst keien Aussage bei der Polizei zu machen und später sich über einen Rechtsanwalt zur Sache zu äußern oder gar nicht auszusagen. Der Staats muss die Schuld beweisen und wer sich auf diesen Grundsatz beruft, der hat das Recht auf seiner Seite.
RA A. Martin
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Was ist der Unterschied zwischen Todschlag und Mord?
Samstag, Mai 23rd, 2009
Was ist der Unterschied zwischen Todschlag und Mord?
Vielen ist nicht ganz klar, was der Unterschied zwischen Totschlag und Mord ist. Ein Unterschied ist aber meist bekannt. Beim Mord gibt es eine lebenslange Freiheitsstrafe (wobei diese meist nicht lebenslang ist, aber dies ist eine andere Geschichte). Wer wegen Mordes verurteilt wird, kann als Strafe von daher nur lebenslang bekommen.
Was ist der Hauptunterschied?
Man kann sagen, dass der Mörder ein “besonders übler” Totschläger ist. Wie beim Totschlag wird beim Mord auch ein Mensch vorsätzlich getötet. Beim Mord kommen aber noch besondere, besonder verwerfliche Umstände hinzu. So z.B. das Töten aus Mordlust, Habgier, Grausamkeit, zur Ermöglichung oder zur Verdeckung einer Straftat, auch aus Eifersucht und weitere niedrige Beweggründe.
Gänzlich unjuristisch gesagt, ist der Mörder eben ein besonders “fieser Totschläger”.
Tags: Anwalt Strafrecht, Anwalt Strafrecht Berlin, Mord, Rechtsanwalt-Strafrecht-Berlin, Strafrecht Berlin Marzahn, Unterschied zwischen Mord und Totschlag, Vertretung im Strafrecht Berlin
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