Archive for the ‘Rechtsanwalt Berlin’ Category

Rücktritt vom Vertrag – mit Übergabe/Einschreiben sicher?

Mittwoch, August 5th, 2009

Rücktritt vom Vertrag – mit Übergabe/Einschreiben sicher?

Wenn man vom Vertrag zurücktreten will oder einen Vertrag widerruft oder anfechtet oder kündigt, dann stellt sich immer eine Frage, wie kann man nachweisen, dass diese Erklärung der Gegenseite zugegangen ist. Viele Mandanten glauben, dass eine Zustellung per Einschreiben/Rückschein sicher ist. Dies ist ein Irrtum!

Zugang und Einschreiben

Ein häufiger Irrtum ist, dass eine Postsendung per Einschreiben/Rückschein oder per Übergabe ein sicherer Zugangsnachweis ist. Richtig ist, dass man sicher nachweisen kann, dass ein Schriftstück an eine bestimmte Person übergeben wurde. Man kann aber nicht sicher nachweisen, welchen Inhalt dieses Schriftstück gehabt hat. Faktisch heißt dies man hat keinen Nachweis für den Zugang der Erklärung, z.B. der Kündigung.

Einschreiben und Inhalt der Erklärung

Es ist ja denkbar, dass sich im Briefumschlag ein anderes Schreiben, gar kein Schriftstück oder leere Seiten befunden haben. Nun kann man sagen, dies kommt ja selten vor. Ja, dies mag sein, aber das Problem ist, dass der Absender nachweisen muss, dass der Empfänger genau dieses Schreiben (Erklärung über den Rücktritt) erhalten hat. Bestreitet dieser dies und behauptet im Schreiben waren nur leere Seiten und die habe er dann weggeworfen, dann hat der Absender ein Problem. Er kann den Zugang trotz des Einschreibens nicht nachweisen.

Und dies ist keine Einzelmeinung. Der BGH hat dies bereits entschieden.

Einschreiben und sicherer Zugangsnachweis

Was kann man machen? Es besteht eine Möglichkeit den Zugang sicher nachzuweisen. Entweder man lässt den Brief über einen Zeugen in den Briefkasten einwerfen, wobei der Zeuge natürlich den Inhalt des Schreibens gesehen haben muss, sonst hat man das gleiche Problem, wie oben.

Oder man schickt alles per Einschreiben, lässt aber vorher eine dritte Person (Zeuge) den Brief eintüten und zur Post bringen und aufgeben. Dann kann man nachweisen, dass der Brief eben keine leeren Seiten oder sonstiges enthalten hat, sondern eben diese Erklärung. Dieser Nachweis kann dann über den Zeugen erbracht werden, der den Brief “eingetütet hat”.

Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A. Martin

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Was ist der Unterschied zwischen Beschuldigter,Angeschuldiger und Angeklagter?

Freitag, Juli 31st, 2009

Was ist der Unterschied zwischen Beschuldigter,Angeschuldiger und Angeklagter?

Im Strafrecht werden für ein und die selbse Person unterschiedliche Begriffe verwendet. Derjenige, gegen den man ein Strafverfahren betreibt wird im Gesetz einmal als Beschuldigter, dann als Angeschuldigter und später als Angeklagter bezeichnet. Was ist der Unterschied zwischen diesen Bezeichnungen?

Strafrecht – der Beschuldigte:

Der Beschuldigte ist im Strafrecht, die Person gegen die ein Strafverfahren – gerade ebend – eingeleitet worden ist. Also am Anfang des Strafverfahrens spricht das Gesetz vom Beschuldigten. Beim Beschuldigten ist der Tatverdacht noch relativ gering. Für den Beginn der Ermittlungen ist ausreichend, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen haben kann.

Strafverfahren – der Angeschuldigte

Vom Angeschuldigten spricht man dann, wenn die Polizei die Ermittlungen abgeschlossen hat und dann die Akte der Staatsanwaltschaft schickt und diese Anklage erhebt. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist man mit der Anklageerhebung noch nicht Angeklagter, sondern zunächst einmal Angeschuldigter. Vom Angeschludigten spricht das Gesetz im sog. Zwischenverfahren. Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob es die Anklage der Staatsanwaltschaft zulässt.

Strafverfahren – der Angeklagte

Vom Angeklagten spricht man dann, wenn das Gericht die Anklage zugelassen hat. Dann ist offiziell Anklage erhoben worden. Der Angeschuldigte wird zum Angeklagten. Beim Angeklagten geht das Gesetz davon aus, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist. Ob dies dann später tatsächlich so kommt, ist eine andere Frage.

Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A.Martin

Rechtsanwalt1 in

Rechtsanwalt Berlin Marzahn

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Berlin Marzahn: Äußerung vor Akteneinsicht im Strafverfahren?

Donnerstag, Juli 30th, 2009

Berlin Marzahn: Äußerung vor Akteneinsicht im Strafverfahren?

Gerade im Raum Berlin ist die Staatsanwaltschaft (Moabit) überlastet. Wird jemand einer Straftat beschuldigt – in Berlin Marzahn – sind dies häufig Körpverletzungsdelikte, stellt sich die Frage, wie zu reagieren ist. Aufgrund der länge der Strafverfahren und um eine schnelle Klärung in der Sache zu haben, entschließen sich häufig die Beschuldigten eine Aussage vor der Polizei zu machen. Dies ist meist ein Fehler.

Vernehmung und Aussage bei der Berliner Polizei

Zunächst die gute Nachricht: Man muss als Beschuldigter nicht zur polizeilichen Vernehmung erscheinen. Auch wenn die Ladungen zur Vernehmung so lauten als ob eine Verpflichtung besteht, ist dies nicht so. Fairerweise sollte man vorher bei der Polizei anrufen und mitteilen, dass man zunächst keine Aussage machen wird. Dies macht sich besser in der Akte als wenn dort steht, dass der Beschuldigte geladen und nicht erschienen ist.

Schweigen oder Aussagen

Schweigen oder Aussagen, das ist häufig eine Frage, die sich der Beschuldigte stellt. Jeder Anwalträt aber im Zweifel immer zum Schweigen und dies aus gutem Grund. Es gilt der Grundsatz, dass ebend im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten zu entscheiden ist. Der Beschuldigte muss nicht seine Unschuld beweisen, sondern der Staat muss die Schuld nachweisen. Dabei muss die Staatsanwaltschaft – z.B. die StA in Berlin – auch entlastendes Material suchen und muss sich objektiv verhalten.

In der Praxis ist dies aber nicht immer so. Der Beschuldigte kann sich durch eine vorschnelle Aussage in eine unangenehme Situation bringen, denn faktisch fungiert er als Zeuge gegen sich selbst. Entlastende Umstände finden häufig in den Vernehmungsprotokollen der Polizei kaum “einen Anklang”. Stattdessen wird aber jeder belastender Umstand notiert.

Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt

Die sicherste Lösung ist zunächst keine Aussage zu machen und stattdessen Akteneinsicht über einen Verteidiger/Rechtsanwalt in Berlin bei der Staatsanwaltschaft in Berlin zu beantragen. Wenn der Anwalt dann das gesamte Material kennt, kann man sich immer noch entscheiden, ob man sich zur Sache äußert oder nicht. Diese Verzögerung darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Entgegen allgemeiner Meinung wird dies vom Gericht später überhaupt nicht thematisiert. Es ist das Recht des Beschuldigten nichts auszusagen oder seine Meinung diesbezüglich später zu ändern.

Rechtsanwalt Berlin-Marzahn A. Martin

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Mahnbescheid erhalten, was nun?

Mittwoch, Juli 15th, 2009

Mahnbescheid erhalten, was nun?

Der Schrecken ist groß. Ein Mahnbescheid, was nun? Gerade die juristischen Laien haben meist keine Vorstellung was dies genau ist. Die vielen Angaben im Vordruck sind verwirrend und welche Möglichkeiten bestehen nun? Genau genommen gibt es nach dem Erhalb der Mahnbescheid genau 2 Möglichkeiten:

1. Mahnbescheid ergehen lassen

Ist der Bescheid gerechtfertig, da z.B. eine Forderung mit Recht besteht, die im Mahnbescheid geltend gemacht wurde, dann macht es kaum Sinn gegen den Mahnbescheid vorzugehen. Legt in einem solchen Fall Widerspruch ein, dass wird der Gläubiger das Verfahren (das streitige Verfahren) betreiben und dies verursacht noch weitere Kosten. Im Enddefekt wird alles nur noch teurer.

2. Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen

Ist der Mahnbescheid unrichtig, da dieser eine Forderung enthält, die gar nicht besteht oder falsch angegeben wurde, dann macht es Sinn Widerspruch einzulegen. Durch den Widerspruch wird das Mahnverfahren gestoppt. Der Gläubiger kann dieses nicht mehr weiterbetreiben und muss sich nun entscheiden, ob er ein sog. streitiges Verfahren vor Gericht betreibt oder die Sache sein lässt.

a. Wie legt man Widerspruch ein?

Das Gericht hat neben dem Mahnbescheid auch ein Widerspruchsformular beigefügt, welches man benutzen sollte. Es sind nur wenige Angaben auszufüllen, u.a. ob man gegen den gesamten Mahnbescheid oder nur gegen einzelne Forderungen (z.B. Zinsen oder Mahnkosten) vorgehen will. Wichtig ist, dass das Datum einzutragen ist und der Widerspruch zu unterschreiben ist.

b. Muss der Widerspruch begründet werden?

Eine Begründung des Widerspruches ist nicht notwendig. Von daher macht es keinen Sinn, wenn neben dem Widerspruch noch dem Gericht eine Begründung beigefügt wird. Wenn Sie der Gegenseite etwas mitteilen wollen, dann schreiben Sie diese direkt an.

c. Wie stellt man den Widerspruch zu?

Der Widerspruch sollte sicherheitshalber vorab per Fax geschickt werden und dann mit einfacher Post hinter hern. Der Einwurf in den Gerichtsbriefkasten ist die sicherste Lösung. Die Frist darf nicht versäumt werden.

d. Wie lange hat man für den Widerspruch Zeit?

Der Widerspruch muss innerhalb von 2 Wochen (beim arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren sogar innerhalb 1 Woche eingereicht werden). Die Frist beginnt mit der Zustellung. Das Datum der Zustellung finden Sie auf dem gelben Umschlag, mit dem der Widerspruch eingegangen ist.

Anwalt Berlin – A. Martin

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Können Familienangehörige Zeugen vor Gericht sein?

Donnerstag, Juli 9th, 2009

Können Familienangehörige Zeugen vor Gericht sein?

Gerade bei zivilrechtlichen Streitigkeiten hängt häufig das Gewinnen oder  das Verlieren vom Prozess davon ab, welche Beweismitteln man zur Verfügung hat. Eines der wichtigsten Beweismittel sowohl im Zivilprozess als auch im Strafprozess ist der Zeuge. Bei vielen Vorfällen (z.B.beim Verkehrsunfall) waren “nur” Familienangehörige anwesend. Die Frage ist, können diese überhaupt Zeuge im Prozess sein?

Zeugenstellung von Familienangehörigen

Zunächst schon die Antwort vorweg: Familienangehörige können vor Gericht Zeuge sein! Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass diese nicht als Zeuge in Betracht kommen. Vom Gesetz her sind diese nicht als Zeuge ausgeschlossen. Ob deren Aussage glaubwürdig ist, ist eine andere Frage, welche das Gericht klären muss.

Von daher kann beim Verkehrsunfall auch die Ehefrau des Fahrers als Zeuge vor Gericht aussagen. Dies entscheidet häufig über Gewinnen oder Verlieren.

Familienangehörige und Zeugnisverweigerung

Eine andere Frage ist, ob die Familienangehörigen aussagen müssen. Dies ist vor allem im Strafrecht relevant. Man spricht hier von einem sog. Zeugnisverweigerungsrecht, welches dem als Zeugen benannten Familienangehörigen ein Recht zur Aussageverweigerung zuspricht. Das Gericht muss vor der Vernehmung darüber belehren. Der als Zeuge benannte Familienangehörige muss aber trotzdem zur Gerichtsverhandlung erscheinen!

Anwalt Berlin – A. Martin

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Erbrecht – häufiger Irrtum: Enterbung ist nicht das was Sie denken!

Sonntag, Juli 5th, 2009

Erbrecht – häufiger Irrtum: Enterbung ist nicht das was Sie denken!

Wissen Sie was eine Enterbung ist? Als Antwort kommt dann meist, dass eine Enterbung der komplette Ausschluss von der Erbschaft ist. Dies ist falsch.

Enterbung

Die Enterbung wird häufig mit der Pflichtteilsentziehung verwechselt. Eine Enterbung muss überhaupt kein Verschulden auf Seiten des Erbens als Grund haben. Die häufigste Fall der Enterbung der Kinder ist das sog. Berliner Testament. Die Eheleute, die sich hier gegenseitig zu Erben einsetzen, wollen meist nicht, dass die Kinder völlig leer ausgehen. Die Kinder sollen nur erst nach dem Tod beider Eheleute die Erbschaft bekommen. Die Enterbung ist von daher die zwangsläufige Folge des Berliner Testamentes. Die Kinder  sind – beim Berliner Testament – entwerbt. Und damit ist auch klar, was die Enterbung ist. Bei der Enterbung wird der gesetzliche Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen. Wenn der Enterbte aber zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört – wie zum Beispiel die Kinder – dann bekommt dieser doch etwas vom Erbe, nämlich den Pflichtteil. Der Enterbte geht dann also nicht leer aus. Von daher ist die Enterbung kein kompletter Ausschluss des Enterbten vom Nachlass. Dies wäre nämlich die sog. Pflichtteilsentziehung.

Pflichtteilsentziehung

Die Pflichtteilsentziehung geht einen Schritt weiter. Diese hat tatsächlich den kompletten Ausschluss des Erben vom Nachlass zur Folge. Diese “komplette Enterbung” ist aber nur auf ganz wenige Ausnahmefälle beschränkt. Ein solcher Fall wäre, dass der Erbe den Erblasser “nach dem Leben trachtet”. Hier wäre eine Pflichtteilsentziehung möglich.

Rechtsanwalt A. Martin – Erbrecht Berlin

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Wer haftet bei Spielplatzunfällen?

Samstag, Juli 4th, 2009

Wer haftet bei Spielplatzunfällen?

Der Horror für alle Eltern ist, wenn dem eigenem Kind etwas Ernsthaftes passiert. Beim Spielen auf dem Spielplatz geht man eigentlich davon aus, dass hier kaum etwas passieren kann. Die Praxis bestätigt aber dies nicht. Spielplatzunfälle sind in Deutschland leider keine Seltenheit.

Haftung des Betreibers des Spielplatzes

Der Betreiber des Spielplatzes haftet, da er eine Gefahrenquelle eröffnet hat. Man sprich auch von der sog. Verkehrssicherungspflicht. Sehr häufig sind die Betreiber die Gemeinden und Städte.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der eine Gefahrenquelle eröffent und für den Zustand einer Sache verantwortlich ist. Die Pflicht besteht fortlaufend und nicht nur am Anfang (bei der Eröffnung), sondern es muss auch eine Überwachung erfolgen. Von daher muss die Gemeinde / Stadt den Spielplatz regelmäßig auf Gefahrenquellen kontrollieren. Später muss dies in einen Prozess nachgewiesen werden.

Kriterien für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • Berücksichtigung der  kinderlichen Neugier + des geringen  Gefahrerkennungsvermögen von Kindern ?
  • Anlagen TÜV geprüft?
  • regelmäßige Kontrollen  und Wartung – wann und wie häufig?
  • kindgerechte und altersgerechte Anlagen?
  • technische Mängel?
  • Bodenbeschaffenheit Aufprall dämpfend?
  • Häufigkeit des Besuchs von Kindern
  • Alter der Kinder

Rechtsanwalt A. Martin – Berlin

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Strafrecht – Reicht eine Zeugenaussage aus, um jemanden zu verurteilen?

Donnerstag, Juli 2nd, 2009

Strafrecht – Reicht eine Zeugenaussage aus, um jemanden zu verurteilen?

Häufig meinen Mandanten, dass man aufgrund nur einer Zeugenaussage strafrechtlich nicht belangt werden kann. Und schon gar nicht, wenn derjenige, der gegen einen aussagt, noch der Geschädigte ist. Stimmt dies?

Strafverfahren und Zeugenstellung

Anders als im Zivilverfahren ist es im Strafverfahren so, dass der Geschädigte als Zeuge aussagen kann. Ein Geschädigter kann natürlich auch im Zivilverfahren Zeuge sein; dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob man geschädigt ist oder nicht, aber fast immer wäre im Zivilverfahren der Geschädigte auch eine Partei des Prozesses, nämlich der Kläger. Dieser ist kein Zeuge und kann auch kein Zeuge sein.

Im Strafverfahren ist dies nicht so. Der Geschädigte ist Zeuge und wird auch fast immer als Zeuge vernommen. Das Ergebnis ist schon seltsam, denn faktisch heißt dies, dass es leichter ist jemanden strafrechtlich verurteilen zu lassen als Schadenersatz einzuklagen. Im Hinblick auf die Folgen eines Strafverfahrens erscheint dieses Ergebnis schon merkwürdig.

Verurteilung im Strafverfahren auch schon bei einer Zeugenaussage

Um die obigen Frage zu beantworten:

Ja, eine Verurteilung im Strafverfahren ist auch schon bei einer belastenden Zeugenaussage möglich. Man kann nicht ohne weiteres sagen, dass hier ja Aussage gegen Aussage steht und der Täter im Zweifel freigesprochen werden muss. Das Gericht entscheidet, ob die Aussage glaubhaft war und ob ohne vernünftige Zweifel die Schuld des Angeklagten feststeht. Wenn die Zeugenaussage schlüssig ist, Zeuge insgesamt glaubhaft war und auch kein Motiv für eine Lüge hat, dann erfolgt sehr häufig eine Verurteilung des Angeklagten.

Rechtsanwalt A. Martin – Berlin-Marzahn

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Was ist der Unterschied zwischen Miete und Pacht?

Dienstag, Juni 30th, 2009

Was ist der Unterschied zwischen Miete und Pacht?

Miete und Pacht laufen auf das Gleiche hinaus, nämlich auf die Nutzung einer Sache (Wohnung/Grundstück), aber was ist nun der Unterschied zwischen beiden. Viele meinen, dass der Unterschied einfach der sei, dass bei der Miete eine Sache, wie z.B. eine Wohnung oder ein Auto genutzt werden kann, während die Pacht sich immer nur auf Grundstücke bezieht. Dies ist nicht richtig.

Pacht = Nutzung + Fruchtziehung

Die Miete ist die Gebrauchsüberlassung einer Sache. Der Mieter kann die Sache, wie z.B. eine Wohnung nutzen und dafür die Miete zahlen.

Die Pacht geht darüber hinaus. Hier darf der Pächter die Sache oder das Recht nutzen (Gebrauchsüberlassung) und darf weiter auch die Früchte aus der Sache ziehen. Die Fruchtziehung heißt, dass dem Pächter auch die Erträge aus der Sache zustehen.

Beispiel: Wer eine Kuh mietet darf mit diese nutzen, indem er diese z.B. vor den Karren spannt oder dergleichen. Der Pächter der Kuh darf darüber hinaus auch das Kalber (also die Früchte der Kuh) behalten. Ebenso, wie der Jäger eine Jagdpacht das Wild schießen darf (der Mieter dürfte dies nicht).

RA A. Martin – Rechtsanwalt Berlin

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Ist Spannen eigentlich strafbar?

Montag, Juni 29th, 2009

Ist Spannen eigentlich strafbar?

Spannen muss doch strafbar sein, denn schlimmer geht´s doch wohl kaum, oder? So oder ähnlich hört man immer wieder Kommentare von Lesern in einschlägigen Internetforen. Spekulieren kann man viel, aber wie ist die Rechtslage tatsächlich?

Spannen und das Strafgesetzbuch

Das “normale Spannen” – also Beobachten fremder Personen ist im Normfall nicht strafbar. Keine Strafe ohne Gesetz. Für das Spannen an sich gibt es keine Strafvorschrift.

Wann ist Spannen doch strafbar?

Eine Strafbarkeit kann bestehen – nach  § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“)  , wenn Fotografien heimlich in der Wohnung oder im geschützen Bereich (z.B. Umkleidekabine oder Toillette) gemacht werden. Es droht hier eine Geldstrafe oder eine Feiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Das Beobachten selbst ist aber nicht strafbar.

Betritt der Spanner aber das Grundstück kommt auch eine Strafbarkeit (egal ob Foto´s gemacht werden oder nicht) nach § 123 StGB wegen Hausfriedensbruch in Betracht.

Spannen und Zivilrecht beim Fotografieren

Das Fotografieren an sich kann – wie oben bereits ausgeführt – strafbar sein. Wenn aber die Fotografien nicht in der Wohnung oder im geschützen Bereich aufgenommen werden, dann kann immerhin noch eine Verletzung des Kunsturhebergesetzes in Betracht kommen. Das Fotografieren an sich ist danach zwar nicht verboten aber das Verbreiten der Bilder. Es können hier sowohl Schadenersatzansprüche als auch – bei Wiederholungsgefahr – Unterlassungsansprüche des Fotografierten bestehen.

Rechtsanwalt Andreas Martin

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