Archive for the ‘Rechtsanwalt Berlin Marzahn’ Category

Taschenkontrolle im Supermarkt – muss man das?

Freitag, Juni 19th, 2009

Taschenkontrolle im Supermarkt – muss man das?

Wer hat das nicht schon erlebt. Die Kassiererin im Supermarkt teilt freundlich aber bestimmt mit, dass sie verpflichtet ist in mitgebrachte Taschen zu schauen. Der Besucher weiß nicht, wie er sich Verhalten soll.

Taschenkontrolle darf die Polizei aber nicht die Kassiererin!

Die Taschenkontrolle ist rechtliche gesehen eine Durchsuchung. Hiefür hat der Gesetzgeber in den §§ 102,103 der Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft/Polizei ermächtigt; nicht aber den Ladenbesitzer und die Kassiererin. Da die Durchsuchung ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist, muss dieser dies nur in gesetzlich genauer bestimmten Fällen dulden.

Es kann zwar sein, dass bei einen begründeten Verdacht z.B. auf Ladendiebstahl das Ladenpersonal den Dieb vorläufig festnehmen darf, aber selbst in diesem Fall darf keine Durchsuchung stattfinden. Das Personal muss die Polizei rufen, die dann die Durchsuchung durchführt.

Auch ein Privatdedektiv oder das Sicherheitspersonal darf keine Durchsuchung durchführen (Taschenkontrolle ist – wie gesagt – eine Durchsuchung). Diese wissen – im Gegensatz zur Verkäuferin – aber, dass dies nicht zulässig ist.

Auch ist der Betroffene nicht verpflichtet selbst den Inhalt der Tasche vorzuzeigen oder diese zu öffnen.

Anwalt Martin – Berlin

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Wann ist man vorbestraft?

Donnerstag, Juni 18th, 2009

Wann ist man vorbestraft?

Diese Frage höre ich häufg von Mandanten, die gerade ein Strafverfahren zu laufen haben. Die Frage selbst ist schon falsch, was ich kurz erläutern möchte:

Vorstrafe = Verurteilung wegen jeder Straftat egal wie lange und wie hoch die Strafe ausfällt

Jede Strafe wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Dies gilt für den Mörder genauso, wie für denjenigen der Unfallflucht oder einen Diebstahl begangen hat. Die allgemeine Meinung, wonach man wegen geringer Straftaten nicht vorbestraft ist, ist falsch.

Aber es muss doch einen Unterschied geben?

Es muss natürlich einen Unterschied gegen z.B. im Hinblick auf Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber zwischen leichten und schweren Straftaten. Hier kommt das sog. Führungszeugnis ins Spiel. Das polizeiliche Führungszeugnis wird häufig angefordert, während das Bundeszentralregister nicht einschlägig ist. Das Bundeszentralregister kann auch nur von ganz wenigen Institutionen angefordert werden (z.B. von Gerichten). Im polizeilichen Führungszeugnis stehen aber nicht alle Eintragungen des Bundeszentralregisters. Von daher sieht z.B. der Arbeitgeber oder die Behörde nicht alles Eintragungen wegen Straftaten. Folgende Eintragungen finden sich nicht im polizeilichen Führungszeugnis:

  • Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze
  • Verurteilungen bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe
  • Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre bei Jugendlichen
  • gelöschte Eintragungen

Gegenüber allen Behörden und Personen (Arbeitgeber) kann sich der Betroffene als nicht vorbestraft bezeichnen, wenn also keine Eintragungen im Führungszeugnis vorliegen. Z.B. gegenüber Gerichten, die das Bundeszentralregister anfordern können, darf man sich aber nicht als nicht vorbestaft bezeichnen, wenn Eintragungen dort vorliegen.

RA A. Martin – Anwalt in Berlin-Marzahn

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Alkoholtest durch die Polizei – Muss ich pusten?

Mittwoch, Juni 17th, 2009

Alkoholtest durch die Polizei – Muss ich pusten?

“Hier mal bitte reinpusten!”, so meist die bestimmte und selbstsichere Aufforderung des Polizisten. Wer kommt da auf die Idee, dass man dies gar nicht machen müsste. Auch die Polizisten kommen -aus gutem Grund – auch nicht auf die Idee noch hinzuzufügen,” Sie müssen dies nicht tun, da Sie dazu nicht gesetzlich verpflichtet sind.”. Dann würde ja kaum jemand den Test durchführen und deshalb wird der zweite Satz von der Polizei gerne weggelassen.

Zusammengefasst heißt dies:

Es gibt keine gesetzliche Grundlage für den Atemalkoholtest. Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht an seiner Überführung aktiv mitwirken muss; er muss nur dulden. Beim Atemalkoholtest ist dies aber kein Dulden, sondern eine Mitwirkung, nämlich das Pusten in das Messgerät. Diese Mitwirkung muss der Betroffene nicht machen. Er kann den Alkoholtest verweigern.

Nun werden wahrscheinlich einige Leser sagen, was habe ich davon, dann nehmen mich die Polizisten zur Blutentnahme mit. Dies ist so nicht richtig. Nur aufgrund der Weigerung beim Atemalkoholtest mitzuwirken, darf noch keine Blutentnahme erfolgen. Dies ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, der nicht auf “gut Glück” durchgeführt werden darf. Im Übrigen tendiert mitlerweile die Rechtssprechung dazu, dass fast immer von der Polizei ein richterlicher Beschluss in Bezug auf den Blutalkoholtest erwirkt werden muss. Ohne Anordnung des Richters darf dies nur noch in Ausnahmefällen geschehen. Es gibt sogar schon einige Gerichte, die in solchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot ausgesprochen haben.

Fazit: Man kann den Atemalkoholtest dankend ablehen!

Anwalt Berlin – A. Martin

Rechtsanwalt3 in

Anwalt Berlin - A. Martin

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Was ist der Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe?

Montag, Juni 15th, 2009

Was ist der Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe?

Die Begriffe Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe werden immer wieder durcheinander gebracht. Von daher erfolgt hier kurz eine Erläuterung.

Prozessfinanzierung

Zunächst ist festzustellen, dass die Gemeinsamkeit zwischen der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe darin besteht, dass beide dazu dienen finanziell schwachen Rechtssuchende zu unterstützen. Keiner soll nur aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, sein Recht durchzusetzen.

Beratungshilfe -außergerichtliche Vertretung

Die Beratungshilfe dient der außergerichtlichen Durchsetzung eines Anspruches. Dies ist schon der wichtigste Unterschied zur Prozesskostenhilfe. Möchte der Mandant sich also beraten lassen und/oder außergerichtlich gegen eine Person vorgehen, dann besteht nur die Möglichkeit dies über die sog. Beratungshilfe durchzusetzen. Hierzu muss sich der Betroffene einen sog. “Beratungshilfeschein” vom Amtsgericht an seinen Wohnsitz besorgen (keinen Antrag auf Beratungshilfe; dies nützt wenig). Um den Beratungshilfeschein zu bekommen, muss kurz beim zuständigen Sachbearbeiter bei Gericht das rechtliche Problem geschildert und die finazielle Situation offenbart werden. Hierzu sind natürlich Belege bei Gericht vorzulegen (sowohl für die Rechtslage als auch für die finanzielle Situation). Meist noch vor Ort erhält der Rechtssuchende dann den Beratungshilfeschein. Mit dem Beratungshilfeschein kann dann der Rechtssuchende einen Anwalt seiner Wahl beauftragen. Dazu muss der Schein im Original beim Rechtsanwalt abgegeben werden. Der Rechtsanwalt kann dann – nach seinem Ermessen – vom Rechtssuchenden € 10,00 verlangen oder nicht. Mit dem Beratungshilfeschein hat der Rechtssuchende dann Anspruch auf Beratung und außergerichtliche Vertretung. Im Normalfall muss der Anwalt den Fall annehmen – er darf also nicht nur weil es um Beratungshilfe geht den Fall ablehnen – allerdings kann der Mandant nicht von einem Anwalt verlangen, dass dieser auf ein Rechtsgebiet tätig wird, dass er im Normalfall nicht bearbeitet (also Ablehnungsgrund ist manchmal die fehlende Spezialisierung).  Es gibt aber auch einige Einschränkungen, so kann der Anwalt aufgrund der Beratungshilfeschein z.B. in Strafsachen nur beraten, während eine außergerichtliche Vertretung nicht von der Staatskasse bezahlt wird. Dies hängt damit zusammen, dass es in Strafsachen schon die Pflichtverteidigung gibt, die eine Finanzierung des Strafprozesses sicherstellt.

Zusammenrfassung:

  1. Beratungshilfe ist für die Beratung und außergerichtliche Vertretung+
  2. den Beratungshilfeschein bekommt man beim Amtsgericht
  3. dort muss man den Sachverhalt und die eigenen finanziellen Verhältnisse darlegen und nachweisen
  4. eine Prüfung der Erfolgsaussichten findet nicht statt
  5. mit dem Beratungshilfeschein im Original geht man dann zum Anwalt seiner Wahl
  6. diese muss den Rechtssuchenden vertreten und beraten
  7. der Rechtsanwalt kann € 10,00 vom Rechtssuchenden verlangen
  8. in Strafssachen gilt die Beratungshilfe nur für die Beratung

Prozesskostenhilfe – die Hilfe vor Gericht

Anders als die Beratungshilfe ist die Prozesskostenhilfe (oder kurz PKH) eine Finanzierung des Gerichtsverfahrens. Die PKH deckt die außergerichtliche Vertretung nicht ab. Es geht allein um die Vertretung im Gerichtsverfahren. Um PKH zu bekommen, muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Das Gericht, dass für den Prozess zuständig ist, entscheidet auch über die Prozesskostenhilfe. Auch hier ist erforderlich, dass die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht für eine Finanzierung des Prozesses ausreichen. Dies ist zu belegen. Hierfür ist ein Formular auszufüllen und zu unterschreiben. Dieses Formular wird die “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” genannt. Zur Glaubhaftmachung sind dem Formular z.B. Belgen, wie der Mietvertrag, Einkommensnachweise, Nachweise über Kredite und über das eigene Kfz beizufügen. Die PKH wird meist direkt vom Rechtsanwalt beantragt. Häufig wird der Antrag direkt mit der Klage verbunden und eingereicht. Für die Gewährung von PKH sind 3 Sachen erforderlich:

  • Erfolgsaussichten
  • keine Mutwilligkeit
  • schlechte finanielle Verhältnisse

Da für die Prozesskostenhilfe Erfolgsaussichten erforderlich sind, kann man die PKH gut dazu benutzen, um zu testen, ob das Gericht die Klage für erfolgreich hält. Auch bietet sich immer an, wennd der Mandant nur dann klagen will, wenn auf jeden Fall PKH gewährt wird, dass man den PKH-Antrag der Klage vorschaltet und die Klage nur erheben will, wenn die PKH gewährt wird. Dies kann man als Anwalt auch so formulieren (“bedingte Klageerhebung”).

Hier also nochmals eine Zusammenfassung zur Prozesskostenhilfe:

  1. die PKH gibt es nur für das Verfahren vor Gericht und nicht im außergerichtlichen Bereich
  2. es gibt keinen “Schein” für die Prozsskostenhilfe
  3. die PKH wird meist vom Anwalt direkt beantragt
  4. man kann zunächst PKH beantragen und dann Klage einreichen
  5. der PKH-Antrag eignet sich auch gut, um die Erfolgsaussichten zu testen
  6. für den Antrag auf Prozesskostenhilfe muss der Rechtssuchende eine Formular ausfüllen und unterschreiben

Rechtsanwalt A. Martin – Berlin

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Strafverfahren: Muss man als Beschuldigter zur Vernehmung durch die Polizei?

Freitag, Juni 12th, 2009

Strafverfahren: Muss der Beschuldigte zur Vernehmung durch die Polizei?

Regelmäßig kommt es in meiner Kanzlei (Löcknitz, Berlin,Stettin)  zur folgender Situation:

Ein Mandant erscheint, der sogleich mitteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Mitgebracht hat er eine Ladung der Polizei zur Vernehmung, die am …….. ist. Er möchte die Rechtslage wissen und fragt, ob man bei der Vernehmung (als Anwalt) anwesend sein kann.

Zwei Irrtümer sind hier dem Mandanten unterlaufen:

1. keine Einlassung bei der Polizei ohne Akteneinsicht!

Dazu hatte ich bereits gepostet im Beitrag Schweigen oder nicht“. Der Grundsatz ist, dass sich der Mandant nicht zur Sache einlassen sollte und zunächst die Akteneinsicht abgewartet werden muus. Es muss vor einer Einlassung - wenn diese überhaupt sinnvoll ist – feststehen, welche Beweismittel der Polizei zur Verfügung stehen und was, welche Zeugen z.B. ausgesagt haben. Nochmnals, es muss keine Einlassung erfolgen! Dies kann Sinn machen, muss es aber nicht.

2. zur Ladung durch die Polizei zur Vernehmung muss der Beschuldigte nicht erscheinen!

Irrtum Nummer 2 war hier, dass der Mandant davon ausging, dass er der Ladung zur Vernehmung durch die Polizei folge leisten muss. Dies ist falsch. Der Beschuldigte muss nicht bei der Polizei erscheinen. Er muss auch keine Aussage machen, weder mündlich noch schriftlich.

Die Polizei kann den Beschuldigten zwar laden, eine Verpflichtung zum Erscheinen gibt es nicht. Das die Ladung durch die Polizei im Gesetz (in der Straprozessordnung) nicht geregelt ist. Dort steht nur, dass einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter zu folgen ist, woraus man schießt, dass dies eben nicht für Ladungen der Polizei gilt, sonst stünde dies ja im Gesetz.

In diesen Situationen beantragt man als Anwalt zunächst Akteneinsicht und weisst in diesem Schreiben auch darauf hin, dass der Mandant zum Vernehmungstermin nicht kommen wird und das war´s für´s Erste.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Rechtsanwalt Berlin Marzahn

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Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog

Mittwoch, Juni 10th, 2009

Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog

Meist bei Verkehrsunfällen und manchmal sogar im Arbeitsrecht (Mobbing etc.) spielt das Schmerzensgeld eine Rolle. Die Geschädigten sind meist verunsichert und wissen nicht, wie viel Geld man nun für welche Verletzung bekommt. Abhilfe verspricht da der sog. Schmerzensgeldkatalog.

Wie soll nun kurz erläutert werden, was Schmerzensgeld ist, welche Faktoren für die Berechnung des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen und welche Bedeutung der sog. Schmerzensgeldkatalog hat.

1. Was ist Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist eine Entschädigung meist für erlittenden Körperschaden. Dabei verfolgt der Schmerzensgeldanspruch eigentlich zwei Ziele, nämlich die Wiedergutmachung und Sühne (besser auch Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion). Das Schmerzensgeld wird als Ausgleich für immaterielle Schäden (nicht vermögensrechtliche Schäden) gezahlt.

2. Für welche Fälle sind Schmerzensgeldansprüche denkbar?

Der Hauptandwendungsfall in der Praxis ist die Verletzung bei Verkehrsunfällen, aber auch bei durch eine Körperverletzung zugefügte Verletzung kommt der Anspruch auf Schmerzensgeld in der Praxis häufig vor. Im Arbeitsrecht kann beim Mobbing ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Darüber hinaus ist auch Schmerzensgeld bei Verletzung der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung zu leisten. Bei Urheberrechtsverletzungen und bei vertaner Urlaubszeit besteht ebenfalls ein Schmerzensgeldanspruch.

3. Was sind die gesetzlichen Grundlagen des Schmerzensgeldanspruches?

Die Hauptnorm ist hiebei § 253 BGB, die klarstellt, dass ein Schmerzensgeldanspruch nur in gesetzlich bestimmten Fällen in Betracht kommt, also nur da, wo der Gesetzgeber ausdrücklich einen Anspruch auf Schmerzensgeld bestimmt. § 253 BGB steht immer im Zusammenhang mit einer “anspruchsbegründenden” Norm, wie z.B. § 823 BGB (Verkehrsunfall, Körperverletzung etc.). Auch bei der sog. Gefährdungshaftung gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Darüber hinaus ist auch ein sog. medienrechtliches Schmerzensgeld (Entschädigungen für ehrenrührige Presseveröffentlichungen) bekannt.

Der Anspruch ist vererbbar.

Siehe auch weitere Informationen “Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog

4. Wie bestimmt sich die Höhe des Schmerzensgeldes?

Der Gesetzgeber hat im Gesetz selbst über die Höhe des Schmerzensgeldanspruches wenig geschrieben. Übrigens ist auch der sog. Schmerzensgeldkatalog keine Arbeitshilfe des Gesetzgebers, sondern nur eine Sammlung von Urteilen zum Schmerzensgeld.

Kriterien, die für die Höhe des Anspruches auf Schmerzensgeld eine Rolle spielen sind vor allem Folgende:

  • Umfang und Art der Verletzung / Schaden
  • Dauer der Verletzung
  • erlittene Schmerzen
  • Ort der Verletzungen (sichtbare Narben werden höher vergütet als versteckte)
  • Verschulden des Schädigers beim Unfall
  • Alter des Verletzten (Narben werden bei alten Menschen nicht so hoch vergütet, wie bei jungen)
  • zukünftig zu erwartende Beeinträchtigungen (z.B. verbleibende Narben)
  • Geschlecht des Geschädigten (Frauen bekommen meist höhere Zahlungen bei Narben als Männer)
  • Mitverschulden des Verletzten (kann zur Minderung oder sogar zum Entfallen des Anspruches führen)
  • Verhalten des Schädigers nach der Tat (Entschuldigung oder Ignoranz)
  • die Vermögensverhältnisse des Schädigers (oder dessen Versicherung

Diese Kriterien sind zu berücksichtigen. Leider werden auch  von vielen Geschädigten und manchmal auch von Anwälten nicht alle Möglichkeiten um ein hohes Schmerzensgeld zu erzielen ausgeschöpft. Es macht immer Sinn möglichst viele der obigen Kriterien auszuzählen und näher zu begründen und nicht nur vorzutragen, dass eine Verletzung so und so viele Tage bestanden hat.

5. der Schmerzensgeldkatalog

Vorab, der Schmerzensgeldkatalog ist kein Allheilmittel in Schmerzensgeldprozessen. Hier werden – nach Verletzungen sortiert – Entschdeigungen von Gerichten aufgeführt, die bestimmte Schmerzensgelder ausgeurteilt haben. Übrigens “den” Schmerzensgeldkatalog gibt es eigentlich nicht. Es gibt mehrere solcher “Entscheidungssammlungen” auch, wenn allgemeinhin damit die sehr bekannte  Sammlung von “Hacks/Ring/Böhm” (Standardwerk) gemeint ist. Auch der Beck-Verlag bietet eine Sammlung an Urteilen an.

Ein häufiger Fehler bei der Verwendung des Schmerzensgeldkataloges ist der, dass man bei alten Urteilen keine Indexanspassung vornimmt, d.h., dass die Inflation nicht berücksichtigt wird. € 5.000,00 vor 3 Jahren sind eben nicht mehr € 5.000,00 sondern weniger.

Das höchste Schmerzensgeld in Deutschland wurde einem 3 1/2 jährigen Kind, dass aufgrund eines Verkehrsunfalles gelähmt war und auch sein Vermögen zu Sprechen verloren hatte, zugesprochen. Dies waren € 500.000,00.

Ich verweise auch auf meinen Beitrag zu Verkehrsunfällen in Polen und Verkehrsrecht Berlin.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Löcknitz,Berlin,Stettin

Rechtsanwalt2 in

Rechtsanwalt Berlin Marzahn

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Berliner Testament – was ist das?

Freitag, Juni 5th, 2009

Berliner Testament – was ist das?

Im Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung werden automatisch alle anderen gesetzlichen Erben (z.B. die Kinder) enterbt und können nur ihren Pflichtteil fordern.

Häufig ist aber gewollt, dass z.B. die Kinder auch ihren Pflichtteil nicht fordern sollen, solange wie noch einer der Eheleute lebt. Dies kann (ohne Mitwirkung der Kinder) faktisch aber nicht verhindert werden, man kann dies nur erschweren. Zum Beispiel mit einer sog. Pflichtteilsstrafklausel kann man die Kinder dazu “animieren” ihren Pflichtteil beim ersten Todesfall nicht geltend zu machen.

Dies geht so, dass man im Testament bestimmt, dasss wenn die Kinder beim ersten Erbfall schon ihren Pflichtteil fordern, sie dann nach dem zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil bekommen. Einfacher ausgedrückt: “Wenn du etwas forderst – solange wie noch ein Elternteil lebt, dann kriegst Du später (wenn beide gestorben sind) weniger. Forderst du nichts, so bist du später Alleinerbe.”

Das Berliner Testament ist eine Möglichkeit um eine Absicherung der Eheleute untereinander zu gewährleisten.

RA A. Martin – Anwalt Berlin -Marzahn

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Trennung in Berlin – wann liegt eine ausreichende Trennung für eine Scheidung vor?

Dienstag, Juni 2nd, 2009

Trennung in Berlin – wann liegt eine ausreichende Trennung für eine Scheidung vor?

Familienrecht Berlin

Jeder weiß, dass es in Deutschland eine Scheidung ohne Trennung im Normalfall nicht gibt. Von daher hat die Trennung - auch in Hinblick auf andere Folgen, wie z.B. den Trennungsunterhalt oder den Kindesunterhalt - eine besondere Bedeutung.

Wenn sich die Eheleute geeinigt haben, wer aus der Ehewohnung auszieht, dann wird die Trennung - so auch in den meisten Fällen in Berlin – durch den Auszug eines Ehepartners aus der Ehewohnung vollzogen. 

Zieht keiner aus und versuchen die Eheleute die Trennung innerhalb der gleichen Wohnung zu realisieren, dann wird es meist problematisch ohne dass dies vielen Eheleuten bewußt ist. Eine Trennung in der gleichen Wohnung ist zwar möglich, aber äußerst schwierig durchzusetzen, und zwar nicht aus tatsächlichen, sondern vor allem auch aus rechtlichen Gründen.

Eine Trennung innerhalb der gleichen Wohnung ist nur dann eine “relevante” Trennung, wenn eine komplette Trennung von Tisch und Bett erfolgt. Dies wird meist nicht durchgehalten. Die Trennung innerhalb der gleichen Wochnung liegt schon dann nicht mehr vor, wenn z.B. Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden oder die Einkäufe gemeinsam oder für den anderen Ehepartner erledigt werden. In diesem Fall erfolgt ja gerade keine Trennung - so dass jeder Ehegatte – als wäre er allein – seinen eigenen Lebensbereich hat. Dies ist für eine Scheidung aber Voraussetzung.

RA A. Martin

Anwalt Berlin

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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Montag, Juni 1st, 2009

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Die Kanzlei Martin mit Niederlassung in Berlin vertritt Mandanten im Raum Berlin in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie z.B.

Kündigung in Berlin

Kündigungsschutz Berlin

Kündigungsschutzklage Berlin

Abfindung Berlin

Arbeitslohn Berlin

Lohnklage Berlin

Die Kanzlei befindet sich in Berlin-Marzahn. Die Kanzlei wird in Bürogemeinschaft mit zwei weiteren Rechtsanwälten betrieben.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

RA A. Martin

Internetseite: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

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Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht

Freitag, Mai 29th, 2009

Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht

Viele Arbeitnehmer, die weder Gewerkschaftsmitglied sind oder eine Rechtsschutzversicherung haben, die auch das Arbeitsrecht umfasst (was nicht automatisch sein muss), fragen sich, wie sie einen Prozess vor dem Arbeitsgericht (z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin) finanzieren können.

Eine Möglichkeit für finanziell schwache Arbeitnehmer ist die Finanzierung eines Arbeitsgerichtsprozesses über Prozesskostenhilfe (PKH) .

Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe wird unter 3 Voraussetzungen gewährt:

1. schleche finanzielle Verhältnisse

Wer den Prozess aus eigenen Mitteln finanzieren kann, bekommt eine Prozesskostenhilfe. Wer dies aber nicht kann, der kann einen Antrag auf PKH stellen. Hierfür müssen die finanziellen Verhältnisse offenbart werden. Der Arbeitnehmer und Antragsteller muss ein Formular, nämlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und die entsprechenden Belege beifügen. Die Richtigkeit der Angaben wird versichert.

Das Gericht - nämlich der Richter (nicht der Rechtspfleger) entscheidet dann, ggfs. fordert er noch weitere Unterlagen an. 

Man kann grundsätzlich sagen, dass alle Personen auf Hartz IV – Niveau aus finanzieller Sicht die Kriterien für die PKH-Gewährung erfüllen. Aber auch Einkommen darüber können noch zur PKH-Gewährung führen! PKH kann auch auf Raten gewährt werden.

2. keine Mutwilligkeit

PKH wird nur gewährt, wenn die Sache nicht mutwillig ist; das heißt kein völlig sinnloser Prozess geführt wird. In der Praxis scheitern fast nie Anträge an diesem Merkmal.

3. Erfolgsaussichten

Grundsätzlich müssen für eine PKH-Gewährung im Arbeitsgerichtsverfahren auch Erfolgsaussichten vorliegen. Diese liegen aber schon dann vor, wenn z.B. das Ergebnis des Prozesses von einer Beweisaufnahme abhängig ist. 

Vor dem Arbeitsgericht gibt es aber noch eine weitere Erleichterung. Ist nämlich die Gegenseite  anwaltlich vertreten, kommt es auf die Erfolgsaussichten nicht mehr an. Für diesen Fall wird auch PKH gewährt (auch wenn der Gesetzgeber nicht von PKH spricht).

Übernommen werden die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten. Da im Arbeitsgerichtsverfahren in der I. Instanz aber faktisch nicht die Kosten der Gegenseite übernommen werden müssen (jder trägt immer seine eigenen Kosten) – ist das Prozesskostenrisiko für den Arbeitnehmer bei PKH-Gewährung eigentlich Null.

Von daher ist die Finanzierung des Arbeitsgerichtsprozesses über PKH eine sehr gute Möglichkeit im Arbeitsgerichtsverfahren für den Arbeitnehmer.

RA A. Martin

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