Archive for the ‘Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin’ Category
Kündigungsschutz – wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?
Mittwoch, Juni 3rd, 2009
Kündigungsschutz – wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?
Als Arbeitnehmer kann man sich schnell in der Situation befinden, dass man sich gegen eine Kündigung wehren muss; man spricht hier vom sog. Kündigungsschutz. Was ist das eigentlich?
Kündigungsschutz, was ist das?
Mit dem Begriff Kündigungsschutz bezeichnet man im Allgemeinen die Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung zu wehren. Der stärkste Schutz vor der Kündigung des Arbeitgeber leitet sich aber vor allem aus dem Gesetz selbst ab, nämlich hauptsächlich aus dem Kündigungsschutzgesetz.
Was macht das Kündigungsschutzgesetz so wichtig für den Arbeitnehmer?
Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers, wenn dieser bereits länger als 6 Monate im Betrieb arbeitet und es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Anwendung, dann kann der Arbeitgeber nicht einfach so kündigen, sondern es muss ein Kündigungsgrund vorliegen.
Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber nur 3 Kündigungsgründe zur Hand:
- die Kündigung aus betrieblichen Gründen (der häufigste Fall in der Praxis)
- die Kündigung aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit des Arbeitnehmers)
- die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (z.B. Fehlverhalten des Arbeitnehmers)
Alle 3 Kündigungsmöglichkeiten nach dem Kündigungsschutzgesetz haben noch meist weitere Voraussetzungen und Fallstricke für den Arbeitgeber.
So muss der Arbeitgeber bei der Kündigung aus betrieblichen Gründen nachweisen, dass betriebliche Gründe vorliegen, das kein anderer Arbeitsplatzu zur Verfügung steht und das er eine Sozialauswahl getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht jeden x-beliebigen Arbeitnehmer kündigen, sondern er muss eine Sozialauswahl treffen, d.h. er muss den sozial stärksten Arbeitnehmer entlassen (der noch nicht so lange im Betrieb ist, keine Unterhatlspflichten hat und jung ist).
Bei der personenbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber auch nicht ohne weiteres kündigen. Es müssen z.B. bei einer Erkrankung erhebliche Fehlzeiten vorliegen.
Bei der verhaltensbedingten Kündigung es im Normalfall eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich.
Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage:
Der Kündigungsschutz und die Kündigungsschutzklage gehören zusammen. Dem Arbeitnehmer nützt der Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz nichts, wenn er sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers nicht wehrt und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung. Versäumt er diese Frist hat er in der Regel keine Möglichkeit mehr einen effektiven Schutz gegen die Kündigung des Arbeitgebers zu erreichen.
Von daher gilt:
Der Kündigungschutz des Arbeitnehmers basiert vor allem auf der Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer muss aber eine Kündigungsschutzklage erheben, um einen effektiven Schutz erreichen zu können.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin
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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Montag, Juni 1st, 2009
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Die Kanzlei Martin mit Niederlassung in Berlin vertritt Mandanten im Raum Berlin in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie z.B.
Die Kanzlei befindet sich in Berlin-Marzahn. Die Kanzlei wird in Bürogemeinschaft mit zwei weiteren Rechtsanwälten betrieben.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
RA A. Martin
Internetseite: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
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Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht
Freitag, Mai 29th, 2009
Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht
Viele Arbeitnehmer, die weder Gewerkschaftsmitglied sind oder eine Rechtsschutzversicherung haben, die auch das Arbeitsrecht umfasst (was nicht automatisch sein muss), fragen sich, wie sie einen Prozess vor dem Arbeitsgericht (z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin) finanzieren können.
Eine Möglichkeit für finanziell schwache Arbeitnehmer ist die Finanzierung eines Arbeitsgerichtsprozesses über Prozesskostenhilfe (PKH) .
Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe wird unter 3 Voraussetzungen gewährt:
1. schleche finanzielle Verhältnisse
Wer den Prozess aus eigenen Mitteln finanzieren kann, bekommt eine Prozesskostenhilfe. Wer dies aber nicht kann, der kann einen Antrag auf PKH stellen. Hierfür müssen die finanziellen Verhältnisse offenbart werden. Der Arbeitnehmer und Antragsteller muss ein Formular, nämlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und die entsprechenden Belege beifügen. Die Richtigkeit der Angaben wird versichert.
Das Gericht - nämlich der Richter (nicht der Rechtspfleger) entscheidet dann, ggfs. fordert er noch weitere Unterlagen an.
Man kann grundsätzlich sagen, dass alle Personen auf Hartz IV – Niveau aus finanzieller Sicht die Kriterien für die PKH-Gewährung erfüllen. Aber auch Einkommen darüber können noch zur PKH-Gewährung führen! PKH kann auch auf Raten gewährt werden.
2. keine Mutwilligkeit
PKH wird nur gewährt, wenn die Sache nicht mutwillig ist; das heißt kein völlig sinnloser Prozess geführt wird. In der Praxis scheitern fast nie Anträge an diesem Merkmal.
3. Erfolgsaussichten
Grundsätzlich müssen für eine PKH-Gewährung im Arbeitsgerichtsverfahren auch Erfolgsaussichten vorliegen. Diese liegen aber schon dann vor, wenn z.B. das Ergebnis des Prozesses von einer Beweisaufnahme abhängig ist.
Vor dem Arbeitsgericht gibt es aber noch eine weitere Erleichterung. Ist nämlich die Gegenseite anwaltlich vertreten, kommt es auf die Erfolgsaussichten nicht mehr an. Für diesen Fall wird auch PKH gewährt (auch wenn der Gesetzgeber nicht von PKH spricht).
Übernommen werden die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten. Da im Arbeitsgerichtsverfahren in der I. Instanz aber faktisch nicht die Kosten der Gegenseite übernommen werden müssen (jder trägt immer seine eigenen Kosten) – ist das Prozesskostenrisiko für den Arbeitnehmer bei PKH-Gewährung eigentlich Null.
Von daher ist die Finanzierung des Arbeitsgerichtsprozesses über PKH eine sehr gute Möglichkeit im Arbeitsgerichtsverfahren für den Arbeitnehmer.
RA A. Martin
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Polnischer Rechtsanwalt und polnischer Rechtsberater – ist dies nicht das Gleiche?
Donnerstag, Mai 28th, 2009
Polnischer Rechtsanwalt und polnischer Rechtsberater – ist dies nicht das Gleiche?
Deutsche Geschäftsleute sind meist etwas irritiert, wenn sie in Polen einen Rechtsanwalt suchen und dann zur Antwort bekommen, ob sie lieben einen polnischen Anwalt oder einen Rechtsberater haben möchten.
Es gibt eine Unterscheidung in Polen zwischen Anwalt und Rechtsberater. Der polnische Rechtsanwalt nennt sich “Adwokat” (Rechtsanwalt) und der polnische Rechtsberater “Radca Prawny” (Rechtsberater).
Was ist nun genau der Unterschied zwischen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsberater in Polen?
Ein polnischer Rechtsanwalt (Adwokat) ist vergleichbar mit dem deutschen Rechtsanwalt. Er muss in Polen ein Jurastudium absolvieren, welches er aber nicht mit einem Staatsexamen, sondern mit einer Masterarbeit abschließt. Danach beantragt er die Zulassung zur Referendariat (Aplikacja). Hierfür muss er einen Test bestehen. Dieser Test ist recht schwierig. Im letzten Jahr lag die Durchfallquote bei ungefähr 80 %. Der Test wird zentral erstellt. Nach der bestandenen Prüfung erfolgt das Referendariat. Dieses ist – meiner Ansicht nach – besser auf den Anwaltsberuf abgestimmt als das deutsche. Das Referendariat der polnischen Anwaltsanwärters dauert jetzt “nur” noch 3 Jahre (bis vor kurzem waren dies noch 3,5 Jahre). Es wird abgesehen von einer Station bei Gericht und bei der Staatsanwaltschaft von jeweils 3 Monaten überwiegend beim Anwalt (Adwokat) abgeleistet. Das polnische Referendariat wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen. Auch diese ist schwer; die Durchfallquote ist aber nicht mehr so hoch, wie bei der Eingangsprüfung. Nach bestandener Prüfung ist die Zulassung zur Anwaltschaft in Polen nur noch eine Formalität.
Der Rechtsberater muss ebenfalls – nach abgeschlossenen Jurastudium - eine Prüfung für das Referendariat machen. Bis vor kurzem war dies eine eigentständige Prüfung. Ab diesem Jahr erfolgt die Prüfung gemeinsam mit den Anwärtern für den Anwaltsberuf. Auch die Ausbildung des Referendar´s bei den Rechtsberatern in Polen ist sehr praxisorientiert. Die meist Zeit verbringt der Auszubildende in seiner Ausbilderkanzlei (ebenfalls Rechtsberater). Nach Abschluss des Referendariats - auch hier mit einer Prüfung - erfolgt die Zulassung als Rechtsberater in Polen.
Der Rechtsberater in Polen war früher – und dies ist teilweise noch heute so – stärker auf wirtschaftliche Mandate spezialisiert. Dies hängt damit zusammen, dass der polnische Rechtsberater nicht auf allen Rechtsgebieten tätig sein durfte. Er durfte z.B. keine familienrechtlichen Mandate in Polen und auch keine Strafmandate übernehmen. Dies ist heute zum Teil nicht mehr so.
Weiter konnte der polnische Rechtsberater – im Gegensatz zum zum Rechtsanwalt in Polen - auch angestellt werden. Rechtsberater sind häufig in Firmen angestellt. In Bezug auf die Berufsregeln gibt es auch Unterschiede. Das Werberecht ist bei den polnsichen Rechtsberatern etwas liberaler als bei den polnischen Rechtsanwälten. Weiterhin gibt es auch zwei Kammern, eine für die Anwälte in Polen und eine für die polnsichen Rechtsberater.
Trotz aller Unterschiede kann man sagen, dass beide Berufsgruppen gut ausgebildet sind. Viele Anwälte und Rechtsberater in Polen rechnen damit,dass die Unterscheidung zukünftig immer unwichtiger wird und vielleicht irgendwann in Zukunft beide Berufsstände zu einen verschmelzen werden.
Spätestens dann brauchen sich die deutschen nicht mehr fragen: “Was ist der Unterschied zwischen Rechtsanwalt und Rechtsberater in Polen?”.
Rechtsanwalt Martin- Löcknitz-Berlin-Stettin
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Schweigen oder nicht, das ist hier die Frage?
Mittwoch, Mai 27th, 2009
Schweigen oder nicht, das ist hier die Frage?
Als Beschuldigter im Strafverfahren stellt sich immer die obige Frage. Man sollte beachten, dass die meisten Fehler im Strafverfahren vom Beschuldigten selbst gemacht werden und zwar bereits ganz am Anfang, bei der Aufforderung zur Vernehmung bei der Polizei ….. .
Viele Beschuldigte wollen gleich ihre Unschuld beweisen und meinen beim vernehmenden Polizeibeamten einen verständigen Zuhörer gefunden zu haben (“Er nickt ja immer so schön mit dem Kopf, wenn ich was sage!”). Dies ist meist völlig falsch. Der Beamte macht seinen Job und nimmt die Erklärung zur Protokoll. Die Meinung des Beamten, ob der Beschuldigte Schuld hat oder nicht ist meist völlig unerheblich. Auch den persönlichen Eindruck, den der Beschuldigte gemacht hat, findet sich meistens nicht im Protokoll wieder. Häufig wird der vernehmende Polizeibeamte ja nicht einmal vor Gericht vernommen, so das man bei diesem “keinen Eindruck schinden kann”.
Was viele nicht wissen ist, dass später die Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung entscheidet, nicht die Polizei. Der Staatsanwaltschaft liegt dann nur die blanke Akte vor. Diese hat gar keinen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten, kennt dies noch nicht einmal. Es zählen nur “knallharte Papierfakten“, mehr nicht.
Was macht es da für einen Sinn, wenn man dem Polizeibeamten unter Tränen versichert, dass man völlig unschuldig sei und dann noch nebenbei Informationen weitergibt, die später belastend sind. Die Tränen finden sich nicht mehr im Protokoll, sondern nur die belastenden Fakten.
Von daher macht es immer Sinn – egal ob eine Beteiligung an einer Straftat besteht oder nicht – zunächst keien Aussage bei der Polizei zu machen und später sich über einen Rechtsanwalt zur Sache zu äußern oder gar nicht auszusagen. Der Staats muss die Schuld beweisen und wer sich auf diesen Grundsatz beruft, der hat das Recht auf seiner Seite.
RA A. Martin
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Verkehrsunfall in Polen – in Deutschland klagen?
Dienstag, Mai 26th, 2009
Verkehrsunfall in Polen – in Deutschland klagen?
Polen ist mitlerweile ein beliebtes Urlaubsland. Viele Deutsche sind dort mti dem Auto unterwegs. Von daher bleibt es nicht aus, dass es zu Unfällen kommt. Im Übrigen sind die Polen rasante Autofahrer und die Straßen nicht im besten Zustand. Wenn es dann doch einmal zum Verkehrsunfall in Polen kommt, dann fragt sich der deutsche Autofahrer, wie er am besten zu seinem Recht kommt.
1. Verhalten am Unfallort in Polen
Kommte es zwischen einen Deutschen und einen Polen zum Unfall sollte der deutsche Autofahrer, wie beim Unfall in Deutschland auch, sich die alle Daten des Unfallgegners notieren. Genau, wie in Deutschland,gibt es in Polen auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung (die Polen kürzen diese mit den Buchstaben OC ab). Diese Daten müssen notiert werden. Dann natürlich auch das Nummernschild. Man sollte auch Foto´s vom Unfallort machen. Weiter sollte man auf einer polizeilichen Aufnahme des Unfalles bestehen. Wenn die Polizei kommt, sollte man vor Ort keine Geldbuße zahlen. Kommt der Rechtsstreit vor ein polnisches Gericht hat man meist schon deshalb verloren, da in Polen die Anerkenntnis der Geldbuße auch vor dem Zivilgericht als Schuldanerkenntnis gesehen wird. Die Polizei in Polen vergibt im Normalfall keine Tagebuchnummer. Man sollte besser fragen, von welchem Revier die Polizei kommt.
2. die außergerichtliche Regulierung beim Verkehrsunfall in Polen
Den Verkehrsunfall in Polen kann man entweder mit dem Schadenregulierungsbeauftragten der polnischen Versicherung oder mit der polnischen Versicherung direkt regulieren. Auf jeden Fall sollte man einen Rechtsanwalt einschalten, der Polnisch spricht und sich im polnischem Verkehrsunfallrecht auskennt. Dies deshalb, da für den polnischem Rechtsfall auch polnisches Verkehrsunfallrecht zur Anwendung kommt. Alle Dokumente aus Polen sind in Polnisch. Der normale deutsche Anwalt kann die Dokumente übersetzen lassen, kennt sich aber nicht im polnischem Recht aus und weiß auch nicht, wie er in Polen an die Polizeiakte kommt. Die Polizei in Polen wird die Akte nicht in die Kanzlei eines deutschen Anwalts übersenden. Auch werden häufig Schadenpositionen nicht berücksichtigt, da die Kenntnis der polnischen Vorschriften fehlt. Die deutschen Schadenregulierungsbeauftragten nutzen die 3-Monatsfrist zur Regulierung meist bis zum letzten Tag aus. Dann wird meistens nur zum Teil reguliert. Die polnischen Versicherer zahlen meist nicht voll und kürzen vor allem am Gutachten. In Polen wird – weil kaum Rechtsschutzversicherungen vorhanden sind – nicht so häufig geklagt, die polnischen Versicherer hoffen auch in Deutschland darauf, dass man sich dann mit den geringeren Betrag zu frieden gibt. Dafür gibt es aber keinen Grund.
3. Verfahren vor dem deutschen Gericht beim Unfall in Polen
Der deutsche Unfallbeteiligte kann in Deutschland klagen. Dies hat der EuGH entschieden. Die Klage kann aber auch ganz schnell in Polen landen, wenn nämlich der polnische Unfallbeteiligte in Polen die Klage einreicht! Dies ist zu bedenken. Wenn in Deutschland geklagt wird, dann muss die Begründung sich natürlich auf das polnische Recht beziehen.Viele Schadenpositionen sind dort anders geregelt als in Deutschland. Hier wird Geld verschenkt, wenn man versucht selbst zu klagen, obwohl man noch nicht einmal die polnische Sprache versteht. Viele entscheidene Gerichtsentscheidungen sind auf Polnisch, die nirgends in deutscher Literatur veröffentlicht sind. Das deutsche Gericht stehen vor dem selben Problem und warten auf Entscheidungen, die ihnen der Anwalt vorlegt. Wir beraten gern in deutsch-polnsichem Verkehrsrecht.
Rechtsanwalt A. Martin – Stettin-Löcknitz-Berlin
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Was ist der Unterschied zwischen Todschlag und Mord?
Samstag, Mai 23rd, 2009
Was ist der Unterschied zwischen Todschlag und Mord?
Vielen ist nicht ganz klar, was der Unterschied zwischen Totschlag und Mord ist. Ein Unterschied ist aber meist bekannt. Beim Mord gibt es eine lebenslange Freiheitsstrafe (wobei diese meist nicht lebenslang ist, aber dies ist eine andere Geschichte). Wer wegen Mordes verurteilt wird, kann als Strafe von daher nur lebenslang bekommen.
Was ist der Hauptunterschied?
Man kann sagen, dass der Mörder ein “besonders übler” Totschläger ist. Wie beim Totschlag wird beim Mord auch ein Mensch vorsätzlich getötet. Beim Mord kommen aber noch besondere, besonder verwerfliche Umstände hinzu. So z.B. das Töten aus Mordlust, Habgier, Grausamkeit, zur Ermöglichung oder zur Verdeckung einer Straftat, auch aus Eifersucht und weitere niedrige Beweggründe.
Gänzlich unjuristisch gesagt, ist der Mörder eben ein besonders “fieser Totschläger”.
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Arbeitslohn schnell durch einstweilige Verfügung “einklagen”?
Samstag, Mai 16th, 2009
Arbeitslohn schnell durch einstweilige Verfügung “einklagen”?
Der Arbeitnehmer hat häufig das Problem, dass er schon lange auf den Arbeitslohn gewartet hat. Meist ist die Situation die, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Bezug auf den Lohn schon ohnehin zu lange vertröstet hat. Einige Arbeitnehmer geraten aufgrund der fehlenden Lohnzahlung des Arbeitgebers in finanzielle Schwierigkeiten und brauchen so schnell wie möglich den Arbeitslohn vom Arbeitgeber. Aber wie?
Lohnklage gegen den Arbeitgeber?
Wenn man Glück hat, dann bekommt man als Arbeitnehmer innerhalb eines Monat nach Erhebung der Lohnklage gegen den Arbeitgeber einen Termin beim Arbeitsgericht (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin). Der Arbeitgeber kann das Verfahren aber noch weiter hinauszögern, indem er in der Verhandlung erscheint und es keine Einigung gibt. Dann beraumt das Arbeitsgericht notwendigerweise einen zweiten Termin (sog. Kammertermin) an und auf diesen müssen Sie wirklich lange warten. Den Kammertermin gibt es meist nur nach mehreren Monaten (so auch Arbeitsgericht Berlin und Arbeitsgericht Brandenburg und Arbeitsgericht Neubrandenburg).
Mahnverfahren gegen den Arbeitgeber?
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen ist der Fakt, dass es auch ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren gibt. In der Praxis wird der Lohn meist eingeklagt. Zumindest wenn es Ausschlussfristen für die Lohnklage gibt (z.B. aus dem Tarifvertrag) gibt, dann kann die Lohnklage immer noch der bessere Weg sein. In einigen Fällen – je nach Auslastung des Gerichts in Lohnklageverfahren - kann das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren durchaus Sinn machen.
Wir machen gern für Sie deutschlandweit Ihren Arbeitslohn per Mahnverfahren geltend.
Einstweilige Verfügung auf Zahlung des Arbeitslohnes?
Zunächst vorab zu Ihrer Information:
Die einstweilige Verfügung in Bezug auf die Zahlung des Arbeitslohnes ist in der Praxis der absolute Ausnahmefall. Was aber nicht heißen muss, dass die EV in Arbeitssachen zur Durchsetzung des Lohnes an Stelle der Lohnklage oder des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens keinen Sinn macht oder nicht möglich ist.
Um dies besser zu verstehen, muss man sich vor Augen halten, dass eine einstweilige Verfügung, wie der Name schon sagt, eine einstweilige Regelung – also eine vorläufige Regelung sein soll. Man bekommt mit der einstweiligen Verfügung im Normalfall noch nicht das Geld, sondern der Anspruch wird nur gesichert.
Um hier erfolgreich zu sein, ist es so,dass man einen sog. Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch nachweisen muss, das heisst zum einen die Eilbedürftigkeit und natürlich auch den Anspruch auf Zahlung des Lohnes (dies ist meist nicht so problematisch).
Ein Verfügungsgrund liegt dann vor, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Diese liegt dann vor, wenn eine finanzielle Notsituation des Arbeitnehmers vorliegt. Wenn der Arbeitnehmer sich aber von anderen Institutionen Geld verschaffen kann, ist eine solche Notlage nicht gegeben. Solche anderen Möglichkeiten könne sein: Arbeitslosengeld/ Hartz IV/ Bankkredit).
Bekommt man bei der einstweiligen Verfügung den ganzen Arbeitslohn?
Nein, im Normalfall sprechen den Gerichte den Arbeitslohn bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenzen (also ab ungefähr 1.000,00 Euro) zu. Manche Gerichte (LAG Baden-Würtenberg) meinen aber, dass ein Anspruch im Wege der einstweiligen arbeitsgerichtlichen Verfügung nur in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes besteht.
Haben Sie auch ausstehenden Arbeitslohn? Wir helfen Ihnen -deutschlandweit – bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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Falsch etikiert und schon gekündigt? Warum man als Supermarktkassierin gefährlich lebt!
Freitag, Mai 15th, 2009
Falsch etikiert und schon gekündigt? Warum man als Supermarktkassierin gefährlich lebt!
Es kaum schwer vorstellbar, aber wahr. Wenn eine Supermarktmitarbeiterin die Waren falsch etikiert, dann riskiert diese die fristlose Kündigung. Eine Falschetikierung kann selbst bei einer schwerbehinderten Person und langer Betriebszugehörigkeit zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung führen.
So entschied dies das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln 19.01.2009, 5 Sa 1323/08). Allerdings lag der Entscheidung auch ein erstaunlicher Sachverhalt zu Grunde. Ein schwer behinderter und langjährig beschäftigter Mitarbeiter eines Supermarktes etiketierte Fleischwaren bewusst um und verlängerte somit das Haltbarkeitsdatum der Ware umd mehrere Tage.
Vor Gericht äußerte dieser sogar – im Rahmen der Kündigungsschutzklage - dass er dies wöchentlich täte. Das Gericht meinte von daher, dass der Arbeitnehmer völlig das Verantwortungsgefühl für die Gesundheit der Kunden verloren habe.
Der Arbeitgeber kündigte aufgrund des Vorfalles das Arbeitsverhältnis fristlos aus außerordentlichen Grund. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und unterlag im Kündigungsschutzprozess in beiden Instanzen.
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Abmahnung erhalten, was nun?
Mittwoch, Mai 13th, 2009
Abmahnung erhalten, was nun?
Viele Arbeitnehmer sind beunruhigt, wenn sie eine Abmahnung erhalten. Dies gilt vor allem dann, wenn man nicht weiß, wie man sich im Falle des Erhalts einer Abmahnung des Arbeitgebers verhalten soll.
1. Was ist der Sinn und Zweck der Abmahnung?
Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer vor Augen führen, dass er sich nicht ordnungsgemäß Verhalten hat. Die Abmahnung ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat.Dabei muss der Verstoß natürlich eine gewisse Schwere haben.
2. Abmahnung = Kündigungsvorbereitung?
Wenn die Abmahnung völlig überraschend und scheinbar ohne Grund erfolgt, dient sie meist, um eine Kündigung des Arbeitgebers vorzubereiten zu helfen. Der Arbeitgeber kann nur in Ausnahmefällen wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers sofort (fristlos und außerordentliche) und außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen. Er muss erst abmahnen. Die Abmahnung dient dann der Vorbereitung der Kündigung. Der Arbeitnehmer sollte auf jeden Fall zum Rechtsanwalt gehen, um sich schon vorab zu wehren.
Eine sofortige Kündigung aus außerordentlichen Grund ist aber zum Beispiel beim Diebstahl von Firmeneigentum, selbst bei kleinen Beträgen möglich. Dazu habe ich bereits mehrfach schon geblogt. z.B. (außerordentliche Kündigung wegen 1,30 Euro oder Verdachtskündigung oder Diebstahl und Kündigung).
3. Wie kann man sich gegen die erfolgte Abmahnung wehren?
Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer es nicht erst auf die Kündigung ankommen lässt und dann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung bestreitet (was möglich ist), sondern sich gleich gegen die Abmahnung wendet. Dies ist möglich, nicht aber in jeden Fall notwendig.
Der Arbeitnehmer hat nämlich einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte, wenn diese zu Unrecht erteilt wurde. Das Bundesarbeitsgericht (also auch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin) geht davon aus, dass sich ein solcher Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ableitet.
Bei der Überprüfung der Abmahnung kommt es allein darauf an, ob der Vorwurf des Arbeitgebers objektiv berechtigt ist.
Es macht Sinn den Arbeitgeber über einen Rechtsanwalt zur Löschung der Abmahnung auffzufordern. Macht der Arbeitgeber dies nicht kannd er Arbeitnehmer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. In Berlin wäre dies das Arbeitsgericht Berlin.
4. Muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Abmahnung angehört werden?
Nein, grundsätzlich nicht. Es sei denn, dies ist tarifvertraglich vorgeschrieben (z.B. § 13 BAT).
5. Wann ist der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ausgeschlossenß
Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte kann verjähren und verwirken (z.B. wenn der Arbeitnehmer lange Zeit nichts unternimmt und der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, dass nicht mehr passiert; z.B. der Arbeitnehmer entschuldigt sich).
Ein Ausschluss aufgrund der kurzen tarifvertraglichen Ausschlussfristen kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht auch kein Anspruch mehr auf Löschung der Abmahnung.
6. Werden Abmahnungen vom Arbeitgeber gelöscht oder nach langer Zeit wirkungslos?
Abmahnung können durch Zeitablauf gegenstandslos werden. Viele Mandanten gehen felsenfest davon aus, dass dies nach 2 Jahren der Fall sein muss, was grundsätzlich aber nicht richtig ist. Es gibt hierfür keine verbindliche Frist. Es kommt diesbezüglich immer auf die schwere der Pflichtverletzung an.
7. Wer muss im Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht nachweisen, dass die Abmahnung unrechtmäßig oder rechtmäßig war?
Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nachweisen. Gelingt dies nicht, weil z.B. er keine Beweismittel hat, verliert er den Prozess vor dem Arbeitsgericht und muss die Abmahnung löschen.
Dann gilt die Abmahnung als nicht vorgenommen.
Wenn Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber in Bezug auf Abmahnungen oder Kündigungen haben, dann helfen wir Ihnen gern. Für mehr Informationen auf www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
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