Archive for the ‘Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin’ Category
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin - Wie geht dies?
Donnerstag, Dezember 10th, 2009
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin - Wie geht dies?
Eine Kündigungsschutzklage ist meist die Reaktion des Arbeitnehmers auf die Kündigung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat nach einer Kündigung meist keine andere Wahl. Versäumt er die Frist zur Klageeinreichung ist sowohl der Arbeitsplatz mit Sicherheit weg als auch eine mögliche Abfindung.
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin
Wichtig ist für den Arbeitnehmer zu wissen, dass die Frist für die Klageerhebung 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung beträgt. Diese Frist darf der Arbeitnehmer nicht versäumen.
Rechtsanwälte reichen die Klage häufig am letzten Tag des Fristablaufes per Fax ein. Dies ist zulässig und wahrt die Frist.
Das zuständige Arbeitsgericht ist in fast allen Fällen das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers. Von daher muss der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber in Berlin den Firmensitz hat die Klage beim Arbeitsgericht Berlin einreichen.
Arbeitsgericht Berlin
Magdeburger Platz 1
10785 Berlin
Tel.: (030) 90171-0
Fax: (030) 90171-222
Das Arbeitsgericht Berlin wird nach Eingang der Kündigungsschutzklage- Gerichtskosten sind nicht vorab vom Arbeitnehmer zu zahlen - sehr kurzfristig einen Termin zur sog. Güteverhandlung anberaumen. Außerdem wird die Kündigungsschutzklage der Gegenseite zugestellt, meist gleichzeitig mit der Ladung zum Termin.
In vielen Fällen - so ist dies zumindest in Berlin - wird die Gegenseite (also der Berliner Arbeitgeber) gar keine Einlassung zur Kündigungsschutzklage vor dem Gütetermin abgeben. Meist erfolgt die erste Einlassung zur Klage erst im Termin. Dies ist nicht ungewöhnlich und führt auch nicht zu irgendwelchen Rechtsnachteilen für den Arbeitgeber.
Im Gütetermin wird dann der Fall vor dem Gericht besprochen. Am besten ist es, wenn der Arbeitnehmer persönlich anwesend ist. In den meisten Fällen wird in der sog. Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin bereits eine Einigung getroffen (Abfindung).
Da das Arbeitsgericht Berlin sehr stark ausgelastet ist, muss man sich nicht wundern, dass die Termine meist in 15 Minuten-Takt vergeben werden. Manchmal sind sogar zur gleichen Zeit mehrere Termine anberaumt. Diese finden natürlich nicht gleichzeitig statt. Auch kann man in den Gerichtssaal ohne Aufforderung (man muss nicht an die Tür klopfen) eintreten. Die Verhandlungen sind öffentlich.
Es kann durchaus Sinn machen, wenn man sich schon “ein paar Verhandlungen vorher” in den Gerichtssaal setzt und so die “Stimmung” und die Art der Verhandlungsführung des Richters/ der Richterin mitbekommt. Dies kann später für die eigene Verhandlung eine wichtige Information sein (so auch ich dies jedenfalls immer).
Es ist sinnvoll sich nicht vor dem Haupteingang des Arbeitsgerichts Berlin zu verabreden, sondern direkt vor dem Eingang zum jeweiligen Gerichtssaal, da man am Eingang schon mal schnell jemanden übersieht und dann noch mehrere Minuten zum Saal braucht.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - A. Martin
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Arbeitsrecht Berlin: Darf man eine Kündigungsschutzklage selbst erheben?
Montag, November 2nd, 2009
Arbeitsrecht Berlin: Darf man eine Kündigungsschutzklage selbst erheben?
Arbeitnehmer - vor allem im Raum Berlin sind diese derzeit von einer Kündigungswelle betroffen- die eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten, stellen sich manchmal die Frage, ob sie selbst eine Kündigungsschutzklage erheben können.
Von diversen Gerichten weiß man ja, dass dort ein Anwaltszwang besteht. So ist dies z.B. beim Landgericht aber auch beim Familiengericht in bestimmten Fällen (Stellung eines Scheidungsantrages).
Beim Arbeitsgericht ist es allerdings so,dass hier kein Anwaltszwang besteht. Der Arbeitnehmer kann sich dort selbst vertreten und auch eine Kündigungsschutzklage erheben.
Das Problem ist allerdings, dass dies in den meisten Fällen mit einem Verlust des Verfahrens gleich kommt. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist nach der Güteverhandlung meistens recht schwer (prozessual). Hier hat der Arbeitnehmer, der sich selbst vertritt immer die schlechteren Karten.
Anwalt Berlin - RA A. Martin
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Kann man kündigen ohne abzumahnen?
Mittwoch, September 30th, 2009
Kann man kündigen ohne abzumahnen?
Vielen kennen es: “Es abmahnen, dann kündigen!”. Ist dies richtig? Muss man vor jeder Kündigung abmahnen?
Kündigung und Abmahnung
Grundsätzlich ist die verhaltensbedingte Kündigung (Kündigungsschutzgesetz) im Normalfall erst nach vorheriger Abmahnung möglich. Es gibt keinen Grundsatz, wonach man z.B. 3 x abmahnen muss. Eine Abmahnung ist bei groben Verstößen in der Regel ausreichend.
Kündigung ohne Abmahnung?
Eine Kündigung kann aber auch schon ohne Abmahnung wirksam “ausgesprochen” werden. Und zwar dann, wenn ein sehr schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers vorliegt. Dies ist dann z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bestiehlt oder diesen sogar schlägt. In diesen Fällen ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endgültig zerstört. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung außerordentlich kündigen.
RA A. Martin - Berlin
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Sittenwidriger Arbeitslohn - wann liegt der vor?
Dienstag, September 15th, 2009
Sittenwidriger Arbeitslohn - wann liegt der vor?
Von sittenwidrigen Arbeitslohn hat schon jeder etwas gehört. Wann dieser aber genau vorliegt, weiß kaum jemand. In Anbetracht der schlechten Wirtschaftslage zahlen viele Arbeitgeber nicht mehr so gut, wie noch vor einigen Jahren. Aber wann kann man einen höheren Lohn verlangen, weil der eigene Lohn gegen die guten Sitten verstößt?
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
sittenwidriger Arbeitslohn
Viele Landesarbeitsgerichte sind bisher davon ausgegangen, dass ein sittenwidriger Arbeitslohn dann vorliegt, wenn der Lohn nur 50 % des vergleichbaren - ortsüblichen (Tarif)- Lohnes entspricht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 22.04.2009 - 5 AZR 436708) geht sogar noch einen Schritt weiter und führt aus, dass sogar schon dann eine Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der Lohn nur 2/3 des branchenüblichen Tariflohnes beträgt.
Das BAG führt aus:
“Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Die Regelung gilt auch für das auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis. ….
Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht der sog. Aneignungswert für den Unternehmer maßgebend. Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.
Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in einem Fall des Lohnwuchers gem. § 302a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB aF die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem Lohn iHv. zwei Dritteln des in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelten Entgelts vor, revisionsrechtlich gebilligt (BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53). Der Senat hält nunmehr ebenfalls eine Grenze von zwei Dritteln für zutreffend, unterhalb derer mangels besonderer Umstände des Falls Lohnwucher anzunehmen ist.
Ergebnis:
Der Arbeitnehmer kann an Stelle des vereinbarten (sittenwidrigen Lohnes) den ortsüblichen Tariflohn nachfordern.
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Kann man eine defekte Sache auch ohne Originalverpackung zurückgeben?
Freitag, August 7th, 2009
Kann man eine defekte Sache auch ohne Originalverpackung zurückgeben?
Wer kennt dies nicht, man kauft etwas und später stellt sich heraus, dass die Sache einen Mangel hat. Die Originalverpackung ist nicht mehr vorhanden und der Verkäufer schaut einen mit ernsten Gesichtausdruck an sagt mit fester Stimme “Ohne Originalverpackung können Sie hier nichts umtauschen!” Alles Einreden auf den Verkäufer hilft nichts, dieser ist felsenfest von seiner Ablehnung überzeugt. Zu Recht?
Rechte bei Sachmängel?
Der Verkäufer hat Unrecht. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsrecht geltend machen. Über den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie hatte ich ja bereits gepostet.
Die Gewährleistungsrechte sind starke Rechte des Käufers (geregelt in den §§ 437 ff. BGB). Als erstes kann der Käufer bei einem Mangel eine sog. Nachbesserung vom Verkäufer verlangen. Der Verkäufer kann dann entscheiden, ob er die Sache repariert oder umtauscht.
Die Rechte kann der Verkäufer nicht dadurch abwehren, dass er die Beseitigung des Mangels von der Herausgabe der Originalverpackung abhängig macht. Der Verkäufer muss den Mangel beseitigen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann sich etwas anderes ergeben, wenn nämlich die Sache nur wenige Tage alt ist und ohne die Verpackung nur schwer wieder verkauft werden kann.
Zeigt sich der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf, dann muss der Käufer auch nicht beweisen, dass der Mangel aus der nicht vom ihm versursacht wurde.
Wie sollte man sich nun gegenüber den besser wissenden Verkäufer verhalten?
Wichtig ist, dass es keinen Sinn macht “stundenlang” mit jemanden zu diskutieren, der meist ohnehin keine Ahnung von der Rechtslage hat. Der Verkäufer/Angestellte ist kein Anwalt, sondern ausgebildet den Kunden ein Produkt zu erklären und zu verkaufen. Im Übrigen ist der Verkäufer im Laden meist auch nicht der “Verkäufer” im Rechtssinn. Dies ist nämlich die Firma, in der der Verkäufer arbeitet, z.B. eine Möbehaus, eine Elektronikkette etc.
Es macht Sinn - wenn keine Einsicht auf der anderen Seite vorhanden ist - die Sache über einen Rechtsanwalt zu lösen oder die Rechtsabteilung anschreiben.
Rechtsanwalt A.Martin-Arbeitsrecht Berlin
Tags: Anwalt, Garantie, Gewährleistung, Nachbesserung, Originalverpackung, Rechtsanwalt, Umtausch
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Kündigung bei Diebstahl und Unterschlagung
Mittwoch, Juli 29th, 2009
Kündigung bei Diebstahl und Unterschlagung
Nachvollziehbar ist, dass wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bestiehlt, dass dieser mit einer außerordentliche und fristlosen Kündigung rechnen muss. Gilt dies aber auch bei geringen Beträgen?
der €1,30 Fall
Einer der bekanntesten Fälle, wenn es um die Unterschlagung von geringwertigen Sachen geht, ist der Fall der Berliner Kassiererin, die zwei Pfandbons im Wert von insgesamt € 1,30 zu Unrecht einlöste. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis - ohne Abmahnung - fristlos und außerordentlich. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und unterlag sowohl vor dem Arbeitsgericht Berlin als auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der Fall hatte in den Medien für großes Aufsehen gesorgt. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass die Sache weitergeht. Die Revision wurde zugelassen.
kleine Diebstähle können auch zur Kündigung führen
Der obige Fall ist keine Ausnahme. Es gibt diverse Entscheidungen hierzu. So wurde entschieden (BAG), dass beim Diebstahl eines Bienenstiches eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
Grundsätzlich gilt, dass selbst kleinste vorsätzliche Vermögensschädigungen des Arbeitgebers eine sofortige und außerordentliche Kündigung nach sich ziehen können. Eine Abmahnung muss vorher nicht erfolgen, da eine schwerwiegende Vertrauensstörung vorliegt. Wer vertraut einem Arbeitnehmer, der stiehlt?
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - A. Martin
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Kopftuchverbot: Kündigung im katholischen Krankenhaus
Dienstag, Juli 14th, 2009
Kopftuchverbot: Kündigung im katholischen Krankenhaus
Das Kopftuchverbot beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Es gibt hier unterschiedliche Entscheidungen. Eine Tendenz geht nun - nach den die gesetzlichen Grundlagen für das Verbot des Tragens von religiösen Symbolen geschaffen wurden - in Richtung der Bestätigung der Rechtsmäßigkeit des Kopftuchverbotes. Dass diese Tendenz aber nicht von allen Gerichten beachtet wird, hat das Arbeitsgericht Köln gezeigt.
Kopftuchverbot im katholischen Krankenhaus:
Eine langjährig beschäftigte muslimische Krankenschwester, die aus der Elternzeit gerade zurückkam, kündigte an, dass sie bei der Arbeit im katholischen Krankenhaus ein Kopftuch tragen wolle. Sie war bereit das Kopftuch im Hinblick auf Farbe und Form entsprechend anzupassen. Der Arbeitger war der Meinung,dass jeder Arbeitnehmer, der für das katholische Krankenhaus arbeitet die katholische Grundordnung des Krankenhauses mittragen müsse. Das Kopftuch als muslimisches Symbol passe nicht zu dieser Grundordnung und sei zudem auch sofort als Glaubensbekenntnis zu erkennen.
Da die Arbeitnehmerin hierzu aber nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und gewann in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber ging vor das Landesarbeitsgericht Köln - dort kam es leider aber nicht zu einer endgültigen Entscheidung, da die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufhoben.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - A. Martin
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Rechtschutzversicherung - wer holt die Deckungszusage ein- Anwalt oder Mandant?
Samstag, Juni 20th, 2009
Rechtschutzversicherung - wer holt die Deckungszusage ein- Anwalt oder Mandant?
Viele Mandanten haben bereits eine Rechtschutzversicherung. Dies ist durchaus sinnvoll. Gerade in arbeitsrechtlichen Mandaten (Kündigungsschutzklage) und im Verkehrsrecht (Verkehrsunfall) lohnt sich der Abschluss einer Rechtschutzversicherung.
Der Mandant hat einen Rechtsschutzfall (es muss hierfür ein Ereignis vorliegen - z.B. Kündigung - die bloße Überprüfung eines Vertrages etc. reicht im Normallfall nicht) und möchte nun wissen, wie es weiter geht. Wer kümmert sich um die Deckungszusage der Rechtschutzversicherung?
1. Auskunft per Telefon bei der Rechtschutz vor den Anwaltstermin
Es macht immer Sinn, wenn der Mandant - vor dem Anwaltsbesuch - bei seiner Rechtschutzversicherung telefonisch nachfragt, ob der Schadenfall versichert ist. Dies ist deshalb so sinnvoll, da die Beratugn beim Rechtsanwalt etwas kostet und eben nicht kostenlos ist. Wenn man erst bei der Beratung oder nach der Beratung beim Anwalt beim Rechtsschutzversicherer nachfragt, hat man das Problem, dass man unter Umständen den Anwalt selbst bezahlen muss, wenn nämlich die Rechtschutzversicherung eben keine Deckungszusage erteilt.
Von daher macht der Anruf vor dem Termin Sinn. Wichtig ist nur, dass man nicht beim Versicherungsvertreter anrufen sollte, da diese im Normalfall keine Ahnung hat, ob ein Fall versichert ist oder nicht. Es bei der jeweiligen Rechtschutzversicherung spezielle Schadenhotlines, dort sitzen geschulte Mitarbeiter, die am Telefon zumindest grob einschätzen könnne, ob der Fall versichert ist.
2. schriftliche Anfrage bei der Rechtschutzversicherung
Die mündliche Anfrage bei der Rechtschutzversicherung reicht im Normfall nicht. Die Versicherer weisen meist am Telefon darauf hin, dass die telefonische Auskunft keine verbindliche Deckungszusage ist. Von daher muss die Deckungsanfrage nochmals schriftlich gefertigt werden. Die Frage ist nun, wer macht dies?
Antwort: Im Normalfall macht dies der Rechtsanwalt!
Genaugenommen könnte der Rechtsanwalt für dieses Tätigwerden eine gesonderte Gebühr abrechnen, dies machen aber kaum Anwälte (die Rechtsanwälte in Berlin rechnen im Normalfall nichts weiter ab). Als Mandant sollte man dies erfragen.
Da für die Erteilung der Deckungszusage immer auch Erfolgsaussichten vorliegen müssen, macht es Sinn wenn der Rechtsanwalt die Anfrage tätig, da nur er die Erfolgsausichten einschätzen und richtig darstellen kann. Damit die wird die Angelegenheit auf jeden Fall beschleunigt.
Rechtsanwalt A. Martin - Scheidung Berlin
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Strafverfahren: Muss man als Beschuldigter zur Vernehmung durch die Polizei?
Freitag, Juni 12th, 2009
Strafverfahren: Muss der Beschuldigte zur Vernehmung durch die Polizei?
Regelmäßig kommt es in meiner Kanzlei (Löcknitz, Berlin,Stettin) zur folgender Situation:
Ein Mandant erscheint, der sogleich mitteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Mitgebracht hat er eine Ladung der Polizei zur Vernehmung, die am …….. ist. Er möchte die Rechtslage wissen und fragt, ob man bei der Vernehmung (als Anwalt) anwesend sein kann.
Zwei Irrtümer sind hier dem Mandanten unterlaufen:
1. keine Einlassung bei der Polizei ohne Akteneinsicht!
Dazu hatte ich bereits gepostet im Beitrag “Schweigen oder nicht“. Der Grundsatz ist, dass sich der Mandant nicht zur Sache einlassen sollte und zunächst die Akteneinsicht abgewartet werden muus. Es muss vor einer Einlassung - wenn diese überhaupt sinnvoll ist - feststehen, welche Beweismittel der Polizei zur Verfügung stehen und was, welche Zeugen z.B. ausgesagt haben. Nochmnals, es muss keine Einlassung erfolgen! Dies kann Sinn machen, muss es aber nicht.
2. zur Ladung durch die Polizei zur Vernehmung muss der Beschuldigte nicht erscheinen!
Irrtum Nummer 2 war hier, dass der Mandant davon ausging, dass er der Ladung zur Vernehmung durch die Polizei folge leisten muss. Dies ist falsch. Der Beschuldigte muss nicht bei der Polizei erscheinen. Er muss auch keine Aussage machen, weder mündlich noch schriftlich.
Die Polizei kann den Beschuldigten zwar laden, eine Verpflichtung zum Erscheinen gibt es nicht. Das die Ladung durch die Polizei im Gesetz (in der Straprozessordnung) nicht geregelt ist. Dort steht nur, dass einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter zu folgen ist, woraus man schießt, dass dies eben nicht für Ladungen der Polizei gilt, sonst stünde dies ja im Gesetz.
In diesen Situationen beantragt man als Anwalt zunächst Akteneinsicht und weisst in diesem Schreiben auch darauf hin, dass der Mandant zum Vernehmungstermin nicht kommen wird und das war´s für´s Erste.
Rechtsanwalt Andreas Martin - Rechtsanwalt Berlin Marzahn
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Kündigungsschutz - wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?
Mittwoch, Juni 3rd, 2009
Kündigungsschutz - wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?
Als Arbeitnehmer kann man sich schnell in der Situation befinden, dass man sich gegen eine Kündigung wehren muss; man spricht hier vom sog. Kündigungsschutz. Was ist das eigentlich?
Kündigungsschutz, was ist das?
Mit dem Begriff Kündigungsschutz bezeichnet man im Allgemeinen die Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung zu wehren. Der stärkste Schutz vor der Kündigung des Arbeitgeber leitet sich aber vor allem aus dem Gesetz selbst ab, nämlich hauptsächlich aus dem Kündigungsschutzgesetz.
Was macht das Kündigungsschutzgesetz so wichtig für den Arbeitnehmer?
Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers, wenn dieser bereits länger als 6 Monate im Betrieb arbeitet und es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Anwendung, dann kann der Arbeitgeber nicht einfach so kündigen, sondern es muss ein Kündigungsgrund vorliegen.
Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber nur 3 Kündigungsgründe zur Hand:
- die Kündigung aus betrieblichen Gründen (der häufigste Fall in der Praxis)
- die Kündigung aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit des Arbeitnehmers)
- die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (z.B. Fehlverhalten des Arbeitnehmers)
Alle 3 Kündigungsmöglichkeiten nach dem Kündigungsschutzgesetz haben noch meist weitere Voraussetzungen und Fallstricke für den Arbeitgeber.
So muss der Arbeitgeber bei der Kündigung aus betrieblichen Gründen nachweisen, dass betriebliche Gründe vorliegen, das kein anderer Arbeitsplatzu zur Verfügung steht und das er eine Sozialauswahl getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht jeden x-beliebigen Arbeitnehmer kündigen, sondern er muss eine Sozialauswahl treffen, d.h. er muss den sozial stärksten Arbeitnehmer entlassen (der noch nicht so lange im Betrieb ist, keine Unterhatlspflichten hat und jung ist).
Bei der personenbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber auch nicht ohne weiteres kündigen. Es müssen z.B. bei einer Erkrankung erhebliche Fehlzeiten vorliegen.
Bei der verhaltensbedingten Kündigung es im Normalfall eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich.
Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage:
Der Kündigungsschutz und die Kündigungsschutzklage gehören zusammen. Dem Arbeitnehmer nützt der Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz nichts, wenn er sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers nicht wehrt und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung. Versäumt er diese Frist hat er in der Regel keine Möglichkeit mehr einen effektiven Schutz gegen die Kündigung des Arbeitgebers zu erreichen.
Von daher gilt:
Der Kündigungschutz des Arbeitnehmers basiert vor allem auf der Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer muss aber eine Kündigungsschutzklage erheben, um einen effektiven Schutz erreichen zu können.
Rechtsanwalt Andreas Martin - Berlin
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