Archive for the ‘Kündigungsschutzklage’ Category
Kündigung und Abfindung – vor dem Arbeitsgericht Berlin
Donnerstag, Mai 7th, 2009
Kündigung und Abfindung vor dem Arbeitsgericht Berlin
Der Arbeitnehmer aus Berlin, der eine Kündigung erhalten hat, fragt sich selbstverständlich danach, ob der Arbeitgeber aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrages nicht eine Abfindung zu zahlen hat. Dies Frage ist durchaus berechtigt.
Ein häufiger Irrtum besteht aber darin, dass Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, meinen, dass sie einen Anspruch auf Abfindung haben. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur selten.
1. Grundsatz – nur selten Anspruch auf Abfindung
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer nur in wenigen Fällen einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber hat.
Ein Anspruch auf Abfindung kann bestehen bei:
- außergericht – der Arbeitgeber hat mit der Kündigung eine Abfindung gem. Kündigungsschutzgesetz angeboten
- ein Sozialplan besteht und schreibt eine Abfindung vor (betriebsbedingte Kündigung)
- nach Erhebung der Kündigungsschutzklage stellt der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die Zahlung einer Abfindung vereinbart
2. Abfindung bei Kündigung – die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin
Die Abfindungshöhe ist zunächst – eine Verhandlungssache. Das Gericht schlägt aber meistens einen Abfindungssatz vor. Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gehen in Bezug auf den Abfindungsatz von folgender Formel aus:
- 1/2 -Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr
Wie bereits ausgeführt, ist die Höhe der Abfindung letztendlich Verhandlungssache. Bei geschickter Verhandlung kann man eine höhere Abfindung erzielen.
Folgende Faktoren spielen ebenfalls eine Rolle:
- Lebensalter
- Wahrscheinlichkeit einen neuen Job zu bekommen
- Unterhaltspflichten
- Verschulden an der Kündigung
- finanzielle Situation des Arbeitgebers
- Interesse an Beendigung auf Seiten des Arbeitgebers
- Interesse an Weiterarbeit auf Seiten des Arbeitnehmers
Im Kündigungsschutzprozes muss der Arbeitnehmer uach immer mit der “Rücknahme” der Kündigung rechnen. dies ist ein Mittel des Arbeitgebers um Druck auszuüben.
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Erzieher soll Minderjährigen Alkohol und Sex angeboten haben – fristlose Kündigung!
Mittwoch, Mai 6th, 2009
Erzieher soll Minderjährigen Alkohol und Sex angeboten haben – fristlose Kündigung!
Kaum zu glauben, welche Fälle das Leben schreibt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste sich mit einem Fall herumschlagen, bei dem der erhärtete Verdacht bestand, dass ein Erzieher gegenüber benachteiligten – minderjährigen – Jugendlichen:
- sexuelle Handlungen an sich vorgenommen haben soll
- Alkohol Jugendlichen angeboten haben
- Jugendgefährdende Schriften verteilt haben
- sich mit den Minderjährigen nach 24 h in Kneipen aufgehalten haben
- Jugendliche ohne Fahrerlaubnis mit seinem PkW fahren gelassen haben
Der Erzieher soll pornografische Bilder den Jugendlichen gezeigt haben. Zu einer Minderjährigen soll er gesagt haben: “ „wie wär´s denn mit einem flotten Dreier?“ , weiter soll er geäußert haben „er würde es gern mit der Schülerin E ‚französisch’ machen“.
A. Martin RA mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in Berlin
Es bestand bezüglich der obigen Punkte – aufgrund von Zeugenaussagen – ein erhärteter Verdacht, so dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis - ohne Abmahnung- dem Erzieher fristlos und außerordentlich kündigte. Dabei handelte es sich um eine Verdachtskündigung, an die hohe Anforderungen zu stellen sind. Dieser erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die fristlose Kündigung zu Recht ergangen ist.
Daraufhin legte der Klägerin Revision ein, worauf das Bundesarbeitsgericht das Urteil aufhob und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwies. Begründet wurde dies vor allem damit, dass eine eine verhaltensbedingte Kündigung als Verdachtskündigung zwar möglich ist – auch ordentliche (also nicht fristlos), dass aber beim Verhalten des Erziehers/Arbeitnehmers im Freizeitbereich (dieser sagte vor Gericht, er habe die Jugendlichen in seiner Freizeit zufällig getroffen) nur in ganz gravierenden Fällen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Ob das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg nun den Fall anders entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
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die Verdachtskündigung oder erst anhören und dann feuern!
Montag, Mai 4th, 2009
Verdachtskündigung, was ist das?
Es ist kaum zu glauben, aber der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schon dann außerordentlich kündigen, wenn ein begründeter Verdacht, zB. auf Diebstahl von Firmeneigentum vorliegt.
Was wenn später der Verdacht entkräftet wird?
Für die außerordentliche – verhaltensbedingte Kündigung – ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aucht tatsächlich den Diebstahl nachweisen muss. Selbst wenn sich später herausstellt, dass der Arbeitnehmer – zum Beispiel im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens - den Diebstahl gar nicht begangen hat, bleibt es bei der Wirksamkeit der Kündigung. Allerdings kann der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben.
Muss der Arbeitnehmer nicht wenigstens angehört werden?
Ja, dies ist erforderlich. So hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Fall vor kurzem entschieden. Hier soll der Arbeitnehmer nicht alles Firmenunterlagen und auch Beträge aus der Kasse nicht herausgegeben haben. Da aber der Arbeitgeber keine Anhörung des Arbeitnehmers durchführte, hat das Landesarbeitsgericht Berlin entschieden, dass die Kündigung unwirksam sei (LAG Berlin).
Ist die Verdachtskündigung bei jeder Verfehlung des Arbeitnehmers zulässig?
Nein, es muss sich um sehr schwerwiegende Verfehlungen, wie z.B. den Diebstahl von Firmeneigentum, handeln und zudem muss die Angelegenheit dringend sein.
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Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses wegen € 1,30?
Montag, April 27th, 2009
Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses wegen € 1,30?
Gibts nicht? Von wegen!
die Entscheidung des LAG Berlin:
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 24.02.2009 (7 Sa 2017/08) in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass eine langjährig tätige Kassiererin (seit dem Jahr 1977 !) , die unrechtmäßig zwei gefundene Leergutbon´s über insgesamt 1,30 Euro eingelöst hatte, deswegen von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden kann.
Hintergrund der Entscheidung:
Richtig ist, dass auch langjährig tätige Anwälte die Entscheidung für sehr hart halten, allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 11.12.2003 – 2 AZR 36/03) schon lange die Auffassung vertreten, dass eine schwere Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, wenn das Eigentum oder das Vermögen des Arbeitgebers beeinträchtigt wird. Dies kann auch bei geringen Beträgen schon der Fall sein.
Selbst bei einem Verdacht des Diebstahles (sog. Verdachtskündigung) wäre eine verhaltsbedingte Kündigung unter Umständen gerechtfertigt. Die Verdachtskündigung wird auch nicht später unwirksam, wenn sich in einem späteren Strafverfahren die Unschuld des Arbeitnehmers herausstellt.
Im oben vom LAG Berlin entschiedenen Fall war der bloße Betrag des Schadens für den Arbeitgeber aber nicht der ganze Fall. Das Landesarbeitsgericht Berlin nahme hier eine Interessenabwägung vor, innerhalb derer auch das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt wurden.
Was in den Medien aber nicht aufgeführt wurde, war die Tatsache, dass das Gericht sich für die Rechtsmäßigkeit der Kündigung entschieden hatte, da in diesem Fall das Vertrauensverhältnis zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber zerstört war. Dies begründete das Gericht vor allem mit dem Verhalten der Arbeitnehmerin nach der Tat, wie folgt:
Eigentumsdelikte gegen den Arbeitgeber sind also kein Pappenstiel, selbst wenn der Schaden gering ist. So hatte schon das Bundesarbeitsgericht (BAG 17.05.19984 – ” AZR 3/89) entschieden, dass schon der Diebstahl eines Stückes Bienenstich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtsfertigen kann!
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin
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Finanzierung der Kündigungsschutzklage
Sonntag, April 26th, 2009
Finanzierung der Kündigungsschutzklage
Gekündigte Arbeitnehmer sind froh, wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten eines Kündigungsschutzklageverfahrens trägt. Die Kosten sind nämlich nicht unerheblich, auch wenn nur die eigenen Anwaltskosten und geringe Gerichtskosten zu tragen sind. Die Anwaltskosten können sich ohne Weiteres auf einen Betrag zwischen € 1.500,00 bis € 2.500,00 im Durchschnitt belaufen. Dies ist eine erhebliche Belastung zumal der Arbeitnehmer ja nicht weiß, ob das Verfahren positiv ausgehen wird.
Selbst, wenn die Chancen gut sind, heisst dies noch lange nicht, dass am Ende des Verfahrens auch wirklich Geld “fliesst”. Dies hängt damit zusammen, dass es dem Arbeitgeber möglich ist, wenn er merkt, dass er das Verfahren verlieren wird, die Kündigung “zurückzunehmen”. In dieser Situation wird dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den vormaligen Bedingungen angeboten. Der Arbeitnehmer ist dann häufig enttäuscht und völlig überrascht, da er bereits mit einer Abfindung gerechnet hat.
Was tun, wenn nun keine Rechtsschtutzversicherung da ist?
In vielen Fällen heisst die Antwort – PKH (Prozesskostenhilfe).
Diese wird allein Arbeitnehmers gewehrt, die den Prozess vor dem Arbeitsgericht aus eigenen Mitteln nicht bestreiten können. Es müssen weiter auch Erfolgsaussichten bestehen, was meistens der Fall ist. Ansonsten kann sogar ohne dies PKH gewährt werden, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.
Der Antrag muss zeitnah gestellt werden, da die Prozesskostenhilfe immer nur für die Zukunft gewährt wird und nie für die Vergangenheit.
Auch Ausländer, sogar mit Wohnsitz im Ausland, haben einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsverfahren (z.B. bei einer Kündigungsschutzklage), so z.B. das LAG Hessen, NZA-RR 2001, 273).
Aufgrund einzuhaltender Fristen bei der Kündigungsschutzklage (3 – Wochen nach Zugang der Kündigung) sollte zunächst die Klagen eingereicht und dann der Antrag auf PKH gestellt werden. Den Antrag wird in der Regel der beauftragte Rechtsanwalt für Sie stellen, wobei Sie diesbezüglich noch ein Formular ausfüllen und unterschreiben müssen.
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Kündigungsschutzklage Berlin – selbst klagen?
Sonntag, April 26th, 2009
Kündigungsschutzklage Berlin - selbst klagen?
Häufig stellen sich Arbeitnehmer die Frage, ob sie sich gegen eine Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage verteidigen sollen. Die Frist hierfür beträgt lediglich 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung. Wird die Frist durch den Arbeitnehmer versäumt, dann kann er sich gegen die Kündigung im Normalfall nicht mehr wehren und muss unter Umständen auch mit einer Sperrre des Arbeitsamtes rechnen. Er ist nämlich verpflichtet sich gegen eine unberechtigte Kündigung zu wehren. Da viele betriebsbedingte Kündigungen nicht rechtmäßig sind, da weder die dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen, noch die Sozialauswahl berücksichtigt wurde, muss sich der Arbeitnehmer im Zweifel gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisse wehren, so jedenfalls die Auffassung vieler Arbeitsämter, vor allem im Raum Berlin.
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich selbst eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, zum Beispiel in Berlin, erheben. Dazu ist es möglich, dass er zum Arbeitsgericht geht und dort in der Geschäftsstelle die Klage formuliert.
Dies ist eine Möglichkeit, allerdings ist der Arbeitnehmer bei der Durchsetzung seiner Rechte sicherlich besser beraten, wenn er einen Rechtsanwalt Arbeitsrecht zum Beispiel in Berlin beauftragt, der ihn in dieser Kündigungsangelegenheit anwaltlich vertritt. Der Anwalt kann in Bezug auf die Höhe der Abfindung und in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage beraten und vor dem Arbeitsgericht in Berlin die Vertretung übernehmen.
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