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	<title>Anwalt Berlin Blog &#187; Kündigungsfristen</title>
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	<description>Rechtsanwalt Andreas Martin - Kanzlei Berlin</description>
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		<title>Kündigungsschutz &#8211; wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Jun 2009 04:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[  Kündigungsschutz &#8211; wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung? Als Arbeitnehmer kann man sich schnell in der Situation befinden, dass man sich gegen eine Kündigung wehren muss; man spricht hier vom sog. Kündigungsschutz. Was ist das eigentlich? Kündigungsschutz, was ist das? Mit dem Begriff Kündigungsschutz bezeichnet man im Allgemeinen die Möglichkeit des [...]]]></description>
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<p></strong><strong>Kündigungsschutz &#8211; wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?</strong></h3>
<p>Als Arbeitnehmer kann man sich schnell in der Situation befinden, dass man sich gegen eine Kündigung wehren muss; man spricht hier vom sog. Kündigungsschutz. Was ist das eigentlich?</p>
<h4>Kündigungsschutz, was ist das?</h4>
<p>Mit dem Begriff Kündigungsschutz bezeichnet man im Allgemeinen die Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung zu wehren. Der stärkste  Schutz vor der Kündigung des Arbeitgeber leitet sich aber vor allem aus dem Gesetz selbst ab, nämlich hauptsächlich aus dem Kündigungsschutzgesetz.</p>
<h4>Was macht das Kündigungsschutzgesetz so wichtig für den Arbeitnehmer?</h4>
<p>Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers, wenn dieser bereits länger als 6 Monate im Betrieb arbeitet und es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Anwendung, dann kann der Arbeitgeber nicht einfach so kündigen, sondern es muss ein Kündigungsgrund vorliegen.</p>
<p>Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber nur 3 Kündigungsgründe zur Hand:</p>
<ul>
<li><strong>die Kündigung aus betrieblichen Gründen (der häufigste Fall in der Praxis)</strong></li>
<li><strong>die Kündigung aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit des Arbeitnehmers)</strong></li>
<li><strong>die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (z.B. Fehlverhalten des Arbeitnehmers)</strong></li>
</ul>
<p>Alle 3 Kündigungsmöglichkeiten nach dem Kündigungsschutzgesetz haben noch meist weitere Voraussetzungen und Fallstricke für den Arbeitgeber.</p>
<p>So muss der Arbeitgeber bei der Kündigung aus betrieblichen Gründen nachweisen, dass betriebliche Gründe vorliegen, das kein anderer Arbeitsplatzu zur Verfügung steht und das er eine Sozialauswahl getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht jeden x-beliebigen Arbeitnehmer kündigen, sondern er muss eine Sozialauswahl treffen, d.h. er muss den sozial stärksten Arbeitnehmer entlassen (der noch nicht so lange im Betrieb ist, keine Unterhatlspflichten hat und jung ist).</p>
<p>Bei der personenbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber auch nicht ohne weiteres kündigen. Es müssen z.B. bei einer Erkrankung erhebliche Fehlzeiten vorliegen.</p>
<p>Bei der verhaltensbedingten Kündigung es im Normalfall eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich.</p>
<h4>Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage:</h4>
<p>Der Kündigungsschutz und die Kündigungsschutzklage gehören zusammen. Dem Arbeitnehmer nützt der Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz nichts, wenn er sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers nicht wehrt und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung. Versäumt er diese Frist hat er in der Regel keine Möglichkeit mehr einen effektiven Schutz gegen die Kündigung des Arbeitgebers zu erreichen.</p>
<p>Von daher gilt:</p>
<p>Der Kündigungschutz des Arbeitnehmers basiert vor allem auf der Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer muss aber eine Kündigungsschutzklage erheben, um einen effektiven Schutz erreichen zu können.</p>
<p>Rechtsanwalt Andreas Martin &#8211; Berlin</p>
<p> </p>
<div id="attachment_127" class="wp-caption alignnone" style="width: 108px"><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=0bd06ff60543e268aad87605812bc414" rel="nofollow"><img class="size-full wp-image-127" src="http://www.anwalt-berlin-blog.de/wp-content/uploads/2009/06/rechtsanwalt.gif" alt="Rechtsanwalt in " width="98" height="38" /></a><p class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Kündigungsschutz</p></div>
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		</item>
		<item>
		<title>K&#252;ndigungsfrist Berlin &#8211; K&#252;ndigung rechtm&#228;&#223;ig?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/04/kuendigungsfrist-berlin-kuendigung-rechtmaessig/</link>
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		<pubDate>Sat, 25 Apr 2009 23:51:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsfristen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag Fristen]]></category>
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		<category><![CDATA[Kündigungsfrist Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsfristen Arbeitnehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Kündigungsfrist Berlin, Kündigungsfristen]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><strong><strong>Kündigungsfrist Berlin &#8211; Kündigung  rechtmäßig?</strong><br />
</strong></p>
<p>Die <strong>Kündigungsfristen </strong>sind ein Standardthema bei vielen <strong>Kündigungen</strong>. Obwohl eigentlich die <strong>Kündigungsfristen </strong>für Arbeitsverhältnisse deutlich im Gesetz stehen, werden hier trotzdem häufig von den Arbeitgebern <strong><em>Fehler </em></strong>gemacht.</p>
<p>Nun gut, wenn man ehrlich ist, dann ist die <strong>Berechnung der Kündigungsfrist</strong> nicht in jedem Fall so einfach. Es kommt nämlich auch in der Praxis vor, dass zum Beispiel im <strong>Arbeitsvertrag </strong>andere<strong><em>Kündigungsfristen </em></strong>stehen als im <strong>Gesetz </strong>- also in <strong>§ 622 BGB</strong> oder im anwendbaren <strong>Tarifvertrag</strong>. Welche Frist gilt dann?</p>
<p><strong>1. gesetzliche Kündigungsfristen nach dem BGB</strong></p>
<p>Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:</p>
<p><strong>Probezeit </strong>- längstens für 6 Monate: Frist = <strong>2 Wochen</strong></p>
<p><strong>Grundsatz</strong>: Kündigungsfrist <strong>4 Wochen</strong> (nicht 1 Monat, dies ist etwas anderes!)  <strong>zum 15.</strong> oder zum <strong>Monatsende</strong></p>
<p><strong>ansonsten: Wenn das Arbeitsverhälnis wenigstens …</strong></p>
<dl>
<dd><em>   </p>
<ol>
<li><em>2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,</em></li>
<li><em>5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,</em></li>
<li><em>8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,</em></li>
<li><em>10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,</em></li>
<li><em>12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,</em></li>
<li><em>15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,</em></li>
<li><em>20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.</em></li>
</ol>
<p></em> </p>
</dd>
</dl>
<p>Von diesen <strong>Fristen darf im Normalfall nicht durch den Arbeitsgeber nach unten abgewichen werden</strong>:</p>
<p><strong>Ausnahmen</strong>:</p>
<ol>
<li> durch <strong>Tarifvertrag </strong>(siehe Bundesrahmentarifvertrag Bau)</li>
<li> bei <strong>Aushilfen</strong></li>
<li>in <strong>Kleinbetrieben</strong>, aber <strong>nicht </strong>kürzer als <strong>4 Wochen</strong></li>
<li><strong>in Rahmen einer Probezeitvereinbarung</strong></li>
<li>Arbeitnehmer, die das 25 Lebensjahr nicht vollendet haben (strittig; a.A. <strong>Landesarbeitsgericht Berlin</strong> nimmt Verstoß der gesetzlichen Vorschrift gegen das Diskriminierungsverbot an!)</li>
</ol>
<p><strong></strong></p>
<p><strong>Wie ist dies nun in sog. Altverträgen (vor 1993) mit der Kündigungsfrist?</strong></p>
<p>Die Regelung über die Kündigungsfristen im BGB in der heutigen Form  gibt es seit dem 15.10.1993. In vielen Altverträgen sind andere Kündigungsfristen vereinbart worden.</p>
<p><strong>Es kommt darauf an, wie so häufig in juristischen Fragen:</strong></p>
<ol>
<li>wird auf das <strong>Gesetz </strong>Bezug genommen, dann gilt die <strong>gesetzliche </strong>(<strong>heutige</strong>) <strong>Regelung </strong>des BGB (z.B. mit gesetzlicher Kündigungsfrist), denn die Parteien haben sich ja an das Gesetz orientiert und müssen von daher mit Änderungen der Vorschriften rechnen</li>
<li><strong>ohne </strong><strong>Bezug </strong>auf das Gesetz verbleibt es bei der <strong>Regelung </strong>im <strong>Arbeitsvertrag </strong>auch wenn diese schlechter ist als die gesetzliche Regelung</li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>K&#252;ndigungsschutzklage &#8211; Frist vers&#228;umt? Was nun?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/04/kuendigungsschutzklage-frist-versaeumt-was-nun/</link>
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		<pubDate>Sat, 25 Apr 2009 23:49:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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		<category><![CDATA[nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><strong>nachträgliche Zulassung der <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=448c4895119765ff026bfd372b2a7496"title="Kündigungsschutzklage"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage</a></strong></p>
<p>Seit dem 1.1.2004 findet § 5 des <strong>Kündigungsschutzgesetzes </strong>auf alle Kündigungen Anwendung, welcher der Schriftform des § 623 BGB entsprechen. Faktisch heisst dies, wenn Sie als Arbeitnehmer eine<strong>schriftliche Kündigung</strong> Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, dann haben Sie &#8211; egal, ob die übrigen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes greifen &#8211; nur 3 Wochen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage!</p>
<p>Die 3<strong>-wöchige Frist</strong> für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Arbeitnehmer die Kündigung erhält. Die Juristen bezeichnen dies als Tag des Zuganges der Kündigung.</p>
<p><strong>Wann geht die Kündigung zu?</strong></p>
<ol>
<li><em>unter Anwesenden = sofort (also zum Beispiel bei Übergabe durch den Arbeitgeber)</em></li>
<li><em>unter Abwesenden mit Einwurf in den Briefkasten (sofern nicht zu unüblichen Zeiten- in der Nacht)</em></li>
</ol>
<p>Vom <strong>Tag des Zuganges der Kündigung</strong> hat der Arbeitnehmer also 3 Wochen Zeit eine <strong>Kündigungsschutzklage </strong>einzureichen. Zu beachten ist dabei, dass die Kündigungsschutzklage bis 24 Uhr am Tag des Fristablaufes beim Arbeitsgericht (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin) eingehen kann.  Rechtsanwälte nutzen die Zeiträume meist bis zum letzten Tag aus und erheben die Klage dann <strong>per Fax</strong>, was ausreichend ist, wenn das Original dann hinterher geschickt wird.</p>
<p>Ist die Frist für die Erhebung der <strong><em>Kündigungsschutzklage </em></strong>versäumt, dann kann sich der Arbeitnehmer im Normalfall nicht mehr gegen die Kündigung wehren, auch wenn diese zum Beispiel offentsichtlich unrechtmäßig ist!</p>
<p>Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist unverschuldet, so kann er einen Antrag auf <strong>nachträgliche Zulassung</strong> der <strong>Kündigungsschutzklage </strong>beim Arbeisgericht stellen.</p>
<p><strong>Dieser Antrag ist unter folgenden 4 Voraussetzungen möglich:</strong></p>
<ol>
<li><strong>d<em>em Arbeitnehmer war die Einhaltung der Frist nicht zumutbar und möglich</em></strong></li>
<li><strong><em>neben dem Antrag auf Zulassung ist gleichzeitig die Kündigungsschutzklage zu erheben</em></strong></li>
<li><strong><em>der Arbeitnehmer muss die Gründe für die nachträgliche Zulassung darlegen und glaubhaft machen (EV)</em></strong></li>
<li><strong><em>die Frist von 2 Wochen ab Kenntnis von der Fristversäumung ist eingehalten</em></strong></li>
</ol>
<p>Ein gesetzlich geregelter Fall der <strong>nachträglichen Zulassung i</strong>st der, dass eine Frau von deren Schwangerschaft erst nach Ablauf der <strong>Kündigungsschutzklagenfrist </strong>erfährt. Ausschlaggebend ist, dass die Frau bereits beim Zugang der Kündigung schwanger war. Die Mitteilung der <strong>Schwangerschaft </strong>muss die Schwangere aber unverzüglich gegenüber ihren Arbeitgeber abgeben. Der Arbeitgeber hätte dann nicht kündigen können, auch wenn er dies nicht wusste, wird dann das Gericht die <strong>Kündigung </strong>aufheben, sofern hier die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt wird.</p>
<p>Über den <strong>Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage</strong> entscheidet die <strong>Kammer </strong>des <strong>Arbeitsgerichtes</strong>. Gegen den abweisenden Beschluss ist das Rechtsmittel der <strong>sofortigen Beschwerde</strong> an das <strong>Landesarbeitsgericht </strong>möglich.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>K&#252;ndigungsschutzklage Berlin &#8211; selbst klagen?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/04/kuendigungsschutzklage-berlin-selbst-klagen/</link>
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		<pubDate>Sat, 25 Apr 2009 23:44:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Kündigungsschutzklage, Kündigung, Klage Berlin,]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=448c4895119765ff026bfd372b2a7496"title="Kündigungsschutzklage Berlin"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage Berlin</a> - selbst klagen?</p>
<p>Häufig stellen sich Arbeitnehmer die Frage, ob sie sich gegen eine <strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=db1f9fafb390728719c4e491a04b3d94"title="Kündigung Berlin"  rel="nofollow">Kündigung </a></strong>im Wege der <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=30f8cbde3e9d6a4768a5757310123258"title="Kündigungsschutzklage"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage </a>verteidigen sollen. Die Frist hierfür beträgt lediglich 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung. Wird die Frist durch den Arbeitnehmer versäumt, dann kann er sich gegen die Kündigung im Normalfall nicht mehr wehren und muss unter Umständen auch mit einer Sperrre des Arbeitsamtes rechnen. Er ist nämlich verpflichtet sich gegen eine unberechtigte Kündigung zu wehren. Da viele betriebsbedingte Kündigungen nicht rechtmäßig sind, da weder die dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen, noch die Sozialauswahl berücksichtigt wurde, muss sich der Arbeitnehmer im Zweifel gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisse wehren, so jedenfalls die Auffassung vieler Arbeitsämter, vor allem im Raum Berlin.</p>
<p>Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich selbst eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, zum Beispiel in Berlin, erheben. Dazu ist es möglich, dass er zum Arbeitsgericht geht und dort in der Geschäftsstelle die Klage formuliert. </p>
<p>Dies ist eine Möglichkeit, allerdings ist der Arbeitnehmer bei der Durchsetzung seiner Rechte sicherlich besser beraten, wenn er einen <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=448c4895119765ff026bfd372b2a7496"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Arbeitsrecht zum Beispiel in Berlin</a> beauftragt, der ihn in dieser Kündigungsangelegenheit anwaltlich vertritt. Der Anwalt kann in Bezug auf die Höhe der Abfindung und in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage beraten und vor dem Arbeitsgericht in Berlin die Vertretung übernehmen.</p>
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