Archive for the ‘Kündigung’ Category
Kündigung während Krankheit möglich?
Donnerstag, Oktober 8th, 2009
Kündigung während Krankheit möglich?
- Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin -
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob der Arbeitgeber während einer Krankschreibung das Arbeitsverhältnis beenden kann. Man jedem im allgemeinen davon aus, dass eine Kündigung während einer Krankheit nicht möglich ist.Dies ist ein häufiges Missverständnis.
Kündigung und Krankheit
Zwar ist es so, dass der Arbeitgeber grundsätzlich-wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet-Schwierigkeiten mit einer krankheitsbedingten Kündigung haben durfte, allerdings heißt dies nicht, dass er nicht während der Krankheit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet kann. Es gibt keine rechtlichen Grundsatz, wonach eine Kündigung während der Krankheit ausgeschlossen ist.
Auch im Rahmen einer Missbrauchskontrolle des Arbeitsgerichtes (Mindestkündigungsschutz) kommt man im Normalfall nicht zum Ergebnis, dass eine Kündigung während der Krankheit unwirksam ist.
Kündigung während Krankheit/ wegen Krankheit
Es geht hier allein darum, dass die Kündigung nur allein deshalb weil sie während der Kündigung ausgesprochen wird, nicht unwirksam ist. Dies heißt nicht, dass die Kündigung automatisch wirksam ist. Ob eine krankheitsbedingte/personenbedingte Kündigung wirksam ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Im Normalfall ist es so, dass wenn es um die Frage geht, ob die Kündigung gerechtfertigt ist an eine krankheitsbedingte Kündigung recht hohe Anforderungen zu stellen sind. Der Umstand dass die Kündigung aber während der Krankheit erfolgt ist, macht die Kündigung ist automatisch unwirksam.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - A. Martin - Marzahn
Tags: Krankheit, krankheitsbedingte Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigung während der Krankheit, personenbedingte Kündigung
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Kann man mündlich kündigen?
Sonntag, September 20th, 2009
Kann man mündlich kündigen?
Viele Verträge, die wir tagtäglich schließen, schließen wir allein mündlich. Wenn zum Beispiel morgens der Kunde zum Bäcker geht, dann schließt er mit diesem keinen schriftlichen Kaufvertrag über das Brötchen, was er kauft. Dieser Vertrag (hier werden sogar mehrere Verträge geschlossen) ist wirksam. Solche Verträge kann man dann auch mündlich gestalten und zum Beispiel den Rücktritt vom Vertrag erklären.
- Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin -
Wie ist dies aber beim Arbeitsvertrag?
Einen Arbeitsvertrag kann man grundsätzlich mündlich schließen. Der Arbeitgeber muss aber nach den Nachweisgesetz den Vertrag schriftlich dokumentieren.
Zu beachten ist, dass man den Arbeitsvertrag aber nicht mündlich gekündigt werden kann. Bei der Kündigung des Arbeitsvertrages ist die Schriftform vorgeschrieben. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Anwalt Berlin - Rechtsanwalt A. Martin
Tags: Anwalt Berlin, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Kann man mündlich kündigen?, Kündigung Berlin, mündliche Kündigung, Rechtsanwalt
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Gilt für den Zugang der Kündigung der Poststempel?
Montag, August 31st, 2009
Gilt für den Zugang der Kündigung der Poststempel?
Wer kündigen will, hat oft ein Problem. Er muss nachweisen, dass er rechtzeitig gekündigt hat. Viele Verbraucher meinen, dass es für den Zugang der Kündigung auf den Poststempel ankommt. Dass also eine Kündigung die heute von der Post abgstempelt wird, dann auch für heute “wirksam” wird.
Zugang - Was ist das?
Für die Wahrung der Fristen, zum Beispiel des Mieters oder des Arbeitnehmers kommt es auf den juristischen Begriff “Zugang” an. Dann wenn der Gegenseite das Schriftstück zugeht, gilt für diesen Tag das Schreiben als “angekommen”. Zugang liegt dann vor, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so dass unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Zugang bei Anwesenden erfolgt mit Übergabe
Zugang bei Abwesenden erfolgt im Normfall mit dem Einwurf in den Briefkasten
der Zugang per Post
Wir ein Schreiben per Post übersandt, ist es unerheblich, wann und ob das Schreiben von der Post abgestempelt wurde. Allein entscheidend ist, wann dieses Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen wurde. Wenn dies zur üblichen Zeit erfolgt (also nicht abends um 10 Uhr), dann gilt das Schreiben für diesen Tag als zugegangen.
Der Absenden muss dies aber nachweisen, was er bei der normalen Übermittlung per Post nicht kann. Dabei gilt auch keine Vermutung (wie im Verwaltungsverfahren), dass das Schreiben innerhalb von 3 Tagen zugegangen ist. Wenn die Gegenseite den Zugang bestreitet, muss der Absender dies beweisen, was häufig schwer ist.
sichere Zustellung:
Die sicherste Zustellung ist die Zustellung per Einwurf Zeugen. Eine Zeuge bestätigt schriftlich, dass er ein bestimmtes Schreiben erhalten hat,wirft es ein und bestätigt dann nochmals per Protokoll, dass er es am … um … beim … in den Briefkasten geworfen hat.
Die Zustellung per Einschreiben/Rückschein beweißt allein noch nicht viel, da kein Beweis erbracht wird, dass gerade das bestimmte Schriftstück (z.B. die Kündigung) zugegangen ist. Man bräuchte hier auch einen Zeugen dafür, dass die Kündigung auch eingetütet und zur Post gebracht wurde.
Anwalt Berlin - Rechtsanwalt A. Martin
Tags: Einschreiben, Kündigung per Post, Kündigung Poststempel, Protokoll, Zeugen, Zugang Kündigung
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Kündigung bei Diebstahl und Unterschlagung
Mittwoch, Juli 29th, 2009
Kündigung bei Diebstahl und Unterschlagung
Nachvollziehbar ist, dass wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bestiehlt, dass dieser mit einer außerordentliche und fristlosen Kündigung rechnen muss. Gilt dies aber auch bei geringen Beträgen?
der €1,30 Fall
Einer der bekanntesten Fälle, wenn es um die Unterschlagung von geringwertigen Sachen geht, ist der Fall der Berliner Kassiererin, die zwei Pfandbons im Wert von insgesamt € 1,30 zu Unrecht einlöste. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis - ohne Abmahnung - fristlos und außerordentlich. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und unterlag sowohl vor dem Arbeitsgericht Berlin als auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der Fall hatte in den Medien für großes Aufsehen gesorgt. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass die Sache weitergeht. Die Revision wurde zugelassen.
kleine Diebstähle können auch zur Kündigung führen
Der obige Fall ist keine Ausnahme. Es gibt diverse Entscheidungen hierzu. So wurde entschieden (BAG), dass beim Diebstahl eines Bienenstiches eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
Grundsätzlich gilt, dass selbst kleinste vorsätzliche Vermögensschädigungen des Arbeitgebers eine sofortige und außerordentliche Kündigung nach sich ziehen können. Eine Abmahnung muss vorher nicht erfolgen, da eine schwerwiegende Vertrauensstörung vorliegt. Wer vertraut einem Arbeitnehmer, der stiehlt?
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - A. Martin
Tags: 1, 30 Euro fall, Arbeitsgericht Berlin, außerordentliche Kündigung, Bundesarbeitsgericht Berlin, Diebstahl Arbeitnehmer, Kündigung, Kündigungsschutzklage
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Kündigung wegen Ruhestörung - wie macht man das?
Dienstag, Juli 28th, 2009
Kündigung wegen Ruhestörung - wie macht man das?
Was soll denn schon an einer Kündigung wegen Ruhestörung schwierig sein? Mehr als Sie jetzt vielleicht denken. Die meisten Kündigungen wegen Lärmbelästigung, die ohne Anwalt erhoben werden, scheitern. Warum?
Lärmbelästigung
Wann liegt eine Lärmbelästigung vor? Jeder weiß, was Lärm ist. Es gibt hier - da Lärm immer subjektiv empfunden wird - diverse Verordnungen. Aber wer hat schon zu Hause ein Messgerät,um die Lautstärke zu erfassen.
Um die Sache einfacher zu machen, macht es zunächst Sinn in die Hausordnung zu schauen. Dort sind meistens die Zeiten aufgelistet, während derer Ruhe herrschen sollte. Aber auch darüber hinaus muss nicht jede Lärmbelästigung hingenommen werden. Ansonsten gilt, dass nach 22 Uhr laute Musik und Lärm zu vermeiden sind.
Anzeige beim Vermieter
Vor einer Kündigung muss der Vermieter informiert werden. Der Vermieter muss die Möglichkeit haben den “Mangel” zu beseitigen.
Lärmprotokoll
Das Wichtigste - und daran scheitern die meisten Kündigungen - ist das sog. Lärmprotokoll. Der Mieter muss genau ausschreiben, wann es , wo , wie laut geworden ist. Die Lautstärke kann dabei umschrieben werden, wie (Zimmerlautstärke etc.). Ohne dieses Lärmprotokoll ist die Kündigung schwer durchzusetzen. Das Protokoll sollte wenigstens über 2 bis 3 Wochen geführt werden.
Wenn der Vermieter dann das Problem mit dem Lärm nicht löst, dann kann der Mieter kündigen. Zuvor besteht natürlich die Möglichkeit der Mietminderung.
Es spielt keine Rolle, ob der Mieter alles getan hat, um den Lärm abzustellen (z.B. mit den “Störenfried” sprechen). Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Klagt der Vermieter dann gegen den Mieter kann dieser das Lärmprotokoll und ggfs. Zeugen nutzen, um den den Kündigungsgrund nachzuweisen.
Tags: Kündigung, Kündigung wegen Ruhestörung, Lärm, Mietverhältnis Lärm
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heimliches Rauchen am Arbeitsplatz Kündigungsgrund?
Samstag, Juni 27th, 2009
heimliches Rauchen am Arbeitsplatz Kündigungsgrund?
von Anwalt Arbeitsrecht Berlin
Der Nichtraucherschutz wird immer stärker. Viele Raucher sind verunsichert und fragen sich, ob sie und wenn ja wo bei der Arbeit rauchen dürfen. Wenn dies aber verboten ist, kann man dann vom Arbeitgeber gekündigt werden?
Rauchen am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber kann durch Betriebsvereinbarung oder durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag ggfs. sogar durch sein Direktionsrecht das Rauchen am Arbeitsplatz verbieten. Daran haben sich alle Arbeitnehmer zu halten.
Kündigung wegen Rauchens beim einmaligen Verstoß?
Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Rauchverbot einmalig ohne dass dabei eine besondere Gefährdung ausgeht, dürfte eine Kündigung nicht ohne weiteres möglich sein. Der Arbeitgeber muss zuvor abmahnen. Ein Ausnahmefall wäre denkbar, wenn ein grober Verstoß vorliegt, der mit einer Gefährdung für Leib und Leben einhergeht. Vorstellbar wäre der Angestellte an der Tankstelle, der mit brennender Zigarette ein Kfz betankt.
Kündigung wegen Rauchens mehrmaligen Verstößen?
Bei mehrmaligen, hartnäckigken Verstößen gegen das Rauchverbot am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach vorheriger Abmahnug, zumindest ordentlich kündigen. Dies gilt selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Der Grund kann neben einer Gefährdung (Tankstelle,brennbare Stoffe), auch die Gesundheit der übrigen Mitarbeiter und vor allem die Störung des Betriebsfriedens (zwischen Rauchern und Nichtrauchern) sein.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Tags: Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitgeber Rauchverbot, Kündigung wegen Rauchens, Rauchen Arbeitsplatz, Rauchverbot Arbeitsplatz
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Kann man von jeden Vertrag zurücktreten/ widerrufen bzw. kündigen?
Dienstag, Juni 23rd, 2009
Kann man von jeden Vertrag zurücktreten bzw. kündigen?
Rechtsanwalt Martin - Berlin-Marzahn
Häufig bekomme ich die Nachfrage von Mandanten, dass man einen Vertrag geschlossen habe und nun den Vertrag kündigen/ widerrufen oder einfach vom Vertrag zurücktreten wolle. Viele Mandanten gehen davon aus, dass dies unproblematisch möglich sei, was falsch ist.
Kündigung und Vertrag
Einen Vertrag kann man nur kündigen, wenn sich ein Kündigungsrecht aus dem Gesetz ergibt oder dieses im Vertrag vereinbart wurde. Ein Kündigungsrecht aus dem Gesetz ergibt sich im Normalfall nur bei schwerwiegender Vertragsverletzung der Gegenseite (z.B. die Ware ist mangelhaft und es konnte nicht nachgebessert werden). Ein vertragliches Kündigungsrecht wird dem Kunden häufig als besonderes Angebot in einigen Kaufhäusern angeboten “14 Tage Geld zurück!. Ansonsten besteht kein Kündigungsrecht.
Überlegen Sie doch einmal warum sollte man einen Vertrag schließen, wenn sich jede Seite - ohne Probleme - wieder vom Vertrag lösen könnte. Ein solcher Vertrag macht kaum Sinn.
Die Auffassung man könnte als Verbraucher von jedem Kauf innerhalb von 14 Tagen zurücktreten bzw. kündigen ist falsch. Dies gilt nur für spezielle Angebote, in denen das Kündigungsrecht offeriert wurde. Ansonsten gilt: kein Kündigungsrecht!
Widerruf und Vertragsschluss
Der Widerruf führt ebenfalls zur Vertragsauslösung. Häufiger als die Kündigung hat der Verbraucher die Möglichkeit Verträge zu widerrufen. Dabei ist aber Voraussetzung,dass ein gesetzliches Widerrufsrecht vorliegt. Bei Verbraucherverträgen, die unter der Zuhilfe von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommen sind, wie z.B. per Telefon oder per Internet und bei Haustürgeschäften besteht im Normfalfall (auch hier gibt es Ausnahmen) die Möglichkeit den Vertragsschluss zu widerrufen. Der Vertrag wird dann rückabgewickelt. Dies gilt aber nicht für alle Verträge, sondern nur für Fernabsatzverträge bzw. Haustürgeschäfte (ähnlich auch Verbraucherkreditgeschäfte).
Rücktritt und Vertrag
Beim Rücktritt ist es ähnlich, wie mit der Kündigung. Hier muss ein Rücktrittsgrund vorliegen. Dieser kann sich aus dem Gesetz ergeben und ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Der Rücktritt hat ähnliche Wirkungen, wie die Kündigung. Den Unterschied kann man so erklären, als dass bei Dauerschuldverhältnissen (Miete, Pacht etc.) man von der Kündigung spricht und bei den anderen Schuldverhältnissen vom Rücktritt (z.B. bei Kauf). Dies - also die Unterscheidung - ist aber nicht immer im Gesetz so durchgehalten worden. Wie bei der Kündigung muss sich der Rücktrittsgrund aus dem Gesetz ergeben oder aus dem Vertrag. Der klassische Fall des Rücktritts ist beim Kauf die erfolglose Nachbesserung des Verkäufers.
Anfechtung und Vertrag
Die Anfechtung ist eine weitere Möglichkeit um sich vom Vertrag zu lösen. Diese setzt aber einen Irrtum beim Vertragsschluss voraus. Dies ist in den seltenen Fällen tatsächlich so. Der Irrtum, dass der Preis zu hoch ist und man die Ware woanders billiger bekommen kann, ist dabei unerheblich.
Praxisrelevanter ist die arglistige Täuschung die zur Anfechtung und damit zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann.
Rechtsanwalt Berlin - Anwalt A. Martin
Tags: Anfechtung, Kann man von jeden Vertrag zurücktreten/ widerrufen bzw. kündigen?, Kündigung, Kündigungsgrund, Rücktritt, rücktrittsgrund, Vertrag, Vertragsschluss
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Kündigungsschutz - wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?
Mittwoch, Juni 3rd, 2009
Kündigungsschutz - wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?
Als Arbeitnehmer kann man sich schnell in der Situation befinden, dass man sich gegen eine Kündigung wehren muss; man spricht hier vom sog. Kündigungsschutz. Was ist das eigentlich?
Kündigungsschutz, was ist das?
Mit dem Begriff Kündigungsschutz bezeichnet man im Allgemeinen die Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung zu wehren. Der stärkste Schutz vor der Kündigung des Arbeitgeber leitet sich aber vor allem aus dem Gesetz selbst ab, nämlich hauptsächlich aus dem Kündigungsschutzgesetz.
Was macht das Kündigungsschutzgesetz so wichtig für den Arbeitnehmer?
Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers, wenn dieser bereits länger als 6 Monate im Betrieb arbeitet und es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Anwendung, dann kann der Arbeitgeber nicht einfach so kündigen, sondern es muss ein Kündigungsgrund vorliegen.
Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber nur 3 Kündigungsgründe zur Hand:
- die Kündigung aus betrieblichen Gründen (der häufigste Fall in der Praxis)
- die Kündigung aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit des Arbeitnehmers)
- die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (z.B. Fehlverhalten des Arbeitnehmers)
Alle 3 Kündigungsmöglichkeiten nach dem Kündigungsschutzgesetz haben noch meist weitere Voraussetzungen und Fallstricke für den Arbeitgeber.
So muss der Arbeitgeber bei der Kündigung aus betrieblichen Gründen nachweisen, dass betriebliche Gründe vorliegen, das kein anderer Arbeitsplatzu zur Verfügung steht und das er eine Sozialauswahl getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht jeden x-beliebigen Arbeitnehmer kündigen, sondern er muss eine Sozialauswahl treffen, d.h. er muss den sozial stärksten Arbeitnehmer entlassen (der noch nicht so lange im Betrieb ist, keine Unterhatlspflichten hat und jung ist).
Bei der personenbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber auch nicht ohne weiteres kündigen. Es müssen z.B. bei einer Erkrankung erhebliche Fehlzeiten vorliegen.
Bei der verhaltensbedingten Kündigung es im Normalfall eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich.
Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage:
Der Kündigungsschutz und die Kündigungsschutzklage gehören zusammen. Dem Arbeitnehmer nützt der Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz nichts, wenn er sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers nicht wehrt und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung. Versäumt er diese Frist hat er in der Regel keine Möglichkeit mehr einen effektiven Schutz gegen die Kündigung des Arbeitgebers zu erreichen.
Von daher gilt:
Der Kündigungschutz des Arbeitnehmers basiert vor allem auf der Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer muss aber eine Kündigungsschutzklage erheben, um einen effektiven Schutz erreichen zu können.
Rechtsanwalt Andreas Martin - Berlin
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Falsch etikiert und schon gekündigt? Warum man als Supermarktkassierin gefährlich lebt!
Freitag, Mai 15th, 2009
Falsch etikiert und schon gekündigt? Warum man als Supermarktkassierin gefährlich lebt!
Es kaum schwer vorstellbar, aber wahr. Wenn eine Supermarktmitarbeiterin die Waren falsch etikiert, dann riskiert diese die fristlose Kündigung. Eine Falschetikierung kann selbst bei einer schwerbehinderten Person und langer Betriebszugehörigkeit zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung führen.
So entschied dies das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln 19.01.2009, 5 Sa 1323/08). Allerdings lag der Entscheidung auch ein erstaunlicher Sachverhalt zu Grunde. Ein schwer behinderter und langjährig beschäftigter Mitarbeiter eines Supermarktes etiketierte Fleischwaren bewusst um und verlängerte somit das Haltbarkeitsdatum der Ware umd mehrere Tage.
Vor Gericht äußerte dieser sogar - im Rahmen der Kündigungsschutzklage - dass er dies wöchentlich täte. Das Gericht meinte von daher, dass der Arbeitnehmer völlig das Verantwortungsgefühl für die Gesundheit der Kunden verloren habe.
Der Arbeitgeber kündigte aufgrund des Vorfalles das Arbeitsverhältnis fristlos aus außerordentlichen Grund. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und unterlag im Kündigungsschutzprozess in beiden Instanzen.
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Abmahnung erhalten, was nun?
Mittwoch, Mai 13th, 2009
Abmahnung erhalten, was nun?
Viele Arbeitnehmer sind beunruhigt, wenn sie eine Abmahnung erhalten. Dies gilt vor allem dann, wenn man nicht weiß, wie man sich im Falle des Erhalts einer Abmahnung des Arbeitgebers verhalten soll.
1. Was ist der Sinn und Zweck der Abmahnung?
Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer vor Augen führen, dass er sich nicht ordnungsgemäß Verhalten hat. Die Abmahnung ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat.Dabei muss der Verstoß natürlich eine gewisse Schwere haben.
2. Abmahnung = Kündigungsvorbereitung?
Wenn die Abmahnung völlig überraschend und scheinbar ohne Grund erfolgt, dient sie meist, um eine Kündigung des Arbeitgebers vorzubereiten zu helfen. Der Arbeitgeber kann nur in Ausnahmefällen wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers sofort (fristlos und außerordentliche) und außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen. Er muss erst abmahnen. Die Abmahnung dient dann der Vorbereitung der Kündigung. Der Arbeitnehmer sollte auf jeden Fall zum Rechtsanwalt gehen, um sich schon vorab zu wehren.
Eine sofortige Kündigung aus außerordentlichen Grund ist aber zum Beispiel beim Diebstahl von Firmeneigentum, selbst bei kleinen Beträgen möglich. Dazu habe ich bereits mehrfach schon geblogt. z.B. (außerordentliche Kündigung wegen 1,30 Euro oder Verdachtskündigung oder Diebstahl und Kündigung).
3. Wie kann man sich gegen die erfolgte Abmahnung wehren?
Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer es nicht erst auf die Kündigung ankommen lässt und dann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung bestreitet (was möglich ist), sondern sich gleich gegen die Abmahnung wendet. Dies ist möglich, nicht aber in jeden Fall notwendig.
Der Arbeitnehmer hat nämlich einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte, wenn diese zu Unrecht erteilt wurde. Das Bundesarbeitsgericht (also auch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin) geht davon aus, dass sich ein solcher Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ableitet.
Bei der Überprüfung der Abmahnung kommt es allein darauf an, ob der Vorwurf des Arbeitgebers objektiv berechtigt ist.
Es macht Sinn den Arbeitgeber über einen Rechtsanwalt zur Löschung der Abmahnung auffzufordern. Macht der Arbeitgeber dies nicht kannd er Arbeitnehmer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. In Berlin wäre dies das Arbeitsgericht Berlin.
4. Muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Abmahnung angehört werden?
Nein, grundsätzlich nicht. Es sei denn, dies ist tarifvertraglich vorgeschrieben (z.B. § 13 BAT).
5. Wann ist der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ausgeschlossenß
Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte kann verjähren und verwirken (z.B. wenn der Arbeitnehmer lange Zeit nichts unternimmt und der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, dass nicht mehr passiert; z.B. der Arbeitnehmer entschuldigt sich).
Ein Ausschluss aufgrund der kurzen tarifvertraglichen Ausschlussfristen kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht auch kein Anspruch mehr auf Löschung der Abmahnung.
6. Werden Abmahnungen vom Arbeitgeber gelöscht oder nach langer Zeit wirkungslos?
Abmahnung können durch Zeitablauf gegenstandslos werden. Viele Mandanten gehen felsenfest davon aus, dass dies nach 2 Jahren der Fall sein muss, was grundsätzlich aber nicht richtig ist. Es gibt hierfür keine verbindliche Frist. Es kommt diesbezüglich immer auf die schwere der Pflichtverletzung an.
7. Wer muss im Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht nachweisen, dass die Abmahnung unrechtmäßig oder rechtmäßig war?
Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nachweisen. Gelingt dies nicht, weil z.B. er keine Beweismittel hat, verliert er den Prozess vor dem Arbeitsgericht und muss die Abmahnung löschen.
Dann gilt die Abmahnung als nicht vorgenommen.
Wenn Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber in Bezug auf Abmahnungen oder Kündigungen haben, dann helfen wir Ihnen gern. Für mehr Informationen auf www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
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