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	<title>Anwalt Berlin Blog &#187; Insolvenz</title>
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		<title>Insolvenz des Arbeitsgebers &#8211; mein Boss hat kein Geld und nun?</title>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2009 05:35:57 +0000</pubDate>
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<p><strong>Insolvenz des Arbeitsgebers &#8211; was tun?</strong></p>
<p><strong>1. Klarheit verschaffen/ Informationen ermitteln</strong></p>
<p>Zunächst ist ersteinmal die Frage zu klären, ob Ihr <strong>Arbeitgeber </strong>wirklich bereits in <strong>Insolvenz </strong>ist.  Im Internet kann man dies auf der Seite der Länder <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=b64efff6c7e785074948bef2a43111cc"title="Insolvenzbekanntmachungen"  rel="nofollow"><strong>Insolvenzbekanntmachungen </strong></a>nachschauen. Die <strong>Insolvenz </strong>ist beim <strong>zunständigen Insolvenzgerich</strong>t am Sitz des Arbeitgebers anzumelden (Amtsgericht). Anfragen beim Amtsgericht werden meist nicht sofort beantwortet und meist wird dann ohnehin auf die gemeinsame Internetseite der Länder (siehe oben) verwiesen, so dass dies Anfragen keinen Sinn machen.</p>
<p>Zu beachten ist auch, dass zunächst &#8211; nach dem <strong>Insolenzantrag </strong>des Arbeitgebers &#8211; ein <strong>Insolvenzprüfungsverfahren </strong>eingeleitet wird, d-h. es wird erst durch einen Gutachter üperprüft, ob tatsächlich die Voraussetzungen der Insolvenz vorliegen. Dies kann bereits 1 bis 2 Monate dauern. </p>
<p><strong>2. Ruhe bewahren</strong></p>
<p>Ist das <strong>Prüfungsverfahren </strong>durchgeführt und hat man festgestellt, dass der <strong>Arbeitgeber </strong><strong>zahlungsunfähig </strong>ist und die Masse ausreicht, um das Insolvenzverfahren durchzuführen, dann wird das <strong>Insolvenzverfahren </strong>gegen den Arbeitgeber eröffnet. Der <strong>Insolvenzverwalter </strong>tritt nun an die Stelle des Arbeitgebers (dies kann bei Anordnung auch schon im Prüfungsverfahren der Fall sein).</p>
<p>Das Arbeitsverhältnis wird durch die <strong>Insolvenz </strong>nicht beendet, § 108 Inso.</p>
<p><strong>a. ausstehender Lohn</strong></p>
<p>Ausstehender Lohn <strong><span style="text-decoration: underline;">vor </span></strong>der <strong>Insolvenz </strong>wird für den Zeitraum der <strong>letzten 3 Monaten</strong> vor der Insolenz des Arbeitgebers als Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Gezahlt wird als Insolvenzgeld nur der Nettobetrag. Es ist ein Antrag auf Insolvenzgeld (2 Monate Frist) zu stellen.</p>
<p>Ausstehender Arbeitslohn <strong><span style="text-decoration: underline;">nach </span></strong>der <strong>Insolvenz </strong>ist eine einfache <strong>Insolvenzforderung</strong>, die nicht besonders bevorzugt behandelt wird. Arbeitet der Arbeitnehmer also während der <strong>Insolvenz </strong>des Arbeitgebers weiter, sollte er sich dessen bewusst sein.</p>
<p><strong>b. Kündigung durch den Insolvenzverwalter</strong></p>
<p>Der <strong>Insolvenzverwalter </strong>kann Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitnehmer <strong>während der Insolvenz mit einer Frist von 3 Monaten</strong> zum Monatsende ordentlich kündigen, § 113 InsO. Wichtig ist aber, dass sofern das <strong>Kündigungsschutzgesetz </strong>Anwendung findet, muss dieses beachtet werden. Dies heisst, dass eine <strong>Kündigung </strong>des <strong>Arbeitgebers während der Insolvenz </strong>nicht ohne weiteres wirksam sein muss. Der Arbeitnehmer kann sich von daher gegen die Kündigung durch Erhebung einer <strong>Kündigungssschutzklage </strong>durchaus erfolgreich wehren; dies macht auch Sinn, wenn klar ist, dass die Firma &#8211; mit weniger Belegschaft &#8211; weitergeführt werden soll. Verklagt werden muss dann der Insolvenzverwalter im <strong>Kündigungsschutzprozess</strong>.</p>
<p>Für den Insolvenzverwalter ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein <strong>außerordentlicher Kündigungsgrund</strong>.</p>
<p><strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=aa67640e8a72c2be8a5268c2e7a16b0d"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Wir beraten Sie gern.</a></strong></p>
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