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	<title>Anwalt Berlin Blog &#187; Berlin Marzahn</title>
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	<description>Rechtsanwalt Andreas Martin - Kanzlei Berlin</description>
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		<title>Kann man von jeden Vertrag zurücktreten/ widerrufen bzw. kündigen?</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 04:04:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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<p><strong>Kann man von jeden Vertrag zurücktreten bzw. kündigen?</strong></p>
<p><em><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=73611b7da50ef5d97dd632cdf18b35cf"title="Rechtsanwalt Berlin Marzahn"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Martin &#8211; Berlin-Marzahn</a></em></p>
<p>Häufig bekomme ich die Nachfrage von Mandanten, dass man einen Vertrag geschlossen habe und nun den Vertrag kündigen/ widerrufen oder einfach vom Vertrag zurücktreten wolle. Viele Mandanten gehen davon aus, dass dies unproblematisch möglich sei, was falsch ist.</p>
<p><strong>Kündigung und Vertrag</strong></p>
<p>Einen Vertrag kann man nur kündigen, wenn sich ein Kündigungsrecht aus dem Gesetz ergibt oder dieses im Vertrag vereinbart wurde. Ein Kündigungsrecht aus dem Gesetz ergibt sich im Normalfall nur bei schwerwiegender Vertragsverletzung der Gegenseite (z.B. die Ware ist mangelhaft und es konnte nicht nachgebessert werden). Ein vertragliches Kündigungsrecht wird dem Kunden häufig als besonderes Angebot in einigen Kaufhäusern angeboten &#8220;14 Tage Geld zurück!. Ansonsten besteht kein Kündigungsrecht.</p>
<p>Überlegen Sie doch einmal warum sollte man einen Vertrag schließen, wenn sich jede Seite &#8211; ohne Probleme &#8211; wieder vom Vertrag lösen könnte. Ein solcher Vertrag macht kaum Sinn.</p>
<p>Die Auffassung man könnte als Verbraucher von jedem Kauf innerhalb von 14 Tagen zurücktreten bzw. kündigen ist falsch. Dies gilt nur für spezielle Angebote, in denen das Kündigungsrecht offeriert wurde. Ansonsten gilt: kein Kündigungsrecht!</p>
<p><strong>Widerruf und Vertragsschluss</strong></p>
<p>Der Widerruf führt ebenfalls zur Vertragsauslösung. Häufiger als die Kündigung hat der Verbraucher die Möglichkeit Verträge zu widerrufen. Dabei ist aber Voraussetzung,dass ein gesetzliches Widerrufsrecht vorliegt. Bei Verbraucherverträgen, die unter der Zuhilfe von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommen sind, wie z.B. per Telefon oder per Internet und bei Haustürgeschäften besteht im Normfalfall (auch hier gibt es Ausnahmen) die Möglichkeit den Vertragsschluss zu widerrufen. Der Vertrag wird dann rückabgewickelt. Dies gilt aber nicht für alle Verträge, sondern nur für Fernabsatzverträge bzw. Haustürgeschäfte (ähnlich auch Verbraucherkreditgeschäfte).</p>
<p><strong>Rücktritt und Vertrag</strong></p>
<p>Beim Rücktritt ist es ähnlich, wie mit der Kündigung. Hier muss ein Rücktrittsgrund vorliegen. Dieser kann sich aus dem Gesetz ergeben und ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Der Rücktritt hat ähnliche Wirkungen, wie die Kündigung. Den Unterschied kann man so erklären, als dass bei Dauerschuldverhältnissen (Miete, Pacht etc.) man von der Kündigung spricht und bei den anderen Schuldverhältnissen vom Rücktritt (z.B. bei Kauf). Dies &#8211; also die Unterscheidung &#8211;  ist aber nicht immer im Gesetz so durchgehalten worden. Wie bei der Kündigung muss sich der Rücktrittsgrund aus dem Gesetz ergeben oder aus dem Vertrag. Der klassische Fall des Rücktritts ist beim Kauf die erfolglose Nachbesserung des Verkäufers.</p>
<p><strong>Anfechtung und Vertrag</strong></p>
<p>Die Anfechtung ist eine weitere Möglichkeit um sich vom Vertrag zu lösen. Diese setzt aber einen Irrtum beim Vertragsschluss voraus. Dies ist in den seltenen Fällen tatsächlich so. Der Irrtum, dass der Preis zu hoch ist und man die Ware woanders billiger bekommen kann, ist dabei unerheblich.</p>
<p>Praxisrelevanter ist die arglistige Täuschung die zur Anfechtung und damit zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann.</p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=79dd13a2d9b16534c1711e96b6ec82aa"title="Anwalt Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Berlin &#8211; Anwalt A. Martin</a></p>
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		<title>Berliner Testament &#8211; was ist das?</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Jun 2009 18:23:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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<p><strong>Berliner Testament &#8211; was ist das?</strong></p>
<p>Im <strong>Berliner Testament</strong> setzen sich die <strong>Eheleute </strong>gegenseitig zu <strong>Erben </strong>ein. Durch die <strong>gegenseitige Erbeinsetzung</strong> werden automatisch alle anderen <strong>gesetzlichen Erben</strong> (z.B. die Kinder) <strong>enterbt </strong>und können nur ihren <strong>Pflichtteil </strong>fordern.</p>
<p>Häufig ist aber gewollt, dass z.B. die <strong>Kinder </strong>auch ihren <strong>Pflichtteil </strong>nicht fordern sollen, solange wie noch einer der <strong>Eheleute </strong><span style="text-decoration: underline;">lebt</span>. Dies kann (ohne Mitwirkung der Kinder) faktisch aber <span style="text-decoration: underline;">nicht </span>verhindert werden, man kann dies nur erschweren. Zum <strong>Beispiel </strong>mit einer sog. <strong>Pflichtteilsstrafklausel </strong>kann man die Kinder dazu &#8220;animieren&#8221; ihren <strong>Pflichtteil </strong>beim ersten <strong>Todesfall </strong>nicht geltend zu machen.</p>
<p>Dies geht so, dass man im <strong>Testament </strong>bestimmt, dasss wenn die <strong>Kinder </strong>beim ersten <strong>Erbfall </strong>schon ihren <strong>Pflichtteil </strong>fordern, sie dann nach dem <strong>zweiten Erbfall</strong> auch nur den <strong>Pflichtteil </strong>bekommen. Einfacher ausgedrückt: &#8220;<em>Wenn du etwas forderst &#8211; solange wie noch ein Elternteil lebt, dann kriegst Du später (wenn beide gestorben sind) weniger. Forderst du nichts, so bist du später Alleinerbe.&#8221;</em></p>
<p>Das <em>Berliner Testament </em>ist eine <strong>Möglichkeit </strong>um eine <strong>Absicherung </strong>der Eheleute untereinander zu gewährleisten.</p>
<p><em><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=73611b7da50ef5d97dd632cdf18b35cf"title="Rechtsanwalt Berlin Marzahn"  rel="nofollow">RA A. Martin &#8211; Anwalt Berlin -Marzahn</a></em></p>
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