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	<title>Anwalt Berlin Blog &#187; Mahnverfahren</title>
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	<description>Rechtsanwalt Andreas Martin - Kanzlei Berlin</description>
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		<title>Mahnbescheid vs. Vollstreckungsbescheid &#8211; was ist der Unterschied?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/07/mahnbescheid-vs-vollstreckungsbescheid-was-ist-der-unterschied/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Jul 2009 03:32:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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<p><strong>Mahnbescheid vs. Vollstreckungsbescheid &#8211; was ist der Unterschied?</strong></p>
<p>Wenn ein Mahnverfahren betrieben wird, dann hofft der Betreiber, dass sich der Schuldner ruhig verhalten wird und nicht gegen den Mahnbescheid vorgehen wird. Das Mahnverfahren besteht aber nicht nur aus dem Mahnbescheid. Es gibt auch noch den sog. Vollstreckungsbescheid. Was ist dies eigentlich?</p>
<p><strong>Mahnbescheid vs. Vollstreckungsbescheid</strong></p>
<p>Wenn der Mahnbescheid ergangen ist, kann der Schuldner innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Zum <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=642ec47b74bcd0f743e317dc1b883ab2"title="Mahnbescheid"  rel="nofollow">Mahnverfahren und zum Mahnbescheid</a> hatte ich ja bereits gepostet. Mit dem Mahnbescheid ist das Mahnverfahren aber noch nicht beendet. Der Schuldner muss faktisch 2 x die Füssen stillhalten. Einmal beim Mahnbescheid und einmal beim Vollstreckungsbescheid.</p>
<p><strong>Vollstreckungsbescheid</strong></p>
<p>Das Ziel des Mahnverfahrens ist es einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen.</p>
<p>Zuerst ergeht der Mahnbescheid. Wenn der Schuldner hiergegen keinen Widerspruch einlegt, ergeht der Vollstreckungsbescheid. Hiergegen kann der Schuldner widerum innerhalb von 2 Wochen ein Rechtsmitteln einlegen (wenn er z.B. dies beim Mahnbescheid versäumt hat). Dies ist der sog. <strong>Einspruch</strong>. Wenn er dies macht, ist das Mahnverfahren beendet. Dann wird gerichtlich entschieden, wenn der Gläubiger dies beantragt.</p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=79dd13a2d9b16534c1711e96b6ec82aa"title="anwalt martin"  rel="nofollow">Anwalt A. Martin -Berlin</a></p>
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		<title>Mahnbescheid erhalten, was nun?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/07/mahnbescheid-erhalten-was-nun/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 03:25:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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<p><strong>Mahnbescheid erhalten, was nun?</strong></p>
<p>Der Schrecken ist groß. Ein Mahnbescheid, was nun? Gerade die juristischen Laien haben meist keine Vorstellung was dies genau ist. Die vielen Angaben im Vordruck sind verwirrend und welche Möglichkeiten bestehen nun? Genau genommen gibt es nach dem Erhalb der Mahnbescheid genau 2 Möglichkeiten:</p>
<p><strong>1. Mahnbescheid ergehen lassen</strong></p>
<p>Ist der Bescheid gerechtfertig, da z.B. eine Forderung mit Recht besteht, die im Mahnbescheid geltend gemacht wurde, dann macht es kaum Sinn gegen den Mahnbescheid vorzugehen. Legt in einem solchen Fall Widerspruch ein, dass wird der Gläubiger das Verfahren (das streitige Verfahren) betreiben und dies verursacht noch weitere Kosten. Im Enddefekt wird alles nur noch teurer.</p>
<p><strong>2. Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen</strong></p>
<p>Ist der Mahnbescheid unrichtig, da dieser eine Forderung enthält, die gar nicht besteht oder falsch angegeben wurde, dann macht es Sinn Widerspruch einzulegen. Durch den Widerspruch wird das Mahnverfahren gestoppt. Der Gläubiger kann dieses nicht mehr weiterbetreiben und muss sich nun entscheiden, ob er ein sog. streitiges Verfahren vor Gericht betreibt oder die Sache sein lässt.</p>
<p><strong>a. Wie legt man Widerspruch ein?</strong></p>
<p>Das Gericht hat neben dem Mahnbescheid auch ein Widerspruchsformular beigefügt, welches man benutzen sollte. Es sind nur wenige Angaben auszufüllen, u.a. ob man gegen den gesamten Mahnbescheid oder nur gegen einzelne Forderungen (z.B. Zinsen oder Mahnkosten) vorgehen will. Wichtig ist, dass das Datum einzutragen ist und der Widerspruch zu unterschreiben ist.</p>
<p><strong>b. Muss der Widerspruch begründet werden?</strong></p>
<p>Eine Begründung des Widerspruches ist nicht notwendig. Von daher macht es keinen Sinn, wenn neben dem Widerspruch noch dem Gericht eine Begründung beigefügt wird. Wenn Sie der Gegenseite etwas mitteilen wollen, dann schreiben Sie diese direkt an.</p>
<p><strong>c. Wie stellt man den Widerspruch zu?</strong></p>
<p>Der Widerspruch sollte sicherheitshalber vorab per Fax geschickt werden und dann mit einfacher Post hinter hern. Der Einwurf in den Gerichtsbriefkasten ist die sicherste Lösung. Die Frist darf nicht versäumt werden.</p>
<p><strong>d. Wie lange hat man für den Widerspruch Zeit?</strong></p>
<p>Der Widerspruch muss innerhalb von 2 Wochen (beim <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=1313ec545090e61b0608eee055c098f9"title="arbeitsrechtliche Mahnverfahren"  rel="nofollow">arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren</a> sogar innerhalb 1 Woche eingereicht werden). Die Frist beginnt mit der Zustellung. Das Datum der Zustellung finden Sie auf dem gelben Umschlag, mit dem der Widerspruch eingegangen ist.</p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=79dd13a2d9b16534c1711e96b6ec82aa"title="Anwalt Berlin"  rel="nofollow">Anwalt Berlin &#8211; A. Martin</a></p>
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		<title>Arbeitslohn schnell durch einstweilige Verf&#252;gung &#8220;einklagen&#8221;?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/05/arbeitslohn-schnell-durch-einstweilige-verfuegung-einklagen/</link>
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		<pubDate>Sat, 16 May 2009 09:58:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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<h2><strong>Arbeitslohn schnell durch einstweilige Verfügung &#8220;einklagen&#8221;?</strong></h2>
<p>Der <strong>Arbeitnehmer </strong>hat häufig das Problem, dass er schon lange auf den <strong>Arbeitslohn </strong>gewartet hat. Meist ist die Situation die, dass der <strong>Arbeitgeber </strong>den <strong>Arbeitnehmer </strong>in Bezug auf den <strong>Lohn </strong>schon ohnehin zu lange vertröstet hat. Einige <strong>Arbeitnehmer </strong>geraten aufgrund der <strong>fehlenden Lohnzahlung</strong> des Arbeitgebers in<strong> finanzielle Schwierigkeiten </strong>und brauchen <strong><em>so schnell wie möglich den Arbeitslohn</em></strong> vom Arbeitgeber. Aber wie?</p>
<h2><strong>Lohnklage gegen den Arbeitgeber?</strong></h2>
<p>Wenn man Glück hat, dann bekommt man als <strong>Arbeitnehmer </strong><em><span style="text-decoration: underline;">innerhalb eines Mona</span></em>t nach <strong>Erhebung der Lohnklage</strong> gegen den <strong>Arbeitgeber </strong>einen<strong><em> Termin beim Arbeitsgericht</em></strong> (z.B. beim <em>Arbeitsgericht Berlin</em>).  Der <strong>Arbeitgeber </strong>kann das <em>Verfahren </em>aber noch weiter <strong>hinauszögern</strong>, indem er in der <strong>Verhandlung </strong>erscheint und es keine <strong>Einigung </strong>gibt. Dann beraumt das <strong>Arbeitsgericht </strong>notwendigerweise einen <em>zweiten Termin</em> (sog. <strong>Kammertermin</strong>) an und auf diesen müssen Sie wirklich lange warten. Den <strong>Kammertermin </strong>gibt es meist nur nach <span style="text-decoration: underline;">mehreren Monaten</span> (so auch <strong><em>Arbeitsgericht Berlin und Arbeitsgericht Brandenburg und Arbeitsgericht Neubrandenburg</em></strong>). </p>
<p><strong>Mahnverfahren gegen den Arbeitgeber?</strong></p>
<p>Was viele <strong>Arbeitnehmer </strong>nicht wissen ist der Fakt, dass es auch ein <strong>arbeitsgerichtliches Mahnverfahren</strong> gibt. In der Praxis wird der <em>Lohn </em>meist eingeklagt. Zumindest wenn es <strong>Ausschlussfristen </strong>für die <em>Lohnklage </em>gibt (z.B. aus dem Tarifvertrag) gibt, dann kann die <em>Lohnklage </em>immer noch der bessere Weg sein. In einigen Fällen &#8211; je nach Auslastung des Gerichts in <em>Lohnklageverfahren </em>- kann das <strong>arbeitsgerichtliche Mahnverfahre</strong>n durchaus Sinn machen.</p>
<p>Wir machen gern für Sie <span style="text-decoration: underline;">deutschlandweit </span>Ihren <strong>Arbeitslohn per Mahnverfahren</strong> geltend.</p>
<p> </p>
<h2><strong>Einstweilige Verfügung auf  Zahlung des Arbeitslohnes?</strong></h2>
<p><strong>Zunächst vorab zu Ihrer Information: </strong></p>
<p>Die <strong>einstweilige Verfügung</strong> in Bezug auf die <strong>Zahlung des Arbeitslohnes</strong> ist in der Praxis der <strong>absolute Ausnahmefall</strong>. Was aber nicht heißen muss, dass die EV in <strong>Arbeitssachen </strong>zur Durchsetzung des <strong>Lohnes </strong>an Stelle der <strong>Lohnklage </strong>oder des<strong> arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens</strong> keinen Sinn macht oder nicht möglich ist.</p>
<p>Um dies besser zu verstehen, muss man sich vor Augen halten, dass eine <strong><em>einstweilige Verfügung</em></strong>, wie der Name schon sagt, eine <em>einstweilige Regelung</em> &#8211; also eine <em>vorläufige Regelung</em> sein soll. Man bekommt mit der <strong>einstweiligen Verfügung</strong> im Normalfall <span style="text-decoration: underline;"><strong>noch </strong>nicht das Geld</span>, sondern der <strong>Anspruch </strong>wird nur <strong>gesichert</strong>.</p>
<p>Um hier erfolgreich zu sein, ist es so,dass man einen sog. <strong>Verfügungsgrund </strong>und einen <strong>Verfügungsanspruch </strong>nachweisen muss, das heisst zum einen die <strong>Eilbedürftigkeit </strong>und natürlich auch den <em>Anspruch auf Zahlung des Lohnes </em>(dies ist meist nicht so problematisch).</p>
<p>Ein <strong>Verfügungsgrund </strong>liegt dann vor, wenn eine <strong>besondere Eilbedürftigkeit</strong> besteht. Diese liegt dann vor, wenn eine<strong><em> finanzielle Notsituation des Arbeitnehmers</em></strong> vorliegt. Wenn der <em>Arbeitnehmer </em>sich aber von anderen <strong>Institutionen </strong>Geld verschaffen kann, ist eine solche Notlage nicht gegeben. Solche anderen <strong>Möglichkeiten </strong>könne sein: Arbeitslosengeld/ Hartz IV/ Bankkredit).</p>
<p><strong>Bekommt man bei der einstweiligen Verfügung den ganzen Arbeitslohn?</strong></p>
<p>Nein, im Normalfall sprechen den Gerichte den Arbeitslohn bis zur Höhe der <strong>Pfändungsfreigrenzen </strong>(also ab ungefähr 1.000,00 Euro) zu. Manche <strong>Gerichte<em> (LAG Baden-Würtenberg) </em></strong>meinen aber, dass ein <strong>Anspruch im Wege der einstweiligen arbeitsgerichtlichen Verfügung</strong> nur in Höhe des <em>fiktiven Arbeitslosengeldes</em> besteht.</p>
<p><em>Haben Sie auch ausstehenden Arbeitslohn? Wir helfen Ihnen -deutschlandweit &#8211; bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.</em></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19e0d7634e41da7713cd290f0bacc16b"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Andreas Martin</a></p>
<p> </p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><strong><br />
</strong></p>
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