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	<title>Anwalt Berlin Blog &#187; Abmahnung</title>
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		<title>Kann man kündigen ohne abzumahnen?</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 08:46:21 +0000</pubDate>
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		</div>
<p><strong>Kann man kündigen ohne abzumahnen?</strong></p>
<p>Vielen kennen es: &#8220;Es abmahnen, dann kündigen!&#8221;. Ist dies richtig? Muss man vor jeder <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=448c4895119765ff026bfd372b2a7496"title="Kündigung Berlin"  rel="nofollow">Kündigung </a>abmahnen?</p>
<p><strong>Kündigung und Abmahnung</strong></p>
<p>Grundsätzlich ist die verhaltensbedingte Kündigung (<a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=0bd06ff60543e268aad87605812bc414"title="Kündigungsschutzgesetz Berlin"  rel="nofollow">Kündigungsschutzgesetz</a>) im Normalfall erst nach vorheriger Abmahnung möglich. Es gibt keinen Grundsatz, wonach man z.B. 3 x abmahnen muss. Eine Abmahnung ist bei groben Verstößen in der Regel ausreichend.</p>
<p><strong>Kündigung ohne Abmahnung?</strong></p>
<p>Eine Kündigung kann aber auch schon ohne Abmahnung wirksam &#8220;ausgesprochen&#8221; werden. Und zwar dann, wenn ein sehr schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers vorliegt. Dies ist dann z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bestiehlt oder diesen sogar schlägt. In diesen Fällen ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endgültig zerstört. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung außerordentlich kündigen.</p>
<p>RA A. Martin &#8211; Berlin</p>
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		<title>Kündigungsschutz &#8211; wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/06/kuendigungsschutz-wie-wehrt-man-sich-als-arbeitnehmer-gegen-eine-kuendigung-des-arbeitgebers-kuendigungsschutzklage/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Jun 2009 04:00:22 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[  Kündigungsschutz &#8211; wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung? Als Arbeitnehmer kann man sich schnell in der Situation befinden, dass man sich gegen eine Kündigung wehren muss; man spricht hier vom sog. Kündigungsschutz. Was ist das eigentlich? Kündigungsschutz, was ist das? Mit dem Begriff Kündigungsschutz bezeichnet man im Allgemeinen die Möglichkeit des [...]]]></description>
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<h3><strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=aa67640e8a72c2be8a5268c2e7a16b0d" rel="nofollow"><img class="size-full wp-image-131 alignnone" src="http://www.anwalt-berlin-blog.de/wp-content/uploads/2009/06/rechtsanwalt1.gif" alt="Rechtsanwalt1 in "  /></a> </p>
<p></strong><strong>Kündigungsschutz &#8211; wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?</strong></h3>
<p>Als Arbeitnehmer kann man sich schnell in der Situation befinden, dass man sich gegen eine Kündigung wehren muss; man spricht hier vom sog. Kündigungsschutz. Was ist das eigentlich?</p>
<h4>Kündigungsschutz, was ist das?</h4>
<p>Mit dem Begriff Kündigungsschutz bezeichnet man im Allgemeinen die Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung zu wehren. Der stärkste  Schutz vor der Kündigung des Arbeitgeber leitet sich aber vor allem aus dem Gesetz selbst ab, nämlich hauptsächlich aus dem Kündigungsschutzgesetz.</p>
<h4>Was macht das Kündigungsschutzgesetz so wichtig für den Arbeitnehmer?</h4>
<p>Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers, wenn dieser bereits länger als 6 Monate im Betrieb arbeitet und es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Anwendung, dann kann der Arbeitgeber nicht einfach so kündigen, sondern es muss ein Kündigungsgrund vorliegen.</p>
<p>Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber nur 3 Kündigungsgründe zur Hand:</p>
<ul>
<li><strong>die Kündigung aus betrieblichen Gründen (der häufigste Fall in der Praxis)</strong></li>
<li><strong>die Kündigung aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit des Arbeitnehmers)</strong></li>
<li><strong>die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (z.B. Fehlverhalten des Arbeitnehmers)</strong></li>
</ul>
<p>Alle 3 Kündigungsmöglichkeiten nach dem Kündigungsschutzgesetz haben noch meist weitere Voraussetzungen und Fallstricke für den Arbeitgeber.</p>
<p>So muss der Arbeitgeber bei der Kündigung aus betrieblichen Gründen nachweisen, dass betriebliche Gründe vorliegen, das kein anderer Arbeitsplatzu zur Verfügung steht und das er eine Sozialauswahl getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht jeden x-beliebigen Arbeitnehmer kündigen, sondern er muss eine Sozialauswahl treffen, d.h. er muss den sozial stärksten Arbeitnehmer entlassen (der noch nicht so lange im Betrieb ist, keine Unterhatlspflichten hat und jung ist).</p>
<p>Bei der personenbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber auch nicht ohne weiteres kündigen. Es müssen z.B. bei einer Erkrankung erhebliche Fehlzeiten vorliegen.</p>
<p>Bei der verhaltensbedingten Kündigung es im Normalfall eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich.</p>
<h4>Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage:</h4>
<p>Der Kündigungsschutz und die Kündigungsschutzklage gehören zusammen. Dem Arbeitnehmer nützt der Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz nichts, wenn er sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers nicht wehrt und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung. Versäumt er diese Frist hat er in der Regel keine Möglichkeit mehr einen effektiven Schutz gegen die Kündigung des Arbeitgebers zu erreichen.</p>
<p>Von daher gilt:</p>
<p>Der Kündigungschutz des Arbeitnehmers basiert vor allem auf der Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer muss aber eine Kündigungsschutzklage erheben, um einen effektiven Schutz erreichen zu können.</p>
<p>Rechtsanwalt Andreas Martin &#8211; Berlin</p>
<p> </p>
<div id="attachment_127" class="wp-caption alignnone" style="width: 108px"><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=0bd06ff60543e268aad87605812bc414" rel="nofollow"><img class="size-full wp-image-127" src="http://www.anwalt-berlin-blog.de/wp-content/uploads/2009/06/rechtsanwalt.gif" alt="Rechtsanwalt in " width="98" height="38" /></a><p class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Kündigungsschutz</p></div>
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		<title>Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/05/prozesskostenhilfe-vor-dem-arbeitsgericht-berlin-anwalt/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 11:55:00 +0000</pubDate>
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		</div>
<p><strong>Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht</strong></p>
<p>Viele <strong>Arbeitnehmer</strong>, die weder <strong>Gewerkschaftsmitglied </strong>sind oder eine <strong>Rechtsschutzversicherung </strong>haben, die auch das <strong>Arbeitsrecht </strong>umfasst (was nicht automatisch sein muss), fragen sich, wie sie einen <strong>Prozess </strong>vor dem <strong>Arbeitsgericht </strong>(z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin) finanzieren können.</p>
<p>Eine Möglichkeit für <strong>finanziell schwache Arbeitnehmer</strong> ist die <strong>Finanzierung eines Arbeitsgerichtsprozesses über Prozesskostenhilfe </strong>(PKH) .</p>
<p><strong>Prozesskostenhilfe</strong></p>
<p><em>Die Prozesskostenhilfe wird unter 3 Voraussetzungen gewährt:</em></p>
<p><strong>1. schleche finanzielle Verhältnisse</strong></p>
<p>Wer den <strong>Prozess </strong>aus eigenen <strong>Mitteln finanzieren</strong> kann, bekommt eine <strong>Prozesskostenhilfe</strong>. Wer dies aber nicht kann, der kann einen <em>Antrag auf PKH stellen</em>. Hierfür müssen die <em>finanziellen Verhältnisse offenbart</em> werden. Der <strong>Arbeitnehmer </strong>und <strong>Antragsteller </strong>muss ein <strong>Formular</strong>, nämlich die <strong><em>Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse</em></strong> ausfüllen und die entsprechenden Belege beifügen. Die Richtigkeit der <strong>Angaben </strong>wird versichert.</p>
<p>Das <strong>Gericht </strong>- nämlich der <strong>Richter </strong>(nicht der <em>Rechtspfleger</em>) entscheidet dann, ggfs. fordert er noch weitere <strong>Unterlagen </strong>an. </p>
<p>Man kann <strong>grundsätzlich </strong>sagen, dass alle <strong>Personen </strong>auf<strong> Hartz IV &#8211; Niveau</strong> aus <strong>finanzieller Sicht </strong>die Kriterien für die <strong>PKH-Gewährung</strong> erfüllen. Aber auch Einkommen darüber können noch zur PKH-Gewährung führen! PKH kann auch auf Raten gewährt werden.</p>
<p><strong>2. keine Mutwilligkeit</strong></p>
<p>PKH wird nur gewährt, wenn die Sache nicht mutwillig ist; das heißt kein völlig sinnloser Prozess geführt wird. In der Praxis scheitern fast nie Anträge an diesem Merkmal.</p>
<p><strong>3. Erfolgsaussichten</strong></p>
<p>Grundsätzlich müssen für eine <em>PKH-Gewährung im Arbeitsgerichtsverfahren auch Erfolgsaussichten </em>vorliegen. Diese liegen aber schon dann vor, wenn z.B. das <em>Ergebnis des Prozesses </em>von einer <strong>Beweisaufnahme </strong>abhängig ist. </p>
<p>Vor dem <strong>Arbeitsgericht </strong>gibt es aber noch eine weitere <strong>Erleichterung</strong>. Ist nämlich die <strong>Gegenseite  anwaltlich<span style="font-weight: normal;"> vertreten, kommt es auf die </span>Erfolgsaussichten <span style="font-weight: normal;">nicht mehr an. Für diesen Fall wird auch PKH gewährt (auch wenn der Gesetzgeber nicht von PKH spricht).</span></strong></p>
<p>Übernommen werden die <strong>Kosten für den eigenen Rechtsanwalt </strong>und die <strong>Gerichtskosten</strong>. Da im <strong>Arbeitsgerichtsverfahren </strong>in der I. Instanz aber faktisch nicht die Kosten der Gegenseite übernommen werden müssen (jder trägt immer seine eigenen Kosten) &#8211; ist das <strong>Prozesskostenrisiko </strong>für den Arbeitnehmer bei PKH-Gewährung eigentlich Null.</p>
<p>Von daher ist die <em>Finanzierung des Arbeitsgerichtsprozesses </em>über PKH eine sehr <em><span style="text-decoration: underline;">gute Möglichkei</span></em>t im Arbeitsgerichtsverfahren für den Arbeitnehmer.</p>
<p>RA A. Martin</p>
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		<title>Abmahnung erhalten, was nun?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/05/abmahnung-erhalten-was-nun/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 May 2009 10:48:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Abmahnung durch den Arbeitgeber!]]></description>
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		</div>
<p><strong>Abmahnung erhalten, was nun?</strong></p>
<p>Viele <strong>Arbeitnehmer </strong>sind beunruhigt, wenn sie eine <strong>Abmahnung </strong>erhalten. Dies gilt vor allem dann, wenn man nicht weiß, wie man sich im Falle des Erhalts einer <strong>Abmahnung </strong>des <strong>Arbeitgebers </strong>verhalten soll.</p>
<p><strong>1. Was ist der Sinn und Zweck der Abmahnung?</strong></p>
<p>Die <strong>Abmahnung </strong>soll dem <strong>Arbeitnehmer </strong>vor Augen führen, dass er sich nicht <strong>ordnungsgemäß </strong><strong>Verhalten </strong>hat. Die Abmahnung ist berechtigt, wenn der <strong>Arbeitnehmer </strong>schuldhaft gegen seine <strong>Verpflichtungen </strong>aus dem <strong>Arbeitsvertrag </strong>verstoßen hat.Dabei muss der Verstoß natürlich eine gewisse Schwere haben.</p>
<p><strong>2. Abmahnung = Kündigungsvorbereitung?</strong></p>
<p>Wenn die <strong>Abmahnung </strong>völlig <strong>überraschend </strong>und scheinbar<em><span style="text-decoration: underline;"> ohne Grund</span></em> erfolgt, dient sie meist, um eine <strong>Kündigung </strong>des <strong>Arbeitgebers </strong>vorzubereiten zu helfen. Der <strong>Arbeitgeber </strong>kann nur in <strong>Ausnahmefällen </strong>wegen eines <strong>Fehlverhaltens des Arbeitnehmers sofort</strong> (fristlos und außerordentliche)  und <strong>außerordentlich </strong>aus <strong>verhaltensbedingten Gründen</strong> kündigen. Er muss erst abmahnen. Die Abmahnung dient dann der Vorbereitung der Kündigung. Der <strong>Arbeitnehmer </strong>sollte auf jeden Fall zum <strong>Rechtsanwalt </strong>gehen, um sich schon vorab zu wehren.</p>
<p>Eine sofortige <strong>Kündigung </strong>aus außerordentlichen <strong>Grund </strong>ist aber zum Beispiel beim <strong>Diebstahl von Firmeneigentum</strong>, selbst bei kleinen Beträgen möglich. Dazu habe ich bereits mehrfach schon geblogt. z.B. (<a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=171d377c3392f894644353ab9cf0505f"title="außerordentliche Kündigung"  rel="nofollow">außerordentliche Kündigung wegen 1,30 Euro</a> oder <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=21b96d4adc361b7f61a6e5b208ea6411"title="Verdachtskündigung"  rel="nofollow">Verdachtskündigung </a>oder<a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=480e982b76444cbc97b0f5636d1184fb"title="Kündigung und Diebstahl"  rel="nofollow"> Diebstahl und Kündigung</a>).</p>
<p><strong>3. Wie kann man sich gegen die erfolgte Abmahnung wehren?</strong></p>
<p>Eine Möglichkeit besteht darin, dass der <strong>Arbeitnehmer </strong>es nicht erst auf die <strong>Kündigung </strong>ankommen lässt und dann die<strong> Rechtmäßigkeit der Abmahnun</strong>g bestreitet (was möglich ist), sondern sich <span style="text-decoration: underline;">gleich </span>gegen die <strong>Abmahnung </strong>wendet. Dies ist möglich, nicht aber in jeden Fall notwendig. </p>
<p>Der Arbeitnehmer hat nämlich einen <strong><span style="text-decoration: underline;">Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte</span></strong>, wenn diese zu <strong>Unrecht </strong>erteilt wurde. Das <strong>Bundesarbeitsgericht </strong>(also auch das A<em>rbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin</em>) geht davon aus, dass sich ein solcher <strong>Anspruch </strong>auf <strong>Entfernung </strong>der <strong>Abmahnung </strong>aus dem <strong>allgemeinen Persönlichkeitsrecht</strong> des Arbeitnehmers ableitet.</p>
<p>Bei der <strong>Überprüfung der Abmahnung</strong> kommt es allein darauf an, ob der <strong>Vorwurf </strong>des <strong>Arbeitgebers </strong>objektiv berechtigt ist.  </p>
<p>Es macht Sinn den Arbeitgeber über einen <strong>Rechtsanwalt </strong>zur <strong>Löschung der Abmahnung</strong> auffzufordern. Macht der Arbeitgeber dies nicht kannd er Arbeitnehmer <strong>Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht</strong> erheben. In <strong>Berlin </strong>wäre dies das<em> Arbeitsgericht Berlin</em>.</p>
<p><strong>4. Muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Abmahnung angehört werden?</strong></p>
<p>Nein, grundsätzlich nicht. Es sei denn, dies ist <strong>tarifvertraglich </strong>vorgeschrieben (z.B. § 13 BAT).</p>
<p><strong>5. Wann ist der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ausgeschlossenß</strong></p>
<p>Der Anspruch auf <strong>Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte</strong> kann <strong>verjähren </strong>und <strong>verwirken </strong>(z.B. wenn der Arbeitnehmer lange Zeit nichts unternimmt und der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, dass nicht mehr passiert; z.B. der Arbeitnehmer entschuldigt sich).</p>
<p>Ein <strong>Ausschluss </strong>aufgrund der kurzen<strong> tarifvertraglichen Ausschlussfristen</strong> kommt grundsätzlich nicht in Betracht.</p>
<p><strong>Nach Beendigung </strong>des <strong>Arbeitsverhältnisses </strong>besteht auch kein <strong>Anspruch </strong>mehr auf <strong>Löschung der Abmahnung</strong>.</p>
<p><strong>6. Werden Abmahnungen vom Arbeitgeber gelöscht oder nach langer Zeit wirkungslos?</strong></p>
<p><strong>Abmahnung </strong>können durch <strong>Zeitablauf </strong>gegenstandslos werden. Viele <strong>Mandanten </strong>gehen felsenfest davon aus, dass dies nach <strong>2 Jahre</strong>n der Fall sein muss, was grundsätzlich aber <strong>nicht </strong>richtig ist. Es gibt hierfür <strong>keine verbindliche Frist</strong>.  Es kommt diesbezüglich immer auf die <strong><em>schwere der Pflichtverletzung</em></strong> an.</p>
<p><strong>7. Wer muss im Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht nachweisen, dass die Abmahnung unrechtmäßig oder rechtmäßig war?</strong></p>
<p>Der <strong>Arbeitgeber </strong>muss das <strong>Fehlverhalten </strong>des <strong>Arbeitnehmers </strong>nachweisen. Gelingt dies nicht, weil z.B. er keine <strong>Beweismittel </strong>hat, verliert er den <strong>Prozess vor dem Arbeitsgericht </strong>und muss die <strong><em>Abmahnung </em></strong>löschen.</p>
<p>Dann gilt die <strong>Abmahnung </strong>als <strong>nicht </strong>vorgenommen.</p>
<p>Wenn Sie <strong>Probleme mit Ihrem Arbeitgeber in Bezug auf Abmahnungen oder Kündigungen</strong> haben, dann helfen wir Ihnen gern. Für mehr Informationen auf <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19e0d7634e41da7713cd290f0bacc16b"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de</a></p>
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