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	<title>Anwalt Berlin Blog &#187; Abfindung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Andreas Martin - Kanzlei Berlin</description>
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		<title>Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin &#8211; Wie geht dies?</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 11:51:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		</div>
<p><strong>Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin &#8211; Wie geht dies?</strong></p>
<p>Eine <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=30f8cbde3e9d6a4768a5757310123258"title="Kündigungsschutzklage"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage </a>ist meist die Reaktion des Arbeitnehmers auf die Kündigung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat nach einer Kündigung meist keine andere Wahl. Versäumt er die Frist zur Klageeinreichung ist sowohl der Arbeitsplatz mit Sicherheit weg als auch eine mögliche <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=643a32dfef596b2dff2b97ea74880b49"title="Abfindung Berlin"  rel="nofollow">Abfindung</a>.</p>
<p><strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=9c5501da7b7578880730ce901096f6fb"title="Kündigungsschutzklage Arbeitsgericht Berlin"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin</a></strong></p>
<p>Wichtig ist für den Arbeitnehmer zu wissen, dass die Frist für die Klageerhebung 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung beträgt. Diese Frist darf der Arbeitnehmer nicht versäumen.</p>
<p>Rechtsanwälte reichen die Klage häufig am letzten Tag des Fristablaufes per Fax ein. Dies ist zulässig und wahrt die Frist.</p>
<p>Das zuständige Arbeitsgericht ist in fast allen Fällen das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers. Von daher muss der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber in Berlin den Firmensitz hat die Klage beim Arbeitsgericht Berlin einreichen.</p>
<p><strong>Arbeitsgericht Berlin</strong><br />
Magdeburger Platz 1<br />
10785 Berlin</p>
<p>Tel.: (030) 90171-0</p>
<p>Fax: (030) 90171-222</p>
<p>Das <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=dcf72738eeaba908b5866151144c86bc"title="Arbeitsgericht Berlin"  rel="nofollow">Arbeitsgericht Berlin</a> wird nach Eingang der Kündigungsschutzklage- Gerichtskosten sind nicht vorab vom Arbeitnehmer zu zahlen &#8211; sehr kurzfristig einen Termin zur sog. Güteverhandlung anberaumen. Außerdem wird die Kündigungsschutzklage der Gegenseite zugestellt, meist gleichzeitig mit der Ladung zum Termin.</p>
<p>In vielen Fällen &#8211; so ist dies zumindest in Berlin &#8211; wird die Gegenseite (also der Berliner Arbeitgeber) gar keine Einlassung zur Kündigungsschutzklage vor dem Gütetermin abgeben. Meist erfolgt die erste Einlassung zur Klage erst im Termin. Dies ist nicht ungewöhnlich und führt auch nicht zu irgendwelchen Rechtsnachteilen für den Arbeitgeber.</p>
<p>Im Gütetermin wird dann der Fall vor dem Gericht besprochen. Am besten ist es, wenn der Arbeitnehmer persönlich anwesend ist. In den meisten Fällen wird in der sog. Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin bereits eine Einigung getroffen (Abfindung).</p>
<p>Da das Arbeitsgericht Berlin sehr stark ausgelastet ist, muss man sich nicht wundern, dass die Termine meist in 15 Minuten-Takt vergeben werden. Manchmal sind sogar zur gleichen Zeit mehrere Termine anberaumt. Diese finden natürlich nicht gleichzeitig statt. Auch kann man in den Gerichtssaal ohne Aufforderung (man muss nicht an die Tür klopfen) eintreten. Die Verhandlungen sind öffentlich.</p>
<p>Es kann durchaus Sinn machen, wenn man sich schon &#8220;ein paar Verhandlungen vorher&#8221; in den Gerichtssaal setzt und so die &#8220;Stimmung&#8221; und die Art der Verhandlungsführung des Richters/ der Richterin mitbekommt. Dies kann später für die eigene Verhandlung eine wichtige Information sein (so auch ich dies jedenfalls immer).</p>
<p>Es ist sinnvoll sich nicht vor dem Haupteingang des Arbeitsgerichts Berlin zu verabreden, sondern direkt vor dem Eingang zum jeweiligen Gerichtssaal, da man am Eingang schon mal schnell jemanden übersieht und dann noch mehrere Minuten zum Saal braucht.</p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19e0d7634e41da7713cd290f0bacc16b"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin &#8211; A. Martin</a></p>
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		<title>Kündigungsschutz &#8211; wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/06/kuendigungsschutz-wie-wehrt-man-sich-als-arbeitnehmer-gegen-eine-kuendigung-des-arbeitgebers-kuendigungsschutzklage/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Jun 2009 04:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[  Kündigungsschutz &#8211; wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung? Als Arbeitnehmer kann man sich schnell in der Situation befinden, dass man sich gegen eine Kündigung wehren muss; man spricht hier vom sog. Kündigungsschutz. Was ist das eigentlich? Kündigungsschutz, was ist das? Mit dem Begriff Kündigungsschutz bezeichnet man im Allgemeinen die Möglichkeit des [...]]]></description>
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<p></strong><strong>Kündigungsschutz &#8211; wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung?</strong></h3>
<p>Als Arbeitnehmer kann man sich schnell in der Situation befinden, dass man sich gegen eine Kündigung wehren muss; man spricht hier vom sog. Kündigungsschutz. Was ist das eigentlich?</p>
<h4>Kündigungsschutz, was ist das?</h4>
<p>Mit dem Begriff Kündigungsschutz bezeichnet man im Allgemeinen die Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung zu wehren. Der stärkste  Schutz vor der Kündigung des Arbeitgeber leitet sich aber vor allem aus dem Gesetz selbst ab, nämlich hauptsächlich aus dem Kündigungsschutzgesetz.</p>
<h4>Was macht das Kündigungsschutzgesetz so wichtig für den Arbeitnehmer?</h4>
<p>Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers, wenn dieser bereits länger als 6 Monate im Betrieb arbeitet und es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Anwendung, dann kann der Arbeitgeber nicht einfach so kündigen, sondern es muss ein Kündigungsgrund vorliegen.</p>
<p>Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber nur 3 Kündigungsgründe zur Hand:</p>
<ul>
<li><strong>die Kündigung aus betrieblichen Gründen (der häufigste Fall in der Praxis)</strong></li>
<li><strong>die Kündigung aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit des Arbeitnehmers)</strong></li>
<li><strong>die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (z.B. Fehlverhalten des Arbeitnehmers)</strong></li>
</ul>
<p>Alle 3 Kündigungsmöglichkeiten nach dem Kündigungsschutzgesetz haben noch meist weitere Voraussetzungen und Fallstricke für den Arbeitgeber.</p>
<p>So muss der Arbeitgeber bei der Kündigung aus betrieblichen Gründen nachweisen, dass betriebliche Gründe vorliegen, das kein anderer Arbeitsplatzu zur Verfügung steht und das er eine Sozialauswahl getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht jeden x-beliebigen Arbeitnehmer kündigen, sondern er muss eine Sozialauswahl treffen, d.h. er muss den sozial stärksten Arbeitnehmer entlassen (der noch nicht so lange im Betrieb ist, keine Unterhatlspflichten hat und jung ist).</p>
<p>Bei der personenbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber auch nicht ohne weiteres kündigen. Es müssen z.B. bei einer Erkrankung erhebliche Fehlzeiten vorliegen.</p>
<p>Bei der verhaltensbedingten Kündigung es im Normalfall eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich.</p>
<h4>Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage:</h4>
<p>Der Kündigungsschutz und die Kündigungsschutzklage gehören zusammen. Dem Arbeitnehmer nützt der Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz nichts, wenn er sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers nicht wehrt und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung. Versäumt er diese Frist hat er in der Regel keine Möglichkeit mehr einen effektiven Schutz gegen die Kündigung des Arbeitgebers zu erreichen.</p>
<p>Von daher gilt:</p>
<p>Der Kündigungschutz des Arbeitnehmers basiert vor allem auf der Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer muss aber eine Kündigungsschutzklage erheben, um einen effektiven Schutz erreichen zu können.</p>
<p>Rechtsanwalt Andreas Martin &#8211; Berlin</p>
<p> </p>
<div id="attachment_127" class="wp-caption alignnone" style="width: 108px"><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=0bd06ff60543e268aad87605812bc414" rel="nofollow"><img class="size-full wp-image-127" src="http://www.anwalt-berlin-blog.de/wp-content/uploads/2009/06/rechtsanwalt.gif" alt="Rechtsanwalt in " width="98" height="38" /></a><p class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Kündigungsschutz</p></div>
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		<title>Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Jun 2009 18:56:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19e0d7634e41da7713cd290f0bacc16b"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin</a></p>
<p>Die Kanzlei Martin mit <strong>Niederlassung in Berlin</strong> vertritt Mandanten im Raum Berlin in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie z.B.</p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19294a1b878dcff061ddcacb4787cdd6"title="Kündigung Berlin"  rel="nofollow">Kündigung in Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=0bd06ff60543e268aad87605812bc414"title="Kündigungsschutz Berlin"  rel="nofollow">Kündigungsschutz Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=dbc14fe820c890b4caff734305e6cc1f"title="Kündigungsschutzklage Berlin"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=cf896b2be54a6623b35a390c2393f050"title="Abfindung und Kündigung"  rel="nofollow">Abfindung Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=85fdcd9f661087ce28baf2ce5946aae5"title="Arbeitslohn Berlin"  rel="nofollow">Arbeitslohn Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=978f6c070258f442493605ba1b408229"title="Lohnklage Berlin"  rel="nofollow">Lohnklage Berlin</a></p>
<p>Die Kanzlei befindet sich in Berlin-Marzahn. Die Kanzlei wird in Bürogemeinschaft mit zwei weiteren Rechtsanwälten betrieben.</p>
<p>Wir freuen uns auf Ihren Besuch!</p>
<p>RA A. Martin</p>
<p>Internetseite: <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=aa67640e8a72c2be8a5268c2e7a16b0d"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin</a></p>
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		<title>Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/05/prozesskostenhilfe-vor-dem-arbeitsgericht-berlin-anwalt/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 11:55:00 +0000</pubDate>
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		</div>
<p><strong>Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht</strong></p>
<p>Viele <strong>Arbeitnehmer</strong>, die weder <strong>Gewerkschaftsmitglied </strong>sind oder eine <strong>Rechtsschutzversicherung </strong>haben, die auch das <strong>Arbeitsrecht </strong>umfasst (was nicht automatisch sein muss), fragen sich, wie sie einen <strong>Prozess </strong>vor dem <strong>Arbeitsgericht </strong>(z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin) finanzieren können.</p>
<p>Eine Möglichkeit für <strong>finanziell schwache Arbeitnehmer</strong> ist die <strong>Finanzierung eines Arbeitsgerichtsprozesses über Prozesskostenhilfe </strong>(PKH) .</p>
<p><strong>Prozesskostenhilfe</strong></p>
<p><em>Die Prozesskostenhilfe wird unter 3 Voraussetzungen gewährt:</em></p>
<p><strong>1. schleche finanzielle Verhältnisse</strong></p>
<p>Wer den <strong>Prozess </strong>aus eigenen <strong>Mitteln finanzieren</strong> kann, bekommt eine <strong>Prozesskostenhilfe</strong>. Wer dies aber nicht kann, der kann einen <em>Antrag auf PKH stellen</em>. Hierfür müssen die <em>finanziellen Verhältnisse offenbart</em> werden. Der <strong>Arbeitnehmer </strong>und <strong>Antragsteller </strong>muss ein <strong>Formular</strong>, nämlich die <strong><em>Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse</em></strong> ausfüllen und die entsprechenden Belege beifügen. Die Richtigkeit der <strong>Angaben </strong>wird versichert.</p>
<p>Das <strong>Gericht </strong>- nämlich der <strong>Richter </strong>(nicht der <em>Rechtspfleger</em>) entscheidet dann, ggfs. fordert er noch weitere <strong>Unterlagen </strong>an. </p>
<p>Man kann <strong>grundsätzlich </strong>sagen, dass alle <strong>Personen </strong>auf<strong> Hartz IV &#8211; Niveau</strong> aus <strong>finanzieller Sicht </strong>die Kriterien für die <strong>PKH-Gewährung</strong> erfüllen. Aber auch Einkommen darüber können noch zur PKH-Gewährung führen! PKH kann auch auf Raten gewährt werden.</p>
<p><strong>2. keine Mutwilligkeit</strong></p>
<p>PKH wird nur gewährt, wenn die Sache nicht mutwillig ist; das heißt kein völlig sinnloser Prozess geführt wird. In der Praxis scheitern fast nie Anträge an diesem Merkmal.</p>
<p><strong>3. Erfolgsaussichten</strong></p>
<p>Grundsätzlich müssen für eine <em>PKH-Gewährung im Arbeitsgerichtsverfahren auch Erfolgsaussichten </em>vorliegen. Diese liegen aber schon dann vor, wenn z.B. das <em>Ergebnis des Prozesses </em>von einer <strong>Beweisaufnahme </strong>abhängig ist. </p>
<p>Vor dem <strong>Arbeitsgericht </strong>gibt es aber noch eine weitere <strong>Erleichterung</strong>. Ist nämlich die <strong>Gegenseite  anwaltlich<span style="font-weight: normal;"> vertreten, kommt es auf die </span>Erfolgsaussichten <span style="font-weight: normal;">nicht mehr an. Für diesen Fall wird auch PKH gewährt (auch wenn der Gesetzgeber nicht von PKH spricht).</span></strong></p>
<p>Übernommen werden die <strong>Kosten für den eigenen Rechtsanwalt </strong>und die <strong>Gerichtskosten</strong>. Da im <strong>Arbeitsgerichtsverfahren </strong>in der I. Instanz aber faktisch nicht die Kosten der Gegenseite übernommen werden müssen (jder trägt immer seine eigenen Kosten) &#8211; ist das <strong>Prozesskostenrisiko </strong>für den Arbeitnehmer bei PKH-Gewährung eigentlich Null.</p>
<p>Von daher ist die <em>Finanzierung des Arbeitsgerichtsprozesses </em>über PKH eine sehr <em><span style="text-decoration: underline;">gute Möglichkei</span></em>t im Arbeitsgerichtsverfahren für den Arbeitnehmer.</p>
<p>RA A. Martin</p>
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		<title>K&#252;ndigung und Abfindung &#8211; vor dem Arbeitsgericht Berlin</title>
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		<pubDate>Thu, 07 May 2009 09:26:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Kündigung und Abfindung in Berlin]]></description>
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<p><strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=43f395aafd721ff30252b2a0e6513f30"title="Abfindung Berlin"  rel="nofollow">Kündigung und Abfindung vor dem Arbeitsgericht Berlin</a></strong></p>
<p>Der <strong>Arbeitnehmer </strong>aus <strong>Berlin</strong>, der eine <strong>Kündigung </strong>erhalten hat, fragt sich selbstverständlich danach, ob der <strong>Arbeitgeber </strong>aufgrund der <strong>Beendigung des Arbeitsvertrages</strong> nicht eine <strong><em>Abfindung </em></strong>zu zahlen hat. Dies Frage ist durchaus berechtigt.</p>
<p>Ein häufiger Irrtum besteht aber darin, dass Arbeitnehmer, die eine <strong><em>betriebsbedingte Kündigung</em></strong> erhalten haben, meinen, dass sie einen <strong>Anspruch auf Abfindung</strong> haben. Ein <strong><em>gesetzlicher Anspruch auf Abfindung</em></strong> besteht nur <em>selten</em>.</p>
<p><strong>1. Grundsatz &#8211; nur selten Anspruch auf Abfindung</strong></p>
<p>Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer nur in wenigen Fällen einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber hat. </p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Ein Anspruch auf Abfindung kann bestehen bei:</span></strong></p>
<ul>
<li>außergericht &#8211; der <strong>Arbeitgeber </strong>hat mit der <strong>Kündigung </strong>eine <strong>Abfindung </strong>gem. <strong>Kündigungsschutzgesetz </strong>angeboten</li>
<li>ein <strong>Sozialplan </strong>besteht und schreibt eine <strong>Abfindung </strong>vor (betriebsbedingte Kündigung)</li>
<li>nach Erhebung der <strong>Kündigungsschutzklage </strong>stellt der Arbeitnehmer einen <strong>Auflösungsantrag</strong></li>
<li><strong>Arbeitnehmer </strong>und <strong>Arbeitgeber </strong>haben die <strong>Zahlung einer Abfindung</strong> vereinbart</li>
</ul>
<p><strong>2. Abfindung bei Kündigung &#8211; die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin</strong></p>
<p>Die <strong>Abfindungshöhe </strong>ist zunächst &#8211; eine <strong>Verhandlungssache</strong>. Das <strong>Gericht </strong>schlägt aber meistens einen <strong>Abfindungssatz </strong>vor. Das <strong>Arbeitsgericht Berlin</strong> und das <strong>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg</strong> gehen in Bezug auf den Abfindungsatz von folgender Formel aus:</p>
<ul>
<li>1/2 -Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr</li>
</ul>
<p>Wie bereits ausgeführt, ist die Höhe der <strong>Abfindung </strong>letztendlich <strong>Verhandlungssache</strong>. Bei geschickter Verhandlung kann man eine <strong>höhere Abfindung</strong> erzielen.</p>
<p>Folgende Faktoren spielen ebenfalls eine Rolle:</p>
<ul>
<li><em><strong>Lebensalter</strong></em></li>
<li><em><strong>Wahrscheinlichkeit einen neuen Job zu bekommen</strong></em></li>
<li><em><strong>Unterhaltspflichten</strong></em></li>
<li><em><strong>Verschulden an der Kündigung</strong></em></li>
<li><em><strong>finanzielle Situation des Arbeitgebers</strong></em></li>
<li><em><strong>Interesse an Beendigung auf Seiten des Arbeitgebers</strong></em></li>
<li><em>Interesse an Weiterarbeit auf Seiten des Arbeitnehmers</em></li>
</ul>
<p>Im <strong>Kündigungsschutzprozes </strong>muss der <strong>Arbeitnehmer </strong>uach immer mit der <strong>&#8220;Rücknahme&#8221; der Kündigun</strong>g rechnen. dies ist ein Mittel des <strong>Arbeitgebers </strong>um <strong>Druck </strong>auszuüben.</p>
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		<title>K&#252;ndigungsschutzklage &#8211; Frist vers&#228;umt? Was nun?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/04/kuendigungsschutzklage-frist-versaeumt-was-nun/</link>
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		<pubDate>Sat, 25 Apr 2009 23:49:24 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><strong>nachträgliche Zulassung der <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=448c4895119765ff026bfd372b2a7496"title="Kündigungsschutzklage"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage</a></strong></p>
<p>Seit dem 1.1.2004 findet § 5 des <strong>Kündigungsschutzgesetzes </strong>auf alle Kündigungen Anwendung, welcher der Schriftform des § 623 BGB entsprechen. Faktisch heisst dies, wenn Sie als Arbeitnehmer eine<strong>schriftliche Kündigung</strong> Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, dann haben Sie &#8211; egal, ob die übrigen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes greifen &#8211; nur 3 Wochen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage!</p>
<p>Die 3<strong>-wöchige Frist</strong> für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Arbeitnehmer die Kündigung erhält. Die Juristen bezeichnen dies als Tag des Zuganges der Kündigung.</p>
<p><strong>Wann geht die Kündigung zu?</strong></p>
<ol>
<li><em>unter Anwesenden = sofort (also zum Beispiel bei Übergabe durch den Arbeitgeber)</em></li>
<li><em>unter Abwesenden mit Einwurf in den Briefkasten (sofern nicht zu unüblichen Zeiten- in der Nacht)</em></li>
</ol>
<p>Vom <strong>Tag des Zuganges der Kündigung</strong> hat der Arbeitnehmer also 3 Wochen Zeit eine <strong>Kündigungsschutzklage </strong>einzureichen. Zu beachten ist dabei, dass die Kündigungsschutzklage bis 24 Uhr am Tag des Fristablaufes beim Arbeitsgericht (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin) eingehen kann.  Rechtsanwälte nutzen die Zeiträume meist bis zum letzten Tag aus und erheben die Klage dann <strong>per Fax</strong>, was ausreichend ist, wenn das Original dann hinterher geschickt wird.</p>
<p>Ist die Frist für die Erhebung der <strong><em>Kündigungsschutzklage </em></strong>versäumt, dann kann sich der Arbeitnehmer im Normalfall nicht mehr gegen die Kündigung wehren, auch wenn diese zum Beispiel offentsichtlich unrechtmäßig ist!</p>
<p>Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist unverschuldet, so kann er einen Antrag auf <strong>nachträgliche Zulassung</strong> der <strong>Kündigungsschutzklage </strong>beim Arbeisgericht stellen.</p>
<p><strong>Dieser Antrag ist unter folgenden 4 Voraussetzungen möglich:</strong></p>
<ol>
<li><strong>d<em>em Arbeitnehmer war die Einhaltung der Frist nicht zumutbar und möglich</em></strong></li>
<li><strong><em>neben dem Antrag auf Zulassung ist gleichzeitig die Kündigungsschutzklage zu erheben</em></strong></li>
<li><strong><em>der Arbeitnehmer muss die Gründe für die nachträgliche Zulassung darlegen und glaubhaft machen (EV)</em></strong></li>
<li><strong><em>die Frist von 2 Wochen ab Kenntnis von der Fristversäumung ist eingehalten</em></strong></li>
</ol>
<p>Ein gesetzlich geregelter Fall der <strong>nachträglichen Zulassung i</strong>st der, dass eine Frau von deren Schwangerschaft erst nach Ablauf der <strong>Kündigungsschutzklagenfrist </strong>erfährt. Ausschlaggebend ist, dass die Frau bereits beim Zugang der Kündigung schwanger war. Die Mitteilung der <strong>Schwangerschaft </strong>muss die Schwangere aber unverzüglich gegenüber ihren Arbeitgeber abgeben. Der Arbeitgeber hätte dann nicht kündigen können, auch wenn er dies nicht wusste, wird dann das Gericht die <strong>Kündigung </strong>aufheben, sofern hier die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt wird.</p>
<p>Über den <strong>Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage</strong> entscheidet die <strong>Kammer </strong>des <strong>Arbeitsgerichtes</strong>. Gegen den abweisenden Beschluss ist das Rechtsmittel der <strong>sofortigen Beschwerde</strong> an das <strong>Landesarbeitsgericht </strong>möglich.</p>
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		<title>Finanzierung der K&#252;ndigungsschutzklage</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/04/finanzierung-der-kuendigungsschutzklage/</link>
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		<pubDate>Sat, 25 Apr 2009 23:47:52 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Kündigungsschutzklage. Finanzierung]]></description>
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<p><strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=448c4895119765ff026bfd372b2a7496"title="Kündigungsschutzklage"  rel="nofollow">Finanzierung der Kündigungsschutzklage</a></strong></p>
<p>Gekündigte Arbeitnehmer sind froh, wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten eines Kündigungsschutzklageverfahrens trägt. Die Kosten sind nämlich nicht unerheblich, auch wenn nur die eigenen Anwaltskosten und geringe Gerichtskosten zu tragen sind. Die Anwaltskosten können sich ohne Weiteres auf einen Betrag zwischen € 1.500,00 bis € 2.500,00 im Durchschnitt belaufen. Dies ist eine erhebliche Belastung zumal der Arbeitnehmer ja nicht weiß, ob das Verfahren positiv ausgehen wird.</p>
<p>Selbst, wenn die Chancen gut sind, heisst dies noch lange nicht, dass am Ende des Verfahrens auch wirklich Geld “fliesst”. Dies hängt damit zusammen, dass es dem Arbeitgeber möglich ist, wenn er merkt, dass er das Verfahren verlieren wird, die Kündigung “zurückzunehmen”. In dieser Situation wird dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den vormaligen Bedingungen angeboten. Der Arbeitnehmer ist dann häufig enttäuscht und völlig überrascht, da er bereits mit einer Abfindung gerechnet hat.</p>
<p>Was tun, wenn nun keine Rechtsschtutzversicherung da ist? </p>
<p>In vielen Fällen heisst die Antwort &#8211; PKH (Prozesskostenhilfe).</p>
<p>Diese wird allein Arbeitnehmers gewehrt, die den Prozess vor dem Arbeitsgericht aus eigenen Mitteln nicht bestreiten können. Es müssen weiter auch Erfolgsaussichten bestehen, was meistens der Fall ist. Ansonsten kann sogar ohne dies PKH gewährt werden, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.</p>
<p>Der Antrag muss zeitnah gestellt werden, da die Prozesskostenhilfe immer nur für die Zukunft gewährt wird und nie für die Vergangenheit.</p>
<p>Auch Ausländer, sogar mit Wohnsitz im Ausland, haben einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsverfahren (z.B. bei einer <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=d5ba7b48b2d1d9fb838bcb61182d5472"title="Kündigungsschutzklage"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage</a>), so z.B. das LAG Hessen, NZA-RR 2001, 273).</p>
<p>Aufgrund einzuhaltender Fristen bei der Kündigungsschutzklage (3 &#8211; Wochen nach Zugang der Kündigung) sollte zunächst die Klagen eingereicht und dann der Antrag auf PKH gestellt werden. Den Antrag wird in der Regel der beauftragte Rechtsanwalt für Sie stellen, wobei Sie diesbezüglich noch ein Formular ausfüllen und unterschreiben müssen.</p>
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		<title>K&#252;ndigungsschutzklage Berlin &#8211; selbst klagen?</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Apr 2009 23:44:47 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Kündigungsschutzklage, Kündigung, Klage Berlin,]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=448c4895119765ff026bfd372b2a7496"title="Kündigungsschutzklage Berlin"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage Berlin</a> - selbst klagen?</p>
<p>Häufig stellen sich Arbeitnehmer die Frage, ob sie sich gegen eine <strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=db1f9fafb390728719c4e491a04b3d94"title="Kündigung Berlin"  rel="nofollow">Kündigung </a></strong>im Wege der <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=30f8cbde3e9d6a4768a5757310123258"title="Kündigungsschutzklage"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage </a>verteidigen sollen. Die Frist hierfür beträgt lediglich 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung. Wird die Frist durch den Arbeitnehmer versäumt, dann kann er sich gegen die Kündigung im Normalfall nicht mehr wehren und muss unter Umständen auch mit einer Sperrre des Arbeitsamtes rechnen. Er ist nämlich verpflichtet sich gegen eine unberechtigte Kündigung zu wehren. Da viele betriebsbedingte Kündigungen nicht rechtmäßig sind, da weder die dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen, noch die Sozialauswahl berücksichtigt wurde, muss sich der Arbeitnehmer im Zweifel gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisse wehren, so jedenfalls die Auffassung vieler Arbeitsämter, vor allem im Raum Berlin.</p>
<p>Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich selbst eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, zum Beispiel in Berlin, erheben. Dazu ist es möglich, dass er zum Arbeitsgericht geht und dort in der Geschäftsstelle die Klage formuliert. </p>
<p>Dies ist eine Möglichkeit, allerdings ist der Arbeitnehmer bei der Durchsetzung seiner Rechte sicherlich besser beraten, wenn er einen <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=448c4895119765ff026bfd372b2a7496"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Arbeitsrecht zum Beispiel in Berlin</a> beauftragt, der ihn in dieser Kündigungsangelegenheit anwaltlich vertritt. Der Anwalt kann in Bezug auf die Höhe der Abfindung und in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage beraten und vor dem Arbeitsgericht in Berlin die Vertretung übernehmen.</p>
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