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	<title>Anwalt Berlin Blog &#187; Arbeitslohn</title>
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	<description>Rechtsanwalt Andreas Martin - Kanzlei Berlin</description>
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		<title>Arbeitsrecht in Berlin &#8211; was sind die meisten Fehler beim Einklagen von Arbeitslohn?</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 16:22:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Arbeitsrecht in Berlin &#8211; was sind die meisten Fehler beim Einklagen von Arbeitslohn? Wer in Berlin arbeitet, der weiß auch, dass es häufig Probleme mit Lohnzahlungen gibt. Dies hängt zum einen mit der schlechten Zahlungsmoral der Arbeitgeber zusammen, aber auch mit der wirtschaftlichen Situation im Allgemeinen in Berlin. Welche Fehler werden bei der Arbeitslohnklage vor [...]]]></description>
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<p><strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=a3d45b86a7502d3beeb5bc9e9fe5848a"title="Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Arbeitsrecht in Berlin</a> &#8211; was sind die meisten Fehler beim Einklagen von Arbeitslohn?</strong></p>
<p>Wer in Berlin arbeitet, der weiß auch, dass es häufig Probleme mit Lohnzahlungen gibt. Dies hängt zum einen mit der schlechten Zahlungsmoral der Arbeitgeber zusammen, aber auch mit der wirtschaftlichen Situation im Allgemeinen in Berlin.</p>
<p><strong>Welche Fehler werden bei der <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=e9c63de81377dec0d21b374da5c1b008"title="Arbeitslohnklage"  rel="nofollow">Arbeitslohnklage</a> vor dem <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=dcf72738eeaba908b5866151144c86bc"title="Arbeitsgericht Berlin"  rel="nofollow">Arbeitsgericht Berlin</a> häufig gemacht?</strong></p>
<p><strong>1. der <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=a901165407aa0b3ade2657d60e850e1c"title="Arbeitslohn"  rel="nofollow">Arbeitslohn </a>wird falsch berechnet</strong></p>
<p>Wie hoch der Lohn ist, ergibt sich im Normalfall aus dem Arbeitsvertrag. Dort ist geregelt, wie hoch der Stundenlohn ist und wie lange der Arbeitnehmer hierfür arbeiten muss. Man rechnet zunächst den Wochenlohn aus  5 x 8 Stunden und dann wir der Arbeitslohn auf den Monat umgerechnet. Da das Jahr 52 Wochen hat und 12 Monate. Ist der Wochenlohn mal dem Faktor 4,33 zu rechnen. Dann hat man den durchschnittlichen Monatslohn (brutto).</p>
<p><strong>2. Lohnabrechnung einklagen</strong></p>
<p>Klage der Arbeitnehmer auf den Lohn, dann ist es häufig so, dass er keine Lohnabrechnung hat. Es macht Sinn die Lohnabrechnung gleich miteinzuklagen.</p>
<p><strong>3. Bruttolohn statt Nettolohn einklagen</strong></p>
<p>Wenn die Lohnklage erhoben ist, dann kommt es in Berlin (vor dem Arbeitsgericht Berlin) häufig vor, dass der Arbeitnehmer auf den Nettolohn klagt und nicht auf den Bruttolohn. Es besteht aber grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Bruttolohn und dieser sollte auch eingeklagt werden, da der Arbeitnehmer ansonsten nicht sicher sein kann, dass die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß durch den Arbeitgeber abgeführt wurden. Der Arbeitnehmer muss dann nach der Lohnklage die Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen.</p>
<p><strong>4. Klage auf Arbeitslohn ohne Anwalt</strong></p>
<p>Die Lohnklage bekommt der Arbeitnehmer meistens &#8211; mit Hilfe der Rechtsantragsstelle am Arbeitsgericht Berlin &#8211; noch selbst hin. Was er aber nicht schafft, ist die Erwiderung nach dem Termin. In Arbeitsrechtssachen ist es nämlich so, dass das Gericht (Arbeitsgericht Berlin) zunächst einen so genannten Gütetermin festsetzt, und wenn dieser scheitert, einen Kammertermin anberaumt. Der Kammertermin folgt meist erst mehrere Monate später. In Vorbereitung des Kammertermines vor dem Arbeitsgericht Berlin, setzt das Gericht, dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, eine Frist jeweils auf die Schriftsätze der anderen Seite zu erwidern. Die Verhandlung im Gütetermin bekommt der Arbeitnehmer manchmal noch selbst hin. Wenn er dann aber vor Gericht schriftlich vortragen muss und der Arbeitgeber zum Beispiel anwaltlich vertreten ist, hat er meistens keine sehr großen Chancen der Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin kurzfristig zu gewinnen. Im besten Fall zu der die Gegenseite das Verfahren hinaus. Im schlimmsten Fall unterliegt der Arbeitnehmer, da erdie zivilprozessualen Regeln nicht beachtet hat. Ein <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19e0d7634e41da7713cd290f0bacc16b"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow"><strong>Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin</strong></a> sollte der Arbeitnehmer also grundsätzlich beim Einklagen von Arbeitslohn und vor allem auch bei der <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19294a1b878dcff061ddcacb4787cdd6"title="Kündigung"  rel="nofollow">Kündigung </a>(<a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=30f8cbde3e9d6a4768a5757310123258"title="Kündigungsschutzklage"  rel="nofollow">Kündigungsschutzlage</a>)beauftragen. Wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, kann der Arbeitnehmer die Beiordnung eines <em><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=4f18788e1327df834e4a9045f82fce0c"title="Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalts im Arbeitsrecht in Berlin</a></em> beantragen.</p>
<p><strong>5. fehlende Belege im Arbeitsrechtsstreit</strong></p>
<p>Im Streitfall muss der Arbeitnehmer den Lohnanspruch belegen können. Sofern eine Lohnabrechnung hat, sollte diese natürlich mit eingereicht werden. Genau genommen stellt die Arbeitgeber durch die Erstellung der Lohnabrechnung die dort ausgewiesene Betrag unstreitig. Faktisch heißt dies, dass es für den Arbeitgeber sehr schwer ist später vorzutragen, dass dieser Lohn in der Höhe nicht richtig ist. Für den Arbeitnehmer ist ebenso wichtig, dass er, sofern er keine <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=68c92d389ec8a18da11326c78bfb43b0"title="Lohnabrechnung"  rel="nofollow">Lohnabrechnung </a>hat, die Lohnabrechnung zusammen mit der Lohnklage einklagt.</p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=79dd13a2d9b16534c1711e96b6ec82aa"title="Anwalt Berlin - Arbeitsrecht"  rel="nofollow">Anwalt Berlin &#8211; Arbeitsrecht in Berlin &#8211; RA A. Martin</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=55c9bc8b432c6f8c4e24003122df85b8"class="a2a_dd addtoany_share_save"  rel="nofollow"><img src="http://www.anwalt-berlin-blog.de/wp-content/plugins/add-to-any/share_save_171_16.png" width="171" height="16" alt="Share Save 171 16 in "  /></a> </p>
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		<title>Sittenwidriger Arbeitslohn &#8211; wann liegt der vor?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/09/sittenwidriger-arbeitslohn-wann-liegt-der-vor/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Sep 2009 06:24:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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<p><strong>Sittenwidriger Arbeitslohn &#8211; wann liegt der vor?</strong></p>
<p>Von sittenwidrigen Arbeitslohn hat schon jeder etwas gehört. Wann dieser aber genau vorliegt, weiß kaum jemand. In Anbetracht der schlechten Wirtschaftslage zahlen viele Arbeitgeber nicht mehr so gut, wie noch vor einigen Jahren. Aber wann kann man einen höheren Lohn verlangen, weil der eigene Lohn gegen die guten Sitten verstößt?</p>
<p style="text-align: center;"><em><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19e0d7634e41da7713cd290f0bacc16b"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin</a></em></p>
<p><strong>sittenwidriger Arbeitslohn</strong></p>
<p>Viele Landesarbeitsgerichte sind bisher davon ausgegangen, dass ein sittenwidriger <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=a901165407aa0b3ade2657d60e850e1c"title="Arbeitslohn Berlin"  rel="nofollow">Arbeitslohn </a>dann vorliegt, wenn der Lohn nur <strong>50 % des vergleichbaren &#8211; ortsüblichen (Tarif)- Lohnes</strong> entspricht.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG 22.04.2009  - 5 AZR 436708)  geht sogar noch einen Schritt weiter und führt aus, dass sogar schon dann eine Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der Lohn nur <strong>2/3 des branchenüblichen Tariflohnes</strong> beträgt.</p>
<p>Das BAG führt aus:</p>
<p>&#8220;<em>Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem </em><strong><em>auffälligen Missverhältnis zu der Leistung </em></strong><em>stehen. Die Regelung gilt auch für das auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis. &#8230;.</em></p>
<p><em>Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht der sog. Aneignungswert für den Unternehmer maßgebend. <strong>Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs</strong>. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.</em></p>
<p><em>Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in einem Fall des Lohnwuchers gem. § 302a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB aF die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem Lohn iHv. <strong>zwei Dritteln</strong> des in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelten Entgelts vor, revisionsrechtlich gebilligt <em>(BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53)</em>. Der <strong>Senat </strong>hält nunmehr ebenfalls eine <strong>G</strong><strong>renze von zwei Dritteln für zutreffend</strong>, unterhalb derer mangels besonderer Umstände des Falls Lohnwucher anzunehmen ist. </em></p>
<p><strong>Ergebnis</strong>:</p>
<p>Der Arbeitnehmer kann an Stelle des vereinbarten (sittenwidrigen Lohnes) den ortsüblichen Tariflohn nachfordern.</p>
<p><strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=79dd13a2d9b16534c1711e96b6ec82aa"title="Anwalt Berlin"  rel="nofollow">Anwalt Berlin</a></strong></p>
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		<title>Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/06/rechtsanwalt-arbeitsrecht-berli/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Jun 2009 18:56:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19e0d7634e41da7713cd290f0bacc16b"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin</a></p>
<p>Die Kanzlei Martin mit <strong>Niederlassung in Berlin</strong> vertritt Mandanten im Raum Berlin in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie z.B.</p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19294a1b878dcff061ddcacb4787cdd6"title="Kündigung Berlin"  rel="nofollow">Kündigung in Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=0bd06ff60543e268aad87605812bc414"title="Kündigungsschutz Berlin"  rel="nofollow">Kündigungsschutz Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=dbc14fe820c890b4caff734305e6cc1f"title="Kündigungsschutzklage Berlin"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=cf896b2be54a6623b35a390c2393f050"title="Abfindung und Kündigung"  rel="nofollow">Abfindung Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=85fdcd9f661087ce28baf2ce5946aae5"title="Arbeitslohn Berlin"  rel="nofollow">Arbeitslohn Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=978f6c070258f442493605ba1b408229"title="Lohnklage Berlin"  rel="nofollow">Lohnklage Berlin</a></p>
<p>Die Kanzlei befindet sich in Berlin-Marzahn. Die Kanzlei wird in Bürogemeinschaft mit zwei weiteren Rechtsanwälten betrieben.</p>
<p>Wir freuen uns auf Ihren Besuch!</p>
<p>RA A. Martin</p>
<p>Internetseite: <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=aa67640e8a72c2be8a5268c2e7a16b0d"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin</a></p>
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		<title>Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/05/prozesskostenhilfe-vor-dem-arbeitsgericht-berlin-anwalt/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 11:55:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht]]></description>
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<p><strong>Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht</strong></p>
<p>Viele <strong>Arbeitnehmer</strong>, die weder <strong>Gewerkschaftsmitglied </strong>sind oder eine <strong>Rechtsschutzversicherung </strong>haben, die auch das <strong>Arbeitsrecht </strong>umfasst (was nicht automatisch sein muss), fragen sich, wie sie einen <strong>Prozess </strong>vor dem <strong>Arbeitsgericht </strong>(z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin) finanzieren können.</p>
<p>Eine Möglichkeit für <strong>finanziell schwache Arbeitnehmer</strong> ist die <strong>Finanzierung eines Arbeitsgerichtsprozesses über Prozesskostenhilfe </strong>(PKH) .</p>
<p><strong>Prozesskostenhilfe</strong></p>
<p><em>Die Prozesskostenhilfe wird unter 3 Voraussetzungen gewährt:</em></p>
<p><strong>1. schleche finanzielle Verhältnisse</strong></p>
<p>Wer den <strong>Prozess </strong>aus eigenen <strong>Mitteln finanzieren</strong> kann, bekommt eine <strong>Prozesskostenhilfe</strong>. Wer dies aber nicht kann, der kann einen <em>Antrag auf PKH stellen</em>. Hierfür müssen die <em>finanziellen Verhältnisse offenbart</em> werden. Der <strong>Arbeitnehmer </strong>und <strong>Antragsteller </strong>muss ein <strong>Formular</strong>, nämlich die <strong><em>Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse</em></strong> ausfüllen und die entsprechenden Belege beifügen. Die Richtigkeit der <strong>Angaben </strong>wird versichert.</p>
<p>Das <strong>Gericht </strong>- nämlich der <strong>Richter </strong>(nicht der <em>Rechtspfleger</em>) entscheidet dann, ggfs. fordert er noch weitere <strong>Unterlagen </strong>an. </p>
<p>Man kann <strong>grundsätzlich </strong>sagen, dass alle <strong>Personen </strong>auf<strong> Hartz IV &#8211; Niveau</strong> aus <strong>finanzieller Sicht </strong>die Kriterien für die <strong>PKH-Gewährung</strong> erfüllen. Aber auch Einkommen darüber können noch zur PKH-Gewährung führen! PKH kann auch auf Raten gewährt werden.</p>
<p><strong>2. keine Mutwilligkeit</strong></p>
<p>PKH wird nur gewährt, wenn die Sache nicht mutwillig ist; das heißt kein völlig sinnloser Prozess geführt wird. In der Praxis scheitern fast nie Anträge an diesem Merkmal.</p>
<p><strong>3. Erfolgsaussichten</strong></p>
<p>Grundsätzlich müssen für eine <em>PKH-Gewährung im Arbeitsgerichtsverfahren auch Erfolgsaussichten </em>vorliegen. Diese liegen aber schon dann vor, wenn z.B. das <em>Ergebnis des Prozesses </em>von einer <strong>Beweisaufnahme </strong>abhängig ist. </p>
<p>Vor dem <strong>Arbeitsgericht </strong>gibt es aber noch eine weitere <strong>Erleichterung</strong>. Ist nämlich die <strong>Gegenseite  anwaltlich<span style="font-weight: normal;"> vertreten, kommt es auf die </span>Erfolgsaussichten <span style="font-weight: normal;">nicht mehr an. Für diesen Fall wird auch PKH gewährt (auch wenn der Gesetzgeber nicht von PKH spricht).</span></strong></p>
<p>Übernommen werden die <strong>Kosten für den eigenen Rechtsanwalt </strong>und die <strong>Gerichtskosten</strong>. Da im <strong>Arbeitsgerichtsverfahren </strong>in der I. Instanz aber faktisch nicht die Kosten der Gegenseite übernommen werden müssen (jder trägt immer seine eigenen Kosten) &#8211; ist das <strong>Prozesskostenrisiko </strong>für den Arbeitnehmer bei PKH-Gewährung eigentlich Null.</p>
<p>Von daher ist die <em>Finanzierung des Arbeitsgerichtsprozesses </em>über PKH eine sehr <em><span style="text-decoration: underline;">gute Möglichkei</span></em>t im Arbeitsgerichtsverfahren für den Arbeitnehmer.</p>
<p>RA A. Martin</p>
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		<title>Arbeitslohn schnell durch einstweilige Verf&#252;gung &#8220;einklagen&#8221;?</title>
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		<pubDate>Sat, 16 May 2009 09:58:18 +0000</pubDate>
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			</a>
		</div>
<h2><strong>Arbeitslohn schnell durch einstweilige Verfügung &#8220;einklagen&#8221;?</strong></h2>
<p>Der <strong>Arbeitnehmer </strong>hat häufig das Problem, dass er schon lange auf den <strong>Arbeitslohn </strong>gewartet hat. Meist ist die Situation die, dass der <strong>Arbeitgeber </strong>den <strong>Arbeitnehmer </strong>in Bezug auf den <strong>Lohn </strong>schon ohnehin zu lange vertröstet hat. Einige <strong>Arbeitnehmer </strong>geraten aufgrund der <strong>fehlenden Lohnzahlung</strong> des Arbeitgebers in<strong> finanzielle Schwierigkeiten </strong>und brauchen <strong><em>so schnell wie möglich den Arbeitslohn</em></strong> vom Arbeitgeber. Aber wie?</p>
<h2><strong>Lohnklage gegen den Arbeitgeber?</strong></h2>
<p>Wenn man Glück hat, dann bekommt man als <strong>Arbeitnehmer </strong><em><span style="text-decoration: underline;">innerhalb eines Mona</span></em>t nach <strong>Erhebung der Lohnklage</strong> gegen den <strong>Arbeitgeber </strong>einen<strong><em> Termin beim Arbeitsgericht</em></strong> (z.B. beim <em>Arbeitsgericht Berlin</em>).  Der <strong>Arbeitgeber </strong>kann das <em>Verfahren </em>aber noch weiter <strong>hinauszögern</strong>, indem er in der <strong>Verhandlung </strong>erscheint und es keine <strong>Einigung </strong>gibt. Dann beraumt das <strong>Arbeitsgericht </strong>notwendigerweise einen <em>zweiten Termin</em> (sog. <strong>Kammertermin</strong>) an und auf diesen müssen Sie wirklich lange warten. Den <strong>Kammertermin </strong>gibt es meist nur nach <span style="text-decoration: underline;">mehreren Monaten</span> (so auch <strong><em>Arbeitsgericht Berlin und Arbeitsgericht Brandenburg und Arbeitsgericht Neubrandenburg</em></strong>). </p>
<p><strong>Mahnverfahren gegen den Arbeitgeber?</strong></p>
<p>Was viele <strong>Arbeitnehmer </strong>nicht wissen ist der Fakt, dass es auch ein <strong>arbeitsgerichtliches Mahnverfahren</strong> gibt. In der Praxis wird der <em>Lohn </em>meist eingeklagt. Zumindest wenn es <strong>Ausschlussfristen </strong>für die <em>Lohnklage </em>gibt (z.B. aus dem Tarifvertrag) gibt, dann kann die <em>Lohnklage </em>immer noch der bessere Weg sein. In einigen Fällen &#8211; je nach Auslastung des Gerichts in <em>Lohnklageverfahren </em>- kann das <strong>arbeitsgerichtliche Mahnverfahre</strong>n durchaus Sinn machen.</p>
<p>Wir machen gern für Sie <span style="text-decoration: underline;">deutschlandweit </span>Ihren <strong>Arbeitslohn per Mahnverfahren</strong> geltend.</p>
<p> </p>
<h2><strong>Einstweilige Verfügung auf  Zahlung des Arbeitslohnes?</strong></h2>
<p><strong>Zunächst vorab zu Ihrer Information: </strong></p>
<p>Die <strong>einstweilige Verfügung</strong> in Bezug auf die <strong>Zahlung des Arbeitslohnes</strong> ist in der Praxis der <strong>absolute Ausnahmefall</strong>. Was aber nicht heißen muss, dass die EV in <strong>Arbeitssachen </strong>zur Durchsetzung des <strong>Lohnes </strong>an Stelle der <strong>Lohnklage </strong>oder des<strong> arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens</strong> keinen Sinn macht oder nicht möglich ist.</p>
<p>Um dies besser zu verstehen, muss man sich vor Augen halten, dass eine <strong><em>einstweilige Verfügung</em></strong>, wie der Name schon sagt, eine <em>einstweilige Regelung</em> &#8211; also eine <em>vorläufige Regelung</em> sein soll. Man bekommt mit der <strong>einstweiligen Verfügung</strong> im Normalfall <span style="text-decoration: underline;"><strong>noch </strong>nicht das Geld</span>, sondern der <strong>Anspruch </strong>wird nur <strong>gesichert</strong>.</p>
<p>Um hier erfolgreich zu sein, ist es so,dass man einen sog. <strong>Verfügungsgrund </strong>und einen <strong>Verfügungsanspruch </strong>nachweisen muss, das heisst zum einen die <strong>Eilbedürftigkeit </strong>und natürlich auch den <em>Anspruch auf Zahlung des Lohnes </em>(dies ist meist nicht so problematisch).</p>
<p>Ein <strong>Verfügungsgrund </strong>liegt dann vor, wenn eine <strong>besondere Eilbedürftigkeit</strong> besteht. Diese liegt dann vor, wenn eine<strong><em> finanzielle Notsituation des Arbeitnehmers</em></strong> vorliegt. Wenn der <em>Arbeitnehmer </em>sich aber von anderen <strong>Institutionen </strong>Geld verschaffen kann, ist eine solche Notlage nicht gegeben. Solche anderen <strong>Möglichkeiten </strong>könne sein: Arbeitslosengeld/ Hartz IV/ Bankkredit).</p>
<p><strong>Bekommt man bei der einstweiligen Verfügung den ganzen Arbeitslohn?</strong></p>
<p>Nein, im Normalfall sprechen den Gerichte den Arbeitslohn bis zur Höhe der <strong>Pfändungsfreigrenzen </strong>(also ab ungefähr 1.000,00 Euro) zu. Manche <strong>Gerichte<em> (LAG Baden-Würtenberg) </em></strong>meinen aber, dass ein <strong>Anspruch im Wege der einstweiligen arbeitsgerichtlichen Verfügung</strong> nur in Höhe des <em>fiktiven Arbeitslosengeldes</em> besteht.</p>
<p><em>Haben Sie auch ausstehenden Arbeitslohn? Wir helfen Ihnen -deutschlandweit &#8211; bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.</em></p>
<p><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19e0d7634e41da7713cd290f0bacc16b"title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin"  rel="nofollow">Rechtsanwalt Andreas Martin</a></p>
<p> </p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><strong><br />
</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann ist das Arbeitsgericht Berlin &#246;rtlich in arbeitsrechtlichen F&#228;llen zust&#228;ndig?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/05/wann-ist-das-arbeitsgericht-berlin-oertlich-in-arbeitsrechtlichen-faellen-zustaendig/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 May 2009 15:55:16 +0000</pubDate>
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			</a>
		</div>
<h3>
<h2>Wann ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich in arbeitsrechtlichen Fällen zuständig?</h2>
<h3><span style="font-weight: normal;">Das <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=dcf72738eeaba908b5866151144c86bc"title="Arbeitsgericht Berlin"  rel="nofollow">Arbeitsgericht Berlin</a> ist </span>sachlich zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten<span style="font-weight: normal;"> zwischen </span>Arbeitgeber <span style="font-weight: normal;">und </span>Arbeitnehmer<span style="font-weight: normal;">.</span></h3>
<h3>Die häufigsten Streitigkeiten sind dabei:</h3>
<ul>
<li>Erhebung einer <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=eaf584bb96dfe7f9d06b452fab902a97"title="Kündigungsschutzklage Berlin"  rel="nofollow">Kündigungsschutzklage </a>bei <a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=7b742aca0e0714e0aa47fe90d60d976f"title="Kündigung Berlin"  rel="nofollow">Kündigung durch den Arbeitgeber in Berlin</a></li>
<li>Erhebung einer<a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=1035f1b628936d96781a4a5778f65ea4"title="Lohnklage Berlin"  rel="nofollow"> Lohnklage in Berlin</a></li>
<li>Klage auf Urlaubsabgeltung</li>
</ul>
<p>Das Arbeitsgericht Berlin ist örtlich zuständig<strong>, wenn:</strong></p>
<ul>
<li><em>der Beklagte (Arbeitgeber)  in Berlin wohnt<br />
</em></li>
<li><em>er Beklagte in Berlin seinen Geschäftssitz oder Niederlassung hat<br />
</em></li>
<li><em>die streitige Verpflichtung in Berlin zu erfüllen wäre</em></li>
</ul>
<ul></ul>
<p><span style="font-weight: normal;">Die beiden ersten Punkte kommen in der Praxis am häufigsten vor. Der </span>Gerichtsstand des Erfüllungsorte<span style="font-weight: normal;">s ist recht selten und häufig auch schwierig nachzuweisen, wenn im Arbeitsvertrag nichts darüber steht.</span></p>
<p><span style="font-weight: normal;">Von daher ist das </span>Arbeitsgericht Berlin<span style="font-weight: normal;"> dann zuständig, wenn Ihr Arbeitgeber in </span>Berlin seinen Geschäftsitz<span style="font-weight: normal;"> hat. Diese </span>Information <span style="font-weight: normal;">kann man einfach z.B. über den </span>Briefkopf des Arbeitgebers<span style="font-weight: normal;"> oder dessen </span>Internetseite <span style="font-weight: normal;">ermitteln. Bestehen zweifel ist auch eine </span>Gewerbeauskunft <span style="font-weight: normal;">oder bei Körperschaften eine Auskunft aus dem Handelsregister sinnvoll.</span></h3>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorsicht: Arbeitslohn kann verfallen!</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/05/vorsicht-arbeitslohn-kann-verfallen/</link>
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		<pubDate>Sat, 02 May 2009 13:00:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Verfall Arbeitslohn, Arbeitslohn]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><strong>Vorsicht: Arbeitslohn kann verfallen!</strong></p>
<p>Was viele <strong>Arbeitnehmer </strong>nicht wissen, ist das ihr <strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=41de3e7eed6ffa18fbff5f664f1380f3"title="Arbeitslohn Berlin"  rel="nofollow">Arbeitslohnanspruch </a></strong>innerhalb kurzer Frist verfallen kann. Es geht hier nicht um die Verjährungsfrist, die beträgt 3 Jahre zum Jahresende und ist meistens unproblematisch.</p>
<p>Es geht darum, dass in immer mehr <strong>Arbeitsvertägen</strong>, aber auch in <strong>allgemeinverbindlichen Tarifverträge</strong>n vereinbart wird, dass der Arbeitslohnanspruch &#8211; und auch fast alle weiteren gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag &#8211; innerhalb einer bestimmten Frist verfallen. Die Juristen sprechen hier von einer sog. <strong>Ausschlussfrist</strong>.</p>
<p>Eine solche Vereinbarung im <strong>Arbeitsvertrag </strong>ist grundsätzlich zulässig, sofern dies nicht zu kurz ist. Eine Vereinbarung über <strong>2 Monate Verfallsfrist</strong> ist zu kurz und ein Verstoß gegen § 305 BGB (<a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=224e4116564428e149681fa5338fccb1"title="Entscheidung BAG"  rel="nofollow">Urteil des 5. Senats vom 28.9.2005 - 5 AZR 52/05 </a>-). Dies hat das <strong>Bundesarbeitsgericht </strong>bereits entschieden. Eine <strong>Ausschlussfrist </strong>von mehr als 6 Monaten dürfte aber auch im Arbeitsvertrag zulässig sein.</p>
<p>Viel gefährlicher als die Fristen im <strong>Arbeitsvertrag </strong>sind die Ausschlussfristen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.  Ein Beispiel hierfür ist der <strong>Bundesrahmentarifvertrag Bau</strong>. Dort ist in § 15 Folgendes geregelt:</p>
<p><em><br />
</em></p>
<p><em>1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit</em></p>
<p><em>dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie </em><strong><em>nicht innerhalb</em></strong></p>
<p><strong><em>von zwei Monaten nach der Fälligkeit</em></strong><em> gegenüber der anderen Vertragspartei</em></p>
<p><strong><em>schriftlich </em></strong><em>erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein</em></p>
<p><em>Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch</em></p>
<p><em>sechs Monate.</em></p>
<p><em>2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von</em></p>
<p><em>zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser,</em></p>
<p><em>wenn er nicht</em><strong><em> innerhalb von zwei Monaten</em></strong><em> nach der Ablehnung oder dem Fristablauf</em></p>
<p><strong><em>gerichtlich </em></strong><em>geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche</em></p>
<p><em>des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden</em></p>
<p><em>und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die</em></p>
<p><em>Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.</em></p>
<p> </p>
<p>Hier liegt eine sog. <strong>doppelte Ausschlussklausel</strong> vor. </p>
<p>Ansprüche die verfallen sind, können nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Dies berücksichtigt das Gericht von Amts wegen (anders als bei der Verjährung).</p>
<p><em>Von daher sollte bei einer Klage auf Arbeitslohn (Lohnklage) bereits immer an die Ausschlussfristen geachtet werden (gerade im Raum Berlin ist dies immer wieder ein Problem).</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>D&#252;rfen ausl&#228;ndische Arbeitnehmer an ihren gesetzlichen Feiertagen blau machen?</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/04/duerfen-auslaendische-arbeitnehmer-an-ihren-gesetzlichen-feiertagen-blau-machen/</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Apr 2009 17:49:16 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[ausländische Arbeitnehmer, Lohnfortzahlung, Urlaub]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><strong>Dürfen ausländische Arbeitnehmer an ihren gesetzlichen Feiertagen blau machen?</strong></p>
<p><strong>Ausländische Arbeitnehme</strong>r haben häufig das Problem, dass die <strong>Feiertage ihres Heitmatlandes </strong>in Deutschland nicht als offizielle Feiertage anerkannt sind. Es könnte hier eine <strong>Diskriminierung </strong>der<strong> ausländischen Arbeitnehmer</strong> gesehen werden.</p>
<p>Mit dieser Frage musste sich bereits der<strong> EuGH</strong> beschäftigen, kaum zu glauben, aber wahr (EuGH Urteil vom 13.04.2006 &#8211; Az 55170/00 &#8211; auf Vorlage des LAG Leipzig).</p>
<p>Der <strong>EuGH </strong>entschied, dass <strong>ausländische Arbeitnehmer </strong>an gesetzlichen Feiertagen ihres <strong>Heimatlandes</strong>, die nicht zugleich nach deutschem Recht gesetzliche Feiertage sind, <strong>keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung</strong> von der Arbeitsleistung<a name="FNR_HI1326687_0"></a> </p>
<p>Es kann aber trotzdem eine <strong>Befreiung von der Arbeitsleistung </strong>gegen Lohnfortzahlung in <strong>Ausnahmefällen  </strong>in Betracht kommen, wenn der ausländische Arbeitnehmer zugleich <strong>Geistlicher </strong>ist und es sich um einen bedeutenden religiösen Feiertag handelt (vergleichbar mit der Freitstellung des deutschen Arbeitnehmers bei Todesfällen in der Familie, § 616 BGB).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitslohn/ Lohnklage vs.  Insolvenz des Arbeitgebers!</title>
		<link>http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/04/arbeitslohn-lohnklage-vs-insolvenz-des-arbeitgebers/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 17:30:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Lohnklage gegen Insolvenzverwalter]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitslohn und Insolvenz, Lohnklage und Insolvenzverwalter]]></description>
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<p><strong>Arbeitslohn/ Lohnklage vs.  Insolvenz des Arbeitgebers!</strong></p>
<p>In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass der Arbeitnehmer noch <strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=79dd13a2d9b16534c1711e96b6ec82aa"title="Arbeitslohn"  rel="nofollow">Arbeitslohn </a></strong>vom Arbeitgeber bekommt. Manchmal zahlt der Arbeitgeber immer <strong>zu spät</strong> und auf einmal nicht mehr. Ob eine <strong>Insolvenz </strong>im Raume steht, weiß der Arbeitnehmer häufig nicht und kann darüber nur <em>spekulieren</em>.</p>
<p><strong><em>Die Frage, die sich nun stellt, ist, wie soll sich der Arbeitnehmer verhalten? Abwarten bis zum Insolvenzantrag oder schon klagen, und wenn ja, gegen wen?</em></strong></p>
<p style="text-align: center;"><em>Es ist zu unterscheiden:</em></p>
<p><strong>1. der Arbeitgeber schuldet Lohn und hat keinen Insolvenzantrag gestellt</strong></p>
<p>Hier sollte der <strong>Arbeitslohn </strong>gerichtlich beim <strong>Arbeitsgericht </strong>geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer weiß doch nicht, ob ein <strong>Insolvenzantrag </strong>überhaupt gestellt wird. Klagt der Arbeitnehmer aber gar nicht oder zu spät seinen Lohn ein, besteht die <strong>Gefahr</strong>, dass der <strong>Arbeitslohn verfällt</strong>, da evtl. hier <strong>Ausschlussfristen </strong>(z.B. in Tarifverträgen aber auch immer häufiger in Arbeitsverträgen) zu beachten sind! </p>
<p>Stellt der Arbeitgeber später &#8211; also während des <strong>Klageverfahrens </strong>vor dem <strong>Arbeitsgericht </strong>- einen <strong>Insolvenzantrag</strong>, dann ist der Arbeitnehmer immer noch in einer <em>besseren Position als ohne Klage</em>. Bestreitet nämlich der <strong>Insolvenzverwalter </strong>den <strong>Lohnzahlungsanspruch </strong>des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer ja schon <strong>Klage </strong>eingereicht und kann dies gerichtlich schnell klären. Von daher macht es meistens Sinn den <strong>Arbeitslohn </strong>einzuklagen.</p>
<p>Im Übrigen ist der Arbeitgeber auch &#8211; bis zur Stellung des <strong>Insolvenzantrages </strong>- der richtige Beklagte. Erst nach der Stellung ändert sich dies (dazu unter mehr).</p>
<p> </p>
<p><strong>2. es steht Arbeitslohn aus und der Arbeitgeber hat einen Insolvenzantrag bereits gestellt über den aber noch nicht entschieden ist</strong></p>
<p>Jetzt kommt es darauf an, wer der richtige Beklagte ist. Dabei ist vorab auszuführen, dass nicht bereits ein <strong>Insolvenzverfahren </strong>mit der Antragstellung des Arbeitgebers eröffnet ist. Das <strong>Gericht </strong>(das Insolvenzgericht, nicht das Arbeitsgericht)  muss erst noch über den <strong>Insolvenzantrag </strong>entscheiden. Es kann durchaus sein, dass die Voraussetzungen der <strong>Insolvenz </strong>gar nicht vorliegen (keine deckende Masse) . Dies muss erst noch <strong>geprüft </strong>werden. In fast allen Fällen bestellt das <strong>Insolvenzgericht </strong>einen sog. <strong>vorläufigen Insolvenzverwalter</strong>, der zunächst prüft, ob tatsächlich eine <strong>Zahlungsunfähigkeit </strong>oder <strong>Überschuldung </strong>vorliegt und ob die Masse zur Deckung der <strong>Kosten </strong>des <strong>Insolvenzverfahrens </strong>überhaupt ausreicht. Die Bestellung des vorläufigen <strong>Insolvenzverwalters </strong>selbst führt noch nicht dazu, dass nun dieser der Arbeitgeber ist mit der Folge, dass auch dieser zu verklagen wäre. Erst wenn das Gericht zudem dem Arbeitgeber ein allgemeines <strong>Vergügungsverbot </strong>nach § 22 Abs. 1 InsO auferlegt, ist der vorläufige <strong>Insolvenzverwalter </strong>der Arbeitgeber des Arbeitnehmers. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus dem <strong>Beschluss </strong>des Insolvenzgerichts. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zudem im obigen Fall umgehend den Arbeitnehmer hierüber benachrichtigen.</p>
<p> </p>
<p><strong>3. es steht Arbeitslohn aus und das Insolvenzverfahren ist eröffnet worden</strong></p>
<p>Jetzt ist der <strong>Insolvenzverwalter </strong>der <strong>Arbeitgeber </strong>des Arbeitnehmers nach § 80 der Insolvenzordnung. Dieser wäre zu verklagen.</p>
<p><strong>Soll man aber in der Insolvenz klagen?</strong></p>
<p>Eine <strong><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=19e0d7634e41da7713cd290f0bacc16b"title="Lohnklage"  rel="nofollow">Lohnklage </a></strong>ist dann nötig, wenn der <strong>Insolvenzverwalter </strong>z.B. des <strong>Lohnanspruch </strong>bestreitet. Nur dann ist in den meisten Fällen eine <strong>gerichtliche Klärung</strong> notwendig. Die rückständigen <strong>Lohnansprüche </strong>sind zur <strong>Tabelle </strong>des Insolvenzverwalters &#8211; innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist &#8211; <strong>angemeldet </strong>werden.  Der <strong>rückständige Arbeitslohn</strong> ist nur eine <em>einfache </em><strong>Insolvenzforderung</strong>. Dies ist meistens aber nicht erheblich, da der Arbeitnehmer ohnehin einen besseren Anspruch auf <strong>Insolvenzgeld </strong>für die letzten 3 Arbeitsmonate hat.</p>
<p><strong>Was ist mit den Arbeitsverhältnissen während der Insolvenz?</strong></p>
<p>Das <strong>Arbeitsverhältnis </strong>besteht zunächst auch während der <strong>Insolvenz </strong>fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter muss also den Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigen und das Arbeitsentgelt aus der Insolvenzmasse zahlen.</p>
<p><strong>Was ist mit dem Arbeitslohnanspruch bei Veräußerung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter?</strong></p>
<p><strong>Veräußert </strong>der Insolvenzverwalter einen <strong>Betrieb </strong>so gehen gem. <strong>§ 613 a BGB</strong> die bestehenden <strong>Arbeitsverhältnisse </strong>auf den neuen Betriebsinhaber über. Die Arbeitnehmer genießen dann sogar einen besonderen <em>Kündigungsschutz</em>. Der neue Arbeitgeber muss die den <strong>laufenden Lohn </strong>zahlen und haftet auch für die <strong>rückständigen Arbeitsentgelte</strong>.</p>
<p><strong>Wie ist das mit dem Insolvenzgeld?</strong></p>
<p>Der Arbeitnehmer kann bei einer <strong>Insolvenz </strong>des Arbeitgebers das sog. <strong>Insolvenzgeld </strong>beantragen. Dies wird nur auf <strong><em>Antrag </em></strong>gewährt. Der <strong>Antrag </strong>ist innerhalb einer Frist von <strong>2 Monaten</strong> nach Eröffnung des <strong>Insolvenzverfahrens </strong>bei einem beliebigen <strong>Arbeitsamt </strong>zu stellen. Die Arbeitsämter haben diesbezüglich besondere <strong>Formulare</strong>, die auszufüllen sind. Das <strong>Insolvenzgeld </strong>ist der <strong>Nettolohn </strong>des nicht gezahlen Arbeitsentgeltes. Wichtig ist, dass dies maximal für 3 Monate des rückständigen Lohns gezahlt wird. Endet das Arbeitsverhältnis bereits einige Zeit vor dem Insolvenzereignis und stehen ebenfalls noch <em>3 Monate</em> aus, so besteht auch ein Anspruch des Arbeitnehmers</p>
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		<title>Arbeitslohn am 15. einklagen?</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Apr 2009 23:42:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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<h2><a href="http://www.anwalt-berlin-blog.de?goto=448c4895119765ff026bfd372b2a7496"title="Arbeitslohn einklagen"  rel="nofollow">Arbeitslohn am 15. einklagen?</a></h2>
<div class="entry">
<p>Zahlt der Arbeitgeber am 15. des nachfolgenden Monats nicht, stellt sich die Frage, ob der Lohn schon zu diesem Zeitpunkt eingeklagt werden kann?</p>
<p>Grundsätzlich ist es so: Ist der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt bereits im Zahlungsverzug mit dem Arbeitslohn, so ist eine außergerichtliche Mahnung nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer kann in der Sache bereits Klage einreichen.</p>
<p>Im Verzug ist der Arbeitgeber dann, wenn er am Fälligkeitstag den Lohn nicht zahlt. Wann der Lohn fällgi ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem anwendbaren Tarifvertrag. Ist nichts vereinbart und auch kein Tarifvertrag anwendbar, dann ist der Lohn am letzten Tag des Monats fällig.</p></div>
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