Archive for the ‘Arbeitsgericht Berlin’ Category
Mittwoch, Mai 6th, 2009
Erzieher soll Minderjährigen Alkohol und Sex angeboten haben – fristlose Kündigung!
Kaum zu glauben, welche Fälle das Leben schreibt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste sich mit einem Fall herumschlagen, bei dem der erhärtete Verdacht bestand, dass ein Erzieher gegenüber benachteiligten – minderjährigen – Jugendlichen:
- sexuelle Handlungen an sich vorgenommen haben soll
- Alkohol Jugendlichen angeboten haben
- Jugendgefährdende Schriften verteilt haben
- sich mit den Minderjährigen nach 24 h in Kneipen aufgehalten haben
- Jugendliche ohne Fahrerlaubnis mit seinem PkW fahren gelassen haben
Der Erzieher soll pornografische Bilder den Jugendlichen gezeigt haben. Zu einer Minderjährigen soll er gesagt haben: “ „wie wär´s denn mit einem flotten Dreier?“ , weiter soll er geäußert haben „er würde es gern mit der Schülerin E ‚französisch’ machen“.
A. Martin RA mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in Berlin
Es bestand bezüglich der obigen Punkte – aufgrund von Zeugenaussagen – ein erhärteter Verdacht, so dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis - ohne Abmahnung- dem Erzieher fristlos und außerordentlich kündigte. Dabei handelte es sich um eine Verdachtskündigung, an die hohe Anforderungen zu stellen sind. Dieser erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die fristlose Kündigung zu Recht ergangen ist.
Daraufhin legte der Klägerin Revision ein, worauf das Bundesarbeitsgericht das Urteil aufhob und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwies. Begründet wurde dies vor allem damit, dass eine eine verhaltensbedingte Kündigung als Verdachtskündigung zwar möglich ist – auch ordentliche (also nicht fristlos), dass aber beim Verhalten des Erziehers/Arbeitnehmers im Freizeitbereich (dieser sagte vor Gericht, er habe die Jugendlichen in seiner Freizeit zufällig getroffen) nur in ganz gravierenden Fällen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Ob das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg nun den Fall anders entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
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Montag, Mai 4th, 2009
Verdachtskündigung, was ist das?
Es ist kaum zu glauben, aber der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schon dann außerordentlich kündigen, wenn ein begründeter Verdacht, zB. auf Diebstahl von Firmeneigentum vorliegt.
Was wenn später der Verdacht entkräftet wird?
Für die außerordentliche – verhaltensbedingte Kündigung – ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aucht tatsächlich den Diebstahl nachweisen muss. Selbst wenn sich später herausstellt, dass der Arbeitnehmer – zum Beispiel im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens - den Diebstahl gar nicht begangen hat, bleibt es bei der Wirksamkeit der Kündigung. Allerdings kann der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben.
Muss der Arbeitnehmer nicht wenigstens angehört werden?
Ja, dies ist erforderlich. So hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Fall vor kurzem entschieden. Hier soll der Arbeitnehmer nicht alles Firmenunterlagen und auch Beträge aus der Kasse nicht herausgegeben haben. Da aber der Arbeitgeber keine Anhörung des Arbeitnehmers durchführte, hat das Landesarbeitsgericht Berlin entschieden, dass die Kündigung unwirksam sei (LAG Berlin).
Ist die Verdachtskündigung bei jeder Verfehlung des Arbeitnehmers zulässig?
Nein, es muss sich um sehr schwerwiegende Verfehlungen, wie z.B. den Diebstahl von Firmeneigentum, handeln und zudem muss die Angelegenheit dringend sein.
Tags: Arbeitsrecht, Diebstahl Arbeitnehmer, Kündigung, LAG Berlin, Verdachtskündigung, Verdachtskündigung Berlin, verhaltensbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung Berlin
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Samstag, Mai 2nd, 2009
Vorsicht: Arbeitslohn kann verfallen!
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen, ist das ihr Arbeitslohnanspruch innerhalb kurzer Frist verfallen kann. Es geht hier nicht um die Verjährungsfrist, die beträgt 3 Jahre zum Jahresende und ist meistens unproblematisch.
Es geht darum, dass in immer mehr Arbeitsvertägen, aber auch in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vereinbart wird, dass der Arbeitslohnanspruch – und auch fast alle weiteren gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag – innerhalb einer bestimmten Frist verfallen. Die Juristen sprechen hier von einer sog. Ausschlussfrist.
Eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist grundsätzlich zulässig, sofern dies nicht zu kurz ist. Eine Vereinbarung über 2 Monate Verfallsfrist ist zu kurz und ein Verstoß gegen § 305 BGB (Urteil des 5. Senats vom 28.9.2005 - 5 AZR 52/05 -). Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden. Eine Ausschlussfrist von mehr als 6 Monaten dürfte aber auch im Arbeitsvertrag zulässig sein.
Viel gefährlicher als die Fristen im Arbeitsvertrag sind die Ausschlussfristen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Ein Beispiel hierfür ist der Bundesrahmentarifvertrag Bau. Dort ist in § 15 Folgendes geregelt:
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit
dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb
von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein
Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch
sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von
zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser,
wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf
gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche
des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden
und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die
Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
Hier liegt eine sog. doppelte Ausschlussklausel vor.
Ansprüche die verfallen sind, können nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Dies berücksichtigt das Gericht von Amts wegen (anders als bei der Verjährung).
Von daher sollte bei einer Klage auf Arbeitslohn (Lohnklage) bereits immer an die Ausschlussfristen geachtet werden (gerade im Raum Berlin ist dies immer wieder ein Problem).
Tags: Arbeitslohnanspruch, Arbeitslohnklage, Ausschlussfristen Arbeitsvertrag, Lohnklage, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Verfall Arbeitslohn
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Freitag, Mai 1st, 2009
Es wurde hier ja bereits mehrfach geschildert, dass der Arbeitegeber außerordentlich das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigen kann, wenn dieser den Arbeitgeber bestiehlt. Hier reichen schon geringe Vermögensschädigungen aus, wie zum Beispiel der Diebstahl eines Bienenstiches oder die unrechtmäßige Einlösung eines Bon´s im Wert von 1,30 Euro.
Wenn nun ein solcher Diebstahl vorliegt, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich schadenersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Arbeigeber hat bei Verlust oder Beschädigung, der ihm gehörenden Sache nicht nur Anspruch auf Ersatz bzw. Reparatur, sondern auch Anspruch auf Ersatz aller darüber hinaus gehender Schäden.
So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 15.12.1969 – 1 AZR 228/69), dass auch der Geldbetrag, den der Arbeitgeber zur Ergreifung des Arbeitnehmers als Belohnung ausgesetzt hatte als Schaden vom Arbeitnehmer zu erstatten ist. Im vom BAG entschiedenen Fall hatte eine Mitarbeiter einer Sicherheitfirma DM 1.000.000,00 gestohlen. Der Arbeitgeber setzte eine Belohnung für die Aufklärung des Diebstahls in Höhe von DM 10.000,00 aus.
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer diesen Betrag zusätzlich als Schaden dem Arbeitgeber zu erstatten hatte.
Arbeitsrecht Berlin
Tags: außerordentliche Kündigung, Diebstahl Arbeitnehmer, Kündigung, Schadeneratz Arbeitnehmer, verhaltensbedingte Kündigung
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Montag, April 27th, 2009
Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses wegen € 1,30?
Gibts nicht? Von wegen!
die Entscheidung des LAG Berlin:
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 24.02.2009 (7 Sa 2017/08) in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass eine langjährig tätige Kassiererin (seit dem Jahr 1977 !) , die unrechtmäßig zwei gefundene Leergutbon´s über insgesamt 1,30 Euro eingelöst hatte, deswegen von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden kann.
Hintergrund der Entscheidung:
Richtig ist, dass auch langjährig tätige Anwälte die Entscheidung für sehr hart halten, allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 11.12.2003 – 2 AZR 36/03) schon lange die Auffassung vertreten, dass eine schwere Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, wenn das Eigentum oder das Vermögen des Arbeitgebers beeinträchtigt wird. Dies kann auch bei geringen Beträgen schon der Fall sein.
Selbst bei einem Verdacht des Diebstahles (sog. Verdachtskündigung) wäre eine verhaltsbedingte Kündigung unter Umständen gerechtfertigt. Die Verdachtskündigung wird auch nicht später unwirksam, wenn sich in einem späteren Strafverfahren die Unschuld des Arbeitnehmers herausstellt.
Im oben vom LAG Berlin entschiedenen Fall war der bloße Betrag des Schadens für den Arbeitgeber aber nicht der ganze Fall. Das Landesarbeitsgericht Berlin nahme hier eine Interessenabwägung vor, innerhalb derer auch das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt wurden.
Was in den Medien aber nicht aufgeführt wurde, war die Tatsache, dass das Gericht sich für die Rechtsmäßigkeit der Kündigung entschieden hatte, da in diesem Fall das Vertrauensverhältnis zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber zerstört war. Dies begründete das Gericht vor allem mit dem Verhalten der Arbeitnehmerin nach der Tat, wie folgt:
“Auf den Einzelfall bezogen war hier in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat. Dadurch war der Vertrauensverlust irreparabel geworden.”
Eigentumsdelikte gegen den Arbeitgeber sind also kein Pappenstiel, selbst wenn der Schaden gering ist. So hatte schon das Bundesarbeitsgericht (BAG 17.05.19984 – ” AZR 3/89) entschieden, dass schon der Diebstahl eines Stückes Bienenstich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtsfertigen kann!
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin
Tags: 30 Euro, 30 €, Entscheidung LAG Berlin Diebstahl 1, Kündigung, Kündigung Arbeitsverhältnis Berlin, Kündigung wegen 1, Kündigung wegen Diebstahls, LAG Berlin, Landesarbeitsgericht Berlin, Verdachtskündigung, verhaltensbedingte Kündigung
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Sonntag, April 26th, 2009
Arbeitslohn/ Lohnklage vs. Insolvenz des Arbeitgebers!
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass der Arbeitnehmer noch Arbeitslohn vom Arbeitgeber bekommt. Manchmal zahlt der Arbeitgeber immer zu spät und auf einmal nicht mehr. Ob eine Insolvenz im Raume steht, weiß der Arbeitnehmer häufig nicht und kann darüber nur spekulieren.
Die Frage, die sich nun stellt, ist, wie soll sich der Arbeitnehmer verhalten? Abwarten bis zum Insolvenzantrag oder schon klagen, und wenn ja, gegen wen?
Es ist zu unterscheiden:
1. der Arbeitgeber schuldet Lohn und hat keinen Insolvenzantrag gestellt
Hier sollte der Arbeitslohn gerichtlich beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer weiß doch nicht, ob ein Insolvenzantrag überhaupt gestellt wird. Klagt der Arbeitnehmer aber gar nicht oder zu spät seinen Lohn ein, besteht die Gefahr, dass der Arbeitslohn verfällt, da evtl. hier Ausschlussfristen (z.B. in Tarifverträgen aber auch immer häufiger in Arbeitsverträgen) zu beachten sind!
Stellt der Arbeitgeber später – also während des Klageverfahrens vor dem Arbeitsgericht - einen Insolvenzantrag, dann ist der Arbeitnehmer immer noch in einer besseren Position als ohne Klage. Bestreitet nämlich der Insolvenzverwalter den Lohnzahlungsanspruch des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer ja schon Klage eingereicht und kann dies gerichtlich schnell klären. Von daher macht es meistens Sinn den Arbeitslohn einzuklagen.
Im Übrigen ist der Arbeitgeber auch – bis zur Stellung des Insolvenzantrages - der richtige Beklagte. Erst nach der Stellung ändert sich dies (dazu unter mehr).
2. es steht Arbeitslohn aus und der Arbeitgeber hat einen Insolvenzantrag bereits gestellt über den aber noch nicht entschieden ist
Jetzt kommt es darauf an, wer der richtige Beklagte ist. Dabei ist vorab auszuführen, dass nicht bereits ein Insolvenzverfahren mit der Antragstellung des Arbeitgebers eröffnet ist. Das Gericht (das Insolvenzgericht, nicht das Arbeitsgericht) muss erst noch über den Insolvenzantrag entscheiden. Es kann durchaus sein, dass die Voraussetzungen der Insolvenz gar nicht vorliegen (keine deckende Masse) . Dies muss erst noch geprüft werden. In fast allen Fällen bestellt das Insolvenzgericht einen sog. vorläufigen Insolvenzverwalter, der zunächst prüft, ob tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und ob die Masse zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens überhaupt ausreicht. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters selbst führt noch nicht dazu, dass nun dieser der Arbeitgeber ist mit der Folge, dass auch dieser zu verklagen wäre. Erst wenn das Gericht zudem dem Arbeitgeber ein allgemeines Vergügungsverbot nach § 22 Abs. 1 InsO auferlegt, ist der vorläufige Insolvenzverwalter der Arbeitgeber des Arbeitnehmers. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zudem im obigen Fall umgehend den Arbeitnehmer hierüber benachrichtigen.
3. es steht Arbeitslohn aus und das Insolvenzverfahren ist eröffnet worden
Jetzt ist der Insolvenzverwalter der Arbeitgeber des Arbeitnehmers nach § 80 der Insolvenzordnung. Dieser wäre zu verklagen.
Soll man aber in der Insolvenz klagen?
Eine Lohnklage ist dann nötig, wenn der Insolvenzverwalter z.B. des Lohnanspruch bestreitet. Nur dann ist in den meisten Fällen eine gerichtliche Klärung notwendig. Die rückständigen Lohnansprüche sind zur Tabelle des Insolvenzverwalters – innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist – angemeldet werden. Der rückständige Arbeitslohn ist nur eine einfache Insolvenzforderung. Dies ist meistens aber nicht erheblich, da der Arbeitnehmer ohnehin einen besseren Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten 3 Arbeitsmonate hat.
Was ist mit den Arbeitsverhältnissen während der Insolvenz?
Das Arbeitsverhältnis besteht zunächst auch während der Insolvenz fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter muss also den Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigen und das Arbeitsentgelt aus der Insolvenzmasse zahlen.
Was ist mit dem Arbeitslohnanspruch bei Veräußerung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter?
Veräußert der Insolvenzverwalter einen Betrieb so gehen gem. § 613 a BGB die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber über. Die Arbeitnehmer genießen dann sogar einen besonderen Kündigungsschutz. Der neue Arbeitgeber muss die den laufenden Lohn zahlen und haftet auch für die rückständigen Arbeitsentgelte.
Wie ist das mit dem Insolvenzgeld?
Der Arbeitnehmer kann bei einer Insolvenz des Arbeitgebers das sog. Insolvenzgeld beantragen. Dies wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem beliebigen Arbeitsamt zu stellen. Die Arbeitsämter haben diesbezüglich besondere Formulare, die auszufüllen sind. Das Insolvenzgeld ist der Nettolohn des nicht gezahlen Arbeitsentgeltes. Wichtig ist, dass dies maximal für 3 Monate des rückständigen Lohns gezahlt wird. Endet das Arbeitsverhältnis bereits einige Zeit vor dem Insolvenzereignis und stehen ebenfalls noch 3 Monate aus, so besteht auch ein Anspruch des Arbeitnehmers
Tags: Arbeitsentgelt, Arbeitslohn, Arbeitslohn in Insolvenz, Insolvenz, Insolvenzgeld, klagen und Insolvenz, Kündigungsrecht Insolvenz, Lohnklage, Lohnklage gegen Insolvenzverwalter
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Sonntag, April 26th, 2009
Schneller Arbeitslohn per Mahnverfahren geltend machen?
1. Mahnverfahren, was ist das?
Ebenso, wie im Zivilverfahren, gibt es auch im Arbeitsrecht ein Mahnverfahren. Während aber das Mahnverfahren im zivilrechtlichen Bereich häufig zum Einsatz kommt, da dieses in der Regel schneller, einfacher und kostengünstiger als ein Klageverfahren ist, wird in arbeitsrechtlichen Fällen auf Lohnzahlung kaum auf das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren zurückgegriffen.
2. Ist das Mahnverfahren im Arbeitsrecht vorteilhafter als Klageverfahren?
So mancher Mandant wird sich jetzt vielleicht fragen, wenn es doch ein schnelles und billiges Mahnverfahren im Arbeitsrecht gibt, weshalb hat mein Anwalt denn nicht den Arbeitslohn per Mahnverfahren geltend gemacht und stattdessen Klage auf Lohnzahlung erhoben?
Zunächst ist auszuführen, dass es im arbeitsrechtlichen Mahnverfahren einige Besonderheiten gibt.
Einige wesentlichen Unterschiede zum zivilrechtlichen Mahnverfahren sind:
- örtlich zuständig ist nicht das Gericht am Wohnsitz des Gläubigers/ hier Arbeitnehmers
- die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt nur 1 Woche
- die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid beträgt ebenfalls nur 1 Woche
Darüber hinaus sind viele Formalien zu beachten. Bei Ausschlussfristen, die zu beachten sind- zum Beispiel in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen (z.B. Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) – besteht die Gefahr, dass diese versäumt werden, wenn der Mahnbescheid nicht kurzfristig zugestellt wird (”demnächst” steht im Gesetz).
Im Enddefekt ist das arbeitsrechtliche Mahnverfahren dann gar nicht mehr so billig und schnell, so dass meist eine Klage auf Arbeitslohn mehr Sinn macht.
Geregelt ist das Mahnverfahren im Arbeitsrecht im § 46 a des Arbeitsgerichtsgesetzes:
Tags: Arbeitsgericht Mahnverfahren, Mahnverfahren, mahnverfahren arbeitslohn
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Sonntag, April 26th, 2009
Kündigungsschutzklage Berlin - selbst klagen?
Häufig stellen sich Arbeitnehmer die Frage, ob sie sich gegen eine Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage verteidigen sollen. Die Frist hierfür beträgt lediglich 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung. Wird die Frist durch den Arbeitnehmer versäumt, dann kann er sich gegen die Kündigung im Normalfall nicht mehr wehren und muss unter Umständen auch mit einer Sperrre des Arbeitsamtes rechnen. Er ist nämlich verpflichtet sich gegen eine unberechtigte Kündigung zu wehren. Da viele betriebsbedingte Kündigungen nicht rechtmäßig sind, da weder die dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen, noch die Sozialauswahl berücksichtigt wurde, muss sich der Arbeitnehmer im Zweifel gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisse wehren, so jedenfalls die Auffassung vieler Arbeitsämter, vor allem im Raum Berlin.
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich selbst eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, zum Beispiel in Berlin, erheben. Dazu ist es möglich, dass er zum Arbeitsgericht geht und dort in der Geschäftsstelle die Klage formuliert.
Dies ist eine Möglichkeit, allerdings ist der Arbeitnehmer bei der Durchsetzung seiner Rechte sicherlich besser beraten, wenn er einen Rechtsanwalt Arbeitsrecht zum Beispiel in Berlin beauftragt, der ihn in dieser Kündigungsangelegenheit anwaltlich vertritt. Der Anwalt kann in Bezug auf die Höhe der Abfindung und in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage beraten und vor dem Arbeitsgericht in Berlin die Vertretung übernehmen.
Tags: Kündigung, Kündigungsschutzklage
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Sonntag, April 26th, 2009
Zahlt der Arbeitgeber am 15. des nachfolgenden Monats nicht, stellt sich die Frage, ob der Lohn schon zu diesem Zeitpunkt eingeklagt werden kann?
Grundsätzlich ist es so: Ist der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt bereits im Zahlungsverzug mit dem Arbeitslohn, so ist eine außergerichtliche Mahnung nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer kann in der Sache bereits Klage einreichen.
Im Verzug ist der Arbeitgeber dann, wenn er am Fälligkeitstag den Lohn nicht zahlt. Wann der Lohn fällgi ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem anwendbaren Tarifvertrag. Ist nichts vereinbart und auch kein Tarifvertrag anwendbar, dann ist der Lohn am letzten Tag des Monats fällig.
Tags: Arbeitslohn, Arbeitslohnklage, Fälligkeit Arbeitslohn, Fälligkeit des Arbeitslohnes, Lohn einkagen, Lohnklage, Lohnklagen, Verzugslohn
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