Archive for November, 2009

Was ist der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe?

Freitag, November 27th, 2009

Was ist der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe?

Häufig hört man jetzt – in Familiensachen – dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen ist. Früher gab es doch Prozesskostenhilfe? Was ist der Unterschied zwischen den beiden Staatshilfen?

Verfahrenskostenhilfe

Als sich der Gesetzgeber dafür entschied das Familienprozessrecht zu reformieren, wurde auch die Entscheidung getroffen, die Prozesskostenhilfe – in diesen Familiensachen – in Verfahrenskostenhilfe umzubenennen. Der Grund dafür dürfte wohl der gewesen sein, dass in Familiensachen richtigerweise eben Verfahren laufen und keine Prozesse (Klageverfahren). Die Umbenennung an sich von Prozess- und in Verfahrenskostenhilfe ist zunächst nur eine begriffliche Änderung.

Prozesskostenhilfe

Völlig inhaltslos ist die Änderung aber nicht, denn auch für die Verfahrenskostenhilfe wurde einige Besonderheiten und neue Bestimmungen getroffen (für Einzelfälle). Aber auch wie bisher müssen für die Verfahrenskostenhilfe 3 Voraussetzungen vorliegen:

  • schlechte finanzielle Verhältnisse
  • keine Mutwilligkeit (also kein völlig sinnloser Prozess)
  • Erfolgsaussichten

Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A. Martin

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Entscheidet die FSK, ob Sie mit Ihrem Kind ins Kino dürfen?

Montag, November 16th, 2009

Entscheidet die FSK, ob Sie mit Ihrem Kind ins Kino dürfen?

Wer kennt dies nicht. Die Kinder wollen unbedingt einen bestimmten Film sehen, nach langem Weg zum Kino sagt die Kassiererin vor Ort, “der Film ist erst ab 12″. Wenn nun das eigene Kind erst 8 Jahre ist, darf man dann trotzdem zusammen den Film ansehen oder geht dies nicht. Schließlich ist man ja als Erziehungsberechtigter mit dabei und sollte selbst entscheiden, ob das Kind den Film sehen darf oder nicht. Entscheidet die FSK für Sie?

FSK-Freigabe

Die FSK stuft z.B. Kinofilme nach der Altersfreigabe ein. Die Einstufung selbst erfolgt aufgrund den allgemeinen Vorgaben des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit.

Grundsätzlich sind Filme, die nicht für Kinder freigegeben sind, auch für die diese verboten. Selbst in Begleitung eines Erwachsenen, der sorgeberechtigt ist, darf das Kind den Film nicht sehen.

Beispiel: Mutter und Vater gehen mit ihrer 3 – jährigen Tochter ins Kino und wollen dort einen Film mit der Altersfreigabe 6 Jahre sehen. Die Kassiererin verweigert das Ticket und Hinweis auf die Altersfreigabe. Selbst in Anwesenheit der Eltern darf das Kind den Film nicht sehen.

Eine Ausnahme gilt für Filme mit der Freigabe ab 12 Jahre, wenn das Kind wenigstens 6 Jahre ist und ein Sorgeberechtigter mit dem Kind in die Vorstellung geht. Nur in diesem Fall wird von der Altersfreigabe eine Ausnahme gemacht.

Anwalt Berlin- Rechtsanwalt A. Martin

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Anwalt Marzahn: Ab wann braucht man einen Strafverteidiger?

Freitag, November 6th, 2009

Anwalt Marzahn: Ab wann braucht man einen Strafverteidiger?

In Berlin kommt es vielfach zu Strafverfahren. Ein Teil der Verfahren ist berechtigt und ein Teil richtet sich gegen Unschuldige. Die Staatsanwaltschaft (für diese ermittelt die Polizei) muss beim Vorliegen eines Tatverdachts tätig werden und ermitteln. Später stellt sich dann heraus, ob die Sache stichhaltig ist oder sich gegen die falsche Person gerichtet hat.

Der Bürger in Berlin-Marzahn, der nun vom Strafverfahren betroffen ist und sich am Anfang als Beschuldigter im sog. Ermittlungsverfahren befindet, ist sich meist nicht sicher, ob er das Verfahren noch selbst klären kann oder schon einen Anwalt braucht. Nicht im jedem Fall, sondern in der Minderheit der Fälle, bekommt der Beschuldigte einen Rechtsanwalt zugewiesen als sog. Pflichtverteidiger. Darüber hinaus wird äußerst selten während des Ermittlungsverfahrens bereits ein Pflichtverteidiger im Raum Berlin bestellt (Staatsanwaltschaft Berlin).

Der Beschuldigte glaubt meist (fälschlicherweise) er könne die Sache vor Ort noch in Berlin bei der Polizei klären. Diese würde dann das Strafverfahren einstellen. Viele Beschuldigte (aus Berlin Marzahn oder aus anderen Teilen Berlin) machen dann bei der Polizei freiwillig Angaben zum Sachverhalt an Stelle vom Recht zum Schweigen Gebrauch zu machen. Man glaubt die Polizei oder “der verständnisvolle Polizeibeamte” könne das Strafverfahren einstellen, was so nicht stimmt. Die Polizei ist nicht berechtigt das Ermittlungsverfahren einzustellen. Sofern die Ermittlungen abgeschlossen sind, geht die Akte zur Staatsanwaltschaft Berlin, die dann in der Sache die Entscheidung über Einstellung oder Erhebung der Anklage trifft. Der Polizist vor Ort kann dazu relativ wenig beitragen; im bestehen Fall steht dann in der Akte eine Notiz des Polizisten, dass die Einlassung des Beschuldigten besonders glaubhaft ist.

Meistens steht dort aber der umgekehrte Fall, nämlich, dass die Aussage eben nicht glaubhaft war. Der Staatsanwalt von der StA Berlin, war bei der Vernehmung nicht dabei; er muss sich auf die Angaben der Polizei vor Ort verlassen.

Fehler, die hier vom Beschuldigten gemacht werden, können später kaum noch korrigiert werden.

Nun werden vielleicht einige Leser sagen; “Was kann man schon falsch machen, wenn man doch unschuldig ist?”

Antwort: “Eine ganze Menge”.

In vielen Fällen werden Personen vernommen, die vielleicht die Tat nicht begangen haben, aber am Tatort waren. Durch die Aussage bei der Polizei kann z.B. durch Aufregung oder schlechtes Erinnerungsvermögen ein widersprüchliches Geschehen angegeben, so dass sich ein bestehender Verdacht noch erhärtet. Das gleiche Problem haben auch die Zeugen, die häufig sich eben nicht mehr an alles erinnern. Vergessen wird auch, dass viele Bürger (aus Mahrzahn und Umgebung in Berlin) sich für unschuldig halten, aber außer Acht lassen, dass hier evtl. Unterlassungsstraftaten in Betracht kommen. Auch hier kann man die Polizei auf bestimmte Geschehnisse aufmerksam machen, die man selbst für straflos hält, was diese aber in Wirklichkeit nicht sind.

Strafrecht Berlin Marzahn – Anwalt Martin

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Arbeitsrecht Berlin: Darf man eine Kündigungsschutzklage selbst erheben?

Montag, November 2nd, 2009

Arbeitsrecht Berlin: Darf man eine Kündigungsschutzklage selbst erheben?

Arbeitnehmer – vor allem im Raum Berlin sind diese derzeit von einer Kündigungswelle betroffen-  die eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten, stellen sich manchmal die Frage, ob sie selbst eine Kündigungsschutzklage erheben können.

Von diversen Gerichten weiß man ja, dass dort ein Anwaltszwang besteht. So ist dies z.B. beim Landgericht aber auch beim Familiengericht in bestimmten Fällen (Stellung eines Scheidungsantrages).

Beim Arbeitsgericht ist es allerdings so,dass hier kein Anwaltszwang besteht. Der Arbeitnehmer kann sich dort selbst vertreten und auch eine Kündigungsschutzklage erheben.

Das Problem ist allerdings, dass dies in den meisten Fällen mit einem Verlust des Verfahrens gleich kommt. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist nach der Güteverhandlung meistens recht schwer (prozessual). Hier hat der Arbeitnehmer, der sich selbst vertritt immer die schlechteren Karten.

Anwalt Berlin – RA A. Martin

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Scheidung in Berlin – mit Beratungshilfe?

Sonntag, November 1st, 2009

Scheidung in Berlin – mit Beratungshilfe?

Wenn sich in Berlin scheiden lassen möchte, der hat häufig das Problem, dass er die Scheidung auch finanzieren muss. Häufig hört man “Eine Scheidung kostet in Deutschland nichts!”. Dies ist natürlich falsch. Die Scheidung in Berlin kostet schon etwas. Am teuersten sind dabei die Anwaltsgebühren, wenn man diese zahlen muss (Rechtsanwalt Scheidung Berlin).

Rechtsschutzversicherung und Scheidung

Keine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten der Scheidung. Auch wenn man das Familienrecht mitversichert hat, dann wird meistens nur eine Beratung übernommen. Die Scheidung ist nicht versicherbar, da diese eben richtig Geld kosten kann.

Beratungshilfe und Scheidung in Berlin

Die Beratungshilfe hat mit der Finanzierung der Scheidung wenig zu tun. Beratungshilfe wird – wenn sie denn überhaupt gewährt wird – nur für die außergerichtliche Vertretung gewährt. Für die Vertretung vor Gericht gibt es keine Finanzierung über Beratungshilfe. Hier greift die sog. Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenbeihilfe (häufig auch falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet). Diese gewährt im Gerichtsverfahren eine Übernahme der Kosten des eigenen Anwalts und der Gerichtskosten.

Rechtsanwalt Berlin – A. Martin

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