Rücktritt vom Vertrag – mit Übergabe/Einschreiben sicher?

Wenn man vom Vertrag zurücktreten will oder einen Vertrag widerruft oder anfechtet oder kündigt, dann stellt sich immer eine Frage, wie kann man nachweisen, dass diese Erklärung der Gegenseite zugegangen ist. Viele Mandanten glauben, dass eine Zustellung per Einschreiben/Rückschein sicher ist. Dies ist ein Irrtum!

Zugang und Einschreiben

Ein häufiger Irrtum ist, dass eine Postsendung per Einschreiben/Rückschein oder per Übergabe ein sicherer Zugangsnachweis ist. Richtig ist, dass man sicher nachweisen kann, dass ein Schriftstück an eine bestimmte Person übergeben wurde. Man kann aber nicht sicher nachweisen, welchen Inhalt dieses Schriftstück gehabt hat. Faktisch heißt dies man hat keinen Nachweis für den Zugang der Erklärung, z.B. der Kündigung.

Einschreiben und Inhalt der Erklärung

Es ist ja denkbar, dass sich im Briefumschlag ein anderes Schreiben, gar kein Schriftstück oder leere Seiten befunden haben. Nun kann man sagen, dies kommt ja selten vor. Ja, dies mag sein, aber das Problem ist, dass der Absender nachweisen muss, dass der Empfänger genau dieses Schreiben (Erklärung über den Rücktritt) erhalten hat. Bestreitet dieser dies und behauptet im Schreiben waren nur leere Seiten und die habe er dann weggeworfen, dann hat der Absender ein Problem. Er kann den Zugang trotz des Einschreibens nicht nachweisen.

Und dies ist keine Einzelmeinung. Der BGH hat dies bereits entschieden.

Einschreiben und sicherer Zugangsnachweis

Was kann man machen? Es besteht eine Möglichkeit den Zugang sicher nachzuweisen. Entweder man lässt den Brief über einen Zeugen in den Briefkasten einwerfen, wobei der Zeuge natürlich den Inhalt des Schreibens gesehen haben muss, sonst hat man das gleiche Problem, wie oben.

Oder man schickt alles per Einschreiben, lässt aber vorher eine dritte Person (Zeuge) den Brief eintüten und zur Post bringen und aufgeben. Dann kann man nachweisen, dass der Brief eben keine leeren Seiten oder sonstiges enthalten hat, sondern eben diese Erklärung. Dieser Nachweis kann dann über den Zeugen erbracht werden, der den Brief „eingetütet hat“.

Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A. Martin

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