Archive for August, 2009
Gilt für den Zugang der Kündigung der Poststempel?
Montag, August 31st, 2009
Gilt für den Zugang der Kündigung der Poststempel?
Wer kündigen will, hat oft ein Problem. Er muss nachweisen, dass er rechtzeitig gekündigt hat. Viele Verbraucher meinen, dass es für den Zugang der Kündigung auf den Poststempel ankommt. Dass also eine Kündigung die heute von der Post abgstempelt wird, dann auch für heute “wirksam” wird.
Zugang – Was ist das?
Für die Wahrung der Fristen, zum Beispiel des Mieters oder des Arbeitnehmers kommt es auf den juristischen Begriff “Zugang” an. Dann wenn der Gegenseite das Schriftstück zugeht, gilt für diesen Tag das Schreiben als “angekommen”. Zugang liegt dann vor, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so dass unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Zugang bei Anwesenden erfolgt mit Übergabe
Zugang bei Abwesenden erfolgt im Normfall mit dem Einwurf in den Briefkasten
der Zugang per Post
Wir ein Schreiben per Post übersandt, ist es unerheblich, wann und ob das Schreiben von der Post abgestempelt wurde. Allein entscheidend ist, wann dieses Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen wurde. Wenn dies zur üblichen Zeit erfolgt (also nicht abends um 10 Uhr), dann gilt das Schreiben für diesen Tag als zugegangen.
Der Absenden muss dies aber nachweisen, was er bei der normalen Übermittlung per Post nicht kann. Dabei gilt auch keine Vermutung (wie im Verwaltungsverfahren), dass das Schreiben innerhalb von 3 Tagen zugegangen ist. Wenn die Gegenseite den Zugang bestreitet, muss der Absender dies beweisen, was häufig schwer ist.
sichere Zustellung:
Die sicherste Zustellung ist die Zustellung per Einwurf Zeugen. Eine Zeuge bestätigt schriftlich, dass er ein bestimmtes Schreiben erhalten hat,wirft es ein und bestätigt dann nochmals per Protokoll, dass er es am … um … beim … in den Briefkasten geworfen hat.
Die Zustellung per Einschreiben/Rückschein beweißt allein noch nicht viel, da kein Beweis erbracht wird, dass gerade das bestimmte Schriftstück (z.B. die Kündigung) zugegangen ist. Man bräuchte hier auch einen Zeugen dafür, dass die Kündigung auch eingetütet und zur Post gebracht wurde.
Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A. Martin
Tags: Einschreiben, Kündigung per Post, Kündigung Poststempel, Protokoll, Zeugen, Zugang Kündigung
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Geklautes Auto gekauft und nun?
Freitag, August 28th, 2009
Geklautes Auto gekauft und nun?
Das Auto ist des Deutschen Liebling. Es gibt andere Nationen, die in ihren Reiseführern über Deutschland sogar behaupten, dass die Deutschen ihre Auto´s mehr lieben als ihre Kinder. Um so größer ist die Enttäuschung, wenn sich herausstellt, dass das Kfz gestohlen wurde und man es gutgläubig gekauft hatte. Was kann man machen?
bösgläubiger Erwerb des Kfz
Wer wusste, dass das Kfz gestohlen wurde, der wird nicht nur nicht Eigentümer und muss das Kfz herausgeben, sondern hat auch eine Straftat begangen und zwar eine Hehlerei. Grundsätzlich muss die Staatsanwaltschaft dann zwar den Vorsatz nachweisen, allerdings können dafür auch diverse Umstände sprechen, wie zum Beispiel ein völllig unter dem Marktwert liegenden Preis.
gutgläubiger Erwerb des Kfz
Wer vom Diebstahl nichts wusste, hat ebenfalls kein Eigentum am Kfz erworben, denn § 935 BGB regelt, dass man an abghanden gekommenden Sachen kein Eigentum gutgläubig erwerben kann. Er muss von daher das Kfz herausgeben ohne, dass er dafür vom richtigen Eigentümer Ersatz bekommt. Unter Umständen kann er aber Ersatz seine Aufwendungen verlangen, die zu einer Wersteigerung des Kfz geführt haben (z.B. zusätzlich Autogas eingebaut oder bessere Bremsen etc).
Der gutgläubige Käufer kann aber versuchen gegen den Verkäufer vorzugehen, wenn dieser vom Diebstahl wusste, dann besteht ein Schadenersatzanspruch, zudem kann wegen arglistiger Täuschung der Vertrag angefochten werden. Wenn der Verkäufer nichts davon wusste, dann kann ein Anspruch auf Wandelung bestehen, da ein Mangel am Kfz vorliegt.
Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt Berlin
Tags: Autodiebstahl Eigentum, Beschlagnahmtes Kfz, Betrug durch Verkäufer Autokauf, Geklautes Auto gekauft und nun?, gestohlenes Kfz, rücktritt kfz
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Kann man sich im Strafverfahren selbst vertreten?
Montag, August 24th, 2009
Kann man sich im Strafverfahren selbst vertreten?
Über Anwaltszwang ist schon viel geschrieben worden. Ab dem Landgericht gibt es in Zivilsachen den Anwaltszwang in Deutschland (sogar vor dem Amtsgericht z.B. in Scheidungssachen). Wie ist dies aber im Strafverfahren. Muss man einen Anwalt haben oder kann man sich selbst vertreten?
Anwaltszwang in Strafsachen?
Grundsätzlich ist es so, dass der Begriff Anwaltszwang für Strafsachen nicht so richtig passt. In Zivilsachen bedeutet dies, dass man faktisch ohne Anwalt keine eigenen Anträge stellen kann un die Sache damit verloren ist, wenn man nicht anwaltlich vertreten ist. In Strafsachen schreibt das Gesetz dem Angeklagten/ Beschuldigten das Recht auf einen Pflichtverteider zu. Dem Angekagten wird dann ein sog. Pflichtverteidiger bestellt, der diesen dann in der Hauptverhandlung vertritt. Wichtig ist, dass man nicht bei allen Straftaten ein Recht auf einen Pflichtverteidiger hat, sondern nur bei schwierigen oder schweren Sachen. So hat man grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ein Verbrechen ist eine Straftat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von wenigestens 1 Jahr. Darüber hinaus bei Hauptverhandlungen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in der 1. Instanz. Befindet sich der Beschuldigte seit wenigstens 3 Monaten in Untersuchungshaft wird ebenfalls ein Pflichtverteidiger bestellt.
Hier nochmals die Fälle der Bestellung eines Pflichtverteidigers:
- Hauptverhandlung in der 1. Instanz vor dem LG oder OLG
- Vorwurf eines Verbrechens
- Verfahren kann zu einen Berufsverbot führen
- Beschuldigte ist wenigstens 3 Monate in U-Haft
- Vorbereitung eines Gutachtens über psychischen Zustand
- Durchführung eines Sicherungsverfahrens
- Ausschluss des bisherigen Verteidigers
- schwere der Tag oder Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auf Antrag
Ohne Verteidiger darf in den obigen Fällen in der Regel gar nicht verhandelt werden auch wenn der Angeklagte hier anderer Meinung ist.
Rechtsanwalt Berlin – Anwalt A. Martin
Tags: Anwalt Strafverfahren, Pflichtverteidiger, Strafverfahren Anwaltszwang, Verteidiger Strafverfahren
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Kann man eine defekte Sache auch ohne Originalverpackung zurückgeben?
Freitag, August 7th, 2009
Kann man eine defekte Sache auch ohne Originalverpackung zurückgeben?
Wer kennt dies nicht, man kauft etwas und später stellt sich heraus, dass die Sache einen Mangel hat. Die Originalverpackung ist nicht mehr vorhanden und der Verkäufer schaut einen mit ernsten Gesichtausdruck an sagt mit fester Stimme “Ohne Originalverpackung können Sie hier nichts umtauschen!” Alles Einreden auf den Verkäufer hilft nichts, dieser ist felsenfest von seiner Ablehnung überzeugt. Zu Recht?
Rechte bei Sachmängel?
Der Verkäufer hat Unrecht. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsrecht geltend machen. Über den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie hatte ich ja bereits gepostet.
Die Gewährleistungsrechte sind starke Rechte des Käufers (geregelt in den §§ 437 ff. BGB). Als erstes kann der Käufer bei einem Mangel eine sog. Nachbesserung vom Verkäufer verlangen. Der Verkäufer kann dann entscheiden, ob er die Sache repariert oder umtauscht.
Die Rechte kann der Verkäufer nicht dadurch abwehren, dass er die Beseitigung des Mangels von der Herausgabe der Originalverpackung abhängig macht. Der Verkäufer muss den Mangel beseitigen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann sich etwas anderes ergeben, wenn nämlich die Sache nur wenige Tage alt ist und ohne die Verpackung nur schwer wieder verkauft werden kann.
Zeigt sich der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf, dann muss der Käufer auch nicht beweisen, dass der Mangel aus der nicht vom ihm versursacht wurde.
Wie sollte man sich nun gegenüber den besser wissenden Verkäufer verhalten?
Wichtig ist, dass es keinen Sinn macht “stundenlang” mit jemanden zu diskutieren, der meist ohnehin keine Ahnung von der Rechtslage hat. Der Verkäufer/Angestellte ist kein Anwalt, sondern ausgebildet den Kunden ein Produkt zu erklären und zu verkaufen. Im Übrigen ist der Verkäufer im Laden meist auch nicht der “Verkäufer” im Rechtssinn. Dies ist nämlich die Firma, in der der Verkäufer arbeitet, z.B. eine Möbehaus, eine Elektronikkette etc.
Es macht Sinn – wenn keine Einsicht auf der anderen Seite vorhanden ist – die Sache über einen Rechtsanwalt zu lösen oder die Rechtsabteilung anschreiben.
Rechtsanwalt A.Martin-Arbeitsrecht Berlin
Tags: Anwalt, Garantie, Gewährleistung, Nachbesserung, Originalverpackung, Rechtsanwalt, Umtausch
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Was passiert, wenn der Vermieter wechselt?
Donnerstag, August 6th, 2009
Was passiert, wenn der Vermieter wechselt?
Was macht man, wenn der Vermieter sein Haus verkauft und sich ein neuer Eigentümer meldet. Muss ein neuer Mietvertrag geschlossen werden oder bleibt alles beim alten?
Grundsatz im Mietrecht
Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass der Verkauf des Mietobjektes nichts in Bezug auf das alte Mietverhältnis ändert. Die Juristen beschreiben dies mit der Formulierung:
Kauf bricht nicht Miete!
Faktisch hat dies zur Folge, dass der neue Eigentümer automatisch in den bestehenden Mietvertrag eintritt. Der Mieter muss keinen neuen Vertrag schließen oder sich gar auf neue Mietbedingungen einlassen. Der neue Vermieter kann auch nicht ohne weiteres das Mietverhältnis kündigen. Der Mieterschutz ist gesetzlich sehr stark formuliert.
Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A. Martin
Tags: Kauf bricht nicht Miete, Mietvertrag, Vermieter verkauft Mietobjekt, Vermieterwechsel
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Rücktritt vom Vertrag – mit Übergabe/Einschreiben sicher?
Mittwoch, August 5th, 2009
Rücktritt vom Vertrag – mit Übergabe/Einschreiben sicher?
Wenn man vom Vertrag zurücktreten will oder einen Vertrag widerruft oder anfechtet oder kündigt, dann stellt sich immer eine Frage, wie kann man nachweisen, dass diese Erklärung der Gegenseite zugegangen ist. Viele Mandanten glauben, dass eine Zustellung per Einschreiben/Rückschein sicher ist. Dies ist ein Irrtum!
Zugang und Einschreiben
Ein häufiger Irrtum ist, dass eine Postsendung per Einschreiben/Rückschein oder per Übergabe ein sicherer Zugangsnachweis ist. Richtig ist, dass man sicher nachweisen kann, dass ein Schriftstück an eine bestimmte Person übergeben wurde. Man kann aber nicht sicher nachweisen, welchen Inhalt dieses Schriftstück gehabt hat. Faktisch heißt dies man hat keinen Nachweis für den Zugang der Erklärung, z.B. der Kündigung.
Einschreiben und Inhalt der Erklärung
Es ist ja denkbar, dass sich im Briefumschlag ein anderes Schreiben, gar kein Schriftstück oder leere Seiten befunden haben. Nun kann man sagen, dies kommt ja selten vor. Ja, dies mag sein, aber das Problem ist, dass der Absender nachweisen muss, dass der Empfänger genau dieses Schreiben (Erklärung über den Rücktritt) erhalten hat. Bestreitet dieser dies und behauptet im Schreiben waren nur leere Seiten und die habe er dann weggeworfen, dann hat der Absender ein Problem. Er kann den Zugang trotz des Einschreibens nicht nachweisen.
Und dies ist keine Einzelmeinung. Der BGH hat dies bereits entschieden.
Einschreiben und sicherer Zugangsnachweis
Was kann man machen? Es besteht eine Möglichkeit den Zugang sicher nachzuweisen. Entweder man lässt den Brief über einen Zeugen in den Briefkasten einwerfen, wobei der Zeuge natürlich den Inhalt des Schreibens gesehen haben muss, sonst hat man das gleiche Problem, wie oben.
Oder man schickt alles per Einschreiben, lässt aber vorher eine dritte Person (Zeuge) den Brief eintüten und zur Post bringen und aufgeben. Dann kann man nachweisen, dass der Brief eben keine leeren Seiten oder sonstiges enthalten hat, sondern eben diese Erklärung. Dieser Nachweis kann dann über den Zeugen erbracht werden, der den Brief “eingetütet hat”.
Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A. Martin
Tags: Einschreiben rückschein, Rücktritt vom Vertrag - Übergabe/Einschreiben sicher?, Zugang, Zugang Kündigung, Zugang Rücktritt, Zugangsnachweis
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Ist Sex mit Tieren strafbar?
Dienstag, August 4th, 2009
Ist Sex mit Tieren strafbar?
Der Laie spricht von Sodomie, die Fachleute von Zoophilie. Gemein ist das Gleiche, nämlich der Sex mit Tieren. Macht man sich strafbar, wenn man Sex mit Tieren hat?
Strafbarkeit der Zoophilie
Das Ergebnis ist erstaunlich. Ursprünglich war der Sex mit Tieren einmal laut § 175 b StGB a.F. verboten. Diese Strafnorm wurde allerdings wieder gestrichen. Da ein Verhalten nur dann unter Strafe steht, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist, ist vom Grundsatz her der Sex mit Tieren straflos.
Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz schützt Tiere in dieser Hinsicht nur unzureichend.
§ 17 des Tierschutzgesetzes normiert:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
-
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
- 2.
-
einem Wirbeltier
- a)
-
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
- b)
-
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Allerdings setzt die Strafbarkeit hier die Zufügung von erheblichen Schmerzen voraus.
Tierpornografische Schriften nach dem StGB
Erstaunlich ist aber Folgendes:
Während der Sex mit Tieren überwiegend straffrei ist, ist die Verbreitung von Tierpornografischen Schriften unter Strafe gestellt. Das Ergebnis ist äußerst merkwürdig, da hier die Tathandlung besser bei wegkommt als nur die “Animation” (Anstiftung). Dies ist im deutschen Strafrecht systemwidrig. Die Anstiftung steht unter Strafe; die Handlung aber nicht!
Die Norm lautet wie folgt:
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
- 1.
-
verbreitet,
- 2.
-
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
- 3.
-
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
Tags: Sex mit Tieren, Sodomie, Strafbarkeit, Zoophilie
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Gibt es Prozesskostenhilfe für das Strafverfahren?
Montag, August 3rd, 2009
Gibt es Prozesskostenhilfe für das Strafverfahren?
Prozesskostenhilfe oder kurz PKH ist eine Möglichkeit um ein Gerichtsverfahren zu finanzieren. Viele Mandanten meinen, dass im Strafverfahren ihre Rechtschutzversicherung greift oder sie Prozesskostenhilfe bekommen, dies ist aber nicht richtig.
Prozesskostenhilfe und das Strafverfahren
Im Strafverfahren gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe. Die PKH ist eine Möglichkeit der Finanzierung von Verfahren in Zivilsachen, Arbeitsrechtssachen, Verwaltungssachen und Sozialrechtssachen. Für das Strafverfahren hat der Gesetzgeber keine Prozesskostenhilfe vorgesehen.
Ebenso greift die Rechtsschutzversicherung in Strafsachen nur in ganz wenigen Fällen.
Allerdings kann es nicht sein, dass der im Strafverfahren Beschuldigte, der sich gegen den Staats verteidigen und sogar mit Gefängnisstrafe rechnen muss, schlechter steht als derjenige der wegen einer Nachbarrechtsstreitigkeit um € 150,00 die Zivilgericht bemüht. Der Gesetzgeber hat als Gegenstück zur PKH im Strafverfahren den sog. Pflichtverteidiger eingeführt.
Strafverfahren und Pflichtverteidiger
Nicht jeder Beschuldigte /Angeschuldigte/ oder Angeklagte hat einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Gerade bei leichteren Delikten hält der Gesetzgeber es nicht für nötig, dass der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger bekommt. Im Gesetz (Strafprozessordnung) ist geregelt, dass eine Bestellung eines Pflichtverteidigers nur in bestimmten Fällen erfolgt. Der wichtigste Fall ist der, dass dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen liegt dann vor, wenn die Tat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr bedroht ist.
Aber auch in anderen Fällen kann eine Beiordnung erfolgen z.B. bei Haft, bei schwieriger Sach- und Rechtslage, wenn von meheren Beschuldigten einer keinen Verteidiger hat usw.
Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A. Martin
Tags: PKH, Prozesskostenhilfe, Strafrecht Berlin Marzahn, Strafverfahren, Verteidiger
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