Schadeneratz/Schmerzensgeld wegen Kirschkern im Kuchen?

Wer hat nicht schon einmal auf einen Kirschkern, der sich im Kuchen versteckt hatte, gebissen und den Bäcker verflucht? Bei manchen Kunden bleibt es aber nicht dabei, sondern da muss schon eine Klage auf Schmerzensgeld herhalten. Zu Recht?

der BGH und das „Schmerzensgeld im Kuchen“

Kaum zu glauben, dass sich mit solchen Fällen der BGH (Bundesgerichtshof – Entscheidung vom 17. März 2009 -AZ: VI ZR 176/08) rumärgern muss.

Der Kläger hatte sich beim Becker ein Stück Kirschkuchen gekauft. Im Kuchen war noch ein Kirschkern versteckt, auf welchen der Kläger biß und sich ein Teil seines Zahnes abbrach. Der Kläger wollte nun vom Bäcker den Eigenanteil für die Zahnbehandlung (€ 235,60) und € 200,00 Schmerzensgeld. In den ersten beiden Instanzen gewann der Kläger auch, vor dem BGH unterlag er aber.

Der BGH wies darauf hin, dass der Kunde im Grunsatz darauf vertrauen darf, dass von einem Gebäck keine Gefahr ausgeht. Andererseits kann man vom Hersteller bei Produkten, die Kernobst enthalten, nicht verlangen, dass er komplett sicherstellt, dass kein Stein oder Teile davon sich im Kuchen befinden. Eine solche Sicherstellung ist praktisch nicht möglich und würde dazu führen, dass man anstatt der Kirschen nur noch Kirschsaft bei der Herstellung des Kuchens verwenden könnte. Auch muss der Kunde bei Gebäck aus Kernobst eben mit Steinen rechnen – auch wenn er einen Kirschkuchen und keinen „Kirschkernkuchen“ bestellt hat. Von daher hat der BGH die Klage abgewiesen.

Anwalt Berlin – A. Martin

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