Mahnbescheid erhalten, was nun?

Der Schrecken ist groß. Ein Mahnbescheid, was nun? Gerade die juristischen Laien haben meist keine Vorstellung was dies genau ist. Die vielen Angaben im Vordruck sind verwirrend und welche Möglichkeiten bestehen nun? Genau genommen gibt es nach dem Erhalb der Mahnbescheid genau 2 Möglichkeiten:

1. Mahnbescheid ergehen lassen

Ist der Bescheid gerechtfertig, da z.B. eine Forderung mit Recht besteht, die im Mahnbescheid geltend gemacht wurde, dann macht es kaum Sinn gegen den Mahnbescheid vorzugehen. Legt in einem solchen Fall Widerspruch ein, dass wird der Gläubiger das Verfahren (das streitige Verfahren) betreiben und dies verursacht noch weitere Kosten. Im Enddefekt wird alles nur noch teurer.

2. Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen

Ist der Mahnbescheid unrichtig, da dieser eine Forderung enthält, die gar nicht besteht oder falsch angegeben wurde, dann macht es Sinn Widerspruch einzulegen. Durch den Widerspruch wird das Mahnverfahren gestoppt. Der Gläubiger kann dieses nicht mehr weiterbetreiben und muss sich nun entscheiden, ob er ein sog. streitiges Verfahren vor Gericht betreibt oder die Sache sein lässt.

a. Wie legt man Widerspruch ein?

Das Gericht hat neben dem Mahnbescheid auch ein Widerspruchsformular beigefügt, welches man benutzen sollte. Es sind nur wenige Angaben auszufüllen, u.a. ob man gegen den gesamten Mahnbescheid oder nur gegen einzelne Forderungen (z.B. Zinsen oder Mahnkosten) vorgehen will. Wichtig ist, dass das Datum einzutragen ist und der Widerspruch zu unterschreiben ist.

b. Muss der Widerspruch begründet werden?

Eine Begründung des Widerspruches ist nicht notwendig. Von daher macht es keinen Sinn, wenn neben dem Widerspruch noch dem Gericht eine Begründung beigefügt wird. Wenn Sie der Gegenseite etwas mitteilen wollen, dann schreiben Sie diese direkt an.

c. Wie stellt man den Widerspruch zu?

Der Widerspruch sollte sicherheitshalber vorab per Fax geschickt werden und dann mit einfacher Post hinter hern. Der Einwurf in den Gerichtsbriefkasten ist die sicherste Lösung. Die Frist darf nicht versäumt werden.

d. Wie lange hat man für den Widerspruch Zeit?

Der Widerspruch muss innerhalb von 2 Wochen (beim arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren sogar innerhalb 1 Woche eingereicht werden). Die Frist beginnt mit der Zustellung. Das Datum der Zustellung finden Sie auf dem gelben Umschlag, mit dem der Widerspruch eingegangen ist.

Anwalt Berlin – A. Martin

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