Erbrecht Berlin – Können Tiere erben?

Gestern hatte ich darüber berichtet, dass bereits ein ungeborenes aber gezeugtes Kind ein Erbe sein kann. Das deutsche Erbrecht hält also einige Überraschungen bereit. Die Frage heute ist, ob nicht auch „Walde und Co“ erben können. In den USA z.B. hört man immer wieder davon, dass Stars ihren Tieren ein Vermögen vermachen.

Tiere und Erbschaft

Grundsätzlich ist es so, dass eine Vererbung nur an Menschen möglich ist. Das Gesetz (hier das BGB) stellt klar, dass – wenn es von Erben spricht – immer nur Menschen gemeint sind. Tiere sind eben keine Menschen und sind auch nicht rechtsfähig (Träger von Rechten und Pflichten). Im Gegenteil das BGB vergleicht die Tiere sogar mit Sachen (§ 90 BGB) und stellt diese diesen gleich. Von daher sind Tiere weder erbfähig noch rechtsfähig.

Welche Möglichkeiten bestehen um Tieren eine Absicherung nach dem Tod des „Herrchen“ zu geben?

die erbrechtliche Auflage

Der Erblasser kann zwar nicht das Haustier zum Erben machen, aber er kann den Erben verpflichten sich um das Tier zu kümmern. Man spricht hier von einer sog. Auflage. Der Erbe ist dann verpflichtet diese einzuhalten. Der Erbe kann sogar den Testamentsvollstrecker mit der Überwachung dieser Auflage beauftragen. Einen lückenlosen Schutz bietet dies aber nicht.

Erbschaft unter der Bedingung der Pflege des Tieres

Noch stärker wäre die Verpflichtung des Erben, wenn dieser unter der Bedingung zum Erben eingesetz werden würde, dass dieser das Tier pflegt. Für den Erben ist dies mit Sicherheit ziemlich hart, denn das Tier ist faktisch garant für sein Erbe.

Stiftung und Tierliebe

Der Erblasser kann auch gleich eine Stiftung ins Leben rufen, die sich um das Tier und um weitere Tiere kümmert.

Rechtsanwalt  A. Martin – Erbrecht Berlin

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