Archive for Juli, 2009

Was ist der Unterschied zwischen Beschuldigter,Angeschuldiger und Angeklagter?

Freitag, Juli 31st, 2009

Was ist der Unterschied zwischen Beschuldigter,Angeschuldiger und Angeklagter?

Im Strafrecht werden für ein und die selbse Person unterschiedliche Begriffe verwendet. Derjenige, gegen den man ein Strafverfahren betreibt wird im Gesetz einmal als Beschuldigter, dann als Angeschuldigter und später als Angeklagter bezeichnet. Was ist der Unterschied zwischen diesen Bezeichnungen?

Strafrecht – der Beschuldigte:

Der Beschuldigte ist im Strafrecht, die Person gegen die ein Strafverfahren – gerade ebend – eingeleitet worden ist. Also am Anfang des Strafverfahrens spricht das Gesetz vom Beschuldigten. Beim Beschuldigten ist der Tatverdacht noch relativ gering. Für den Beginn der Ermittlungen ist ausreichend, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen haben kann.

Strafverfahren – der Angeschuldigte

Vom Angeschuldigten spricht man dann, wenn die Polizei die Ermittlungen abgeschlossen hat und dann die Akte der Staatsanwaltschaft schickt und diese Anklage erhebt. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist man mit der Anklageerhebung noch nicht Angeklagter, sondern zunächst einmal Angeschuldigter. Vom Angeschludigten spricht das Gesetz im sog. Zwischenverfahren. Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob es die Anklage der Staatsanwaltschaft zulässt.

Strafverfahren – der Angeklagte

Vom Angeklagten spricht man dann, wenn das Gericht die Anklage zugelassen hat. Dann ist offiziell Anklage erhoben worden. Der Angeschuldigte wird zum Angeklagten. Beim Angeklagten geht das Gesetz davon aus, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist. Ob dies dann später tatsächlich so kommt, ist eine andere Frage.

Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A.Martin

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Rechtsanwalt Berlin Marzahn

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Berlin Marzahn: Äußerung vor Akteneinsicht im Strafverfahren?

Donnerstag, Juli 30th, 2009

Berlin Marzahn: Äußerung vor Akteneinsicht im Strafverfahren?

Gerade im Raum Berlin ist die Staatsanwaltschaft (Moabit) überlastet. Wird jemand einer Straftat beschuldigt – in Berlin Marzahn – sind dies häufig Körpverletzungsdelikte, stellt sich die Frage, wie zu reagieren ist. Aufgrund der länge der Strafverfahren und um eine schnelle Klärung in der Sache zu haben, entschließen sich häufig die Beschuldigten eine Aussage vor der Polizei zu machen. Dies ist meist ein Fehler.

Vernehmung und Aussage bei der Berliner Polizei

Zunächst die gute Nachricht: Man muss als Beschuldigter nicht zur polizeilichen Vernehmung erscheinen. Auch wenn die Ladungen zur Vernehmung so lauten als ob eine Verpflichtung besteht, ist dies nicht so. Fairerweise sollte man vorher bei der Polizei anrufen und mitteilen, dass man zunächst keine Aussage machen wird. Dies macht sich besser in der Akte als wenn dort steht, dass der Beschuldigte geladen und nicht erschienen ist.

Schweigen oder Aussagen

Schweigen oder Aussagen, das ist häufig eine Frage, die sich der Beschuldigte stellt. Jeder Anwalträt aber im Zweifel immer zum Schweigen und dies aus gutem Grund. Es gilt der Grundsatz, dass ebend im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten zu entscheiden ist. Der Beschuldigte muss nicht seine Unschuld beweisen, sondern der Staat muss die Schuld nachweisen. Dabei muss die Staatsanwaltschaft – z.B. die StA in Berlin – auch entlastendes Material suchen und muss sich objektiv verhalten.

In der Praxis ist dies aber nicht immer so. Der Beschuldigte kann sich durch eine vorschnelle Aussage in eine unangenehme Situation bringen, denn faktisch fungiert er als Zeuge gegen sich selbst. Entlastende Umstände finden häufig in den Vernehmungsprotokollen der Polizei kaum “einen Anklang”. Stattdessen wird aber jeder belastender Umstand notiert.

Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt

Die sicherste Lösung ist zunächst keine Aussage zu machen und stattdessen Akteneinsicht über einen Verteidiger/Rechtsanwalt in Berlin bei der Staatsanwaltschaft in Berlin zu beantragen. Wenn der Anwalt dann das gesamte Material kennt, kann man sich immer noch entscheiden, ob man sich zur Sache äußert oder nicht. Diese Verzögerung darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Entgegen allgemeiner Meinung wird dies vom Gericht später überhaupt nicht thematisiert. Es ist das Recht des Beschuldigten nichts auszusagen oder seine Meinung diesbezüglich später zu ändern.

Rechtsanwalt Berlin-Marzahn A. Martin

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Kündigung bei Diebstahl und Unterschlagung

Mittwoch, Juli 29th, 2009

Kündigung bei Diebstahl und Unterschlagung

Nachvollziehbar ist, dass wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bestiehlt, dass dieser mit einer außerordentliche und fristlosen Kündigung rechnen muss. Gilt dies aber auch bei geringen Beträgen?

der €1,30 Fall

Einer der bekanntesten Fälle, wenn es um die Unterschlagung von geringwertigen Sachen geht, ist der Fall der Berliner Kassiererin, die zwei Pfandbons im Wert von insgesamt € 1,30 zu Unrecht einlöste. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis – ohne Abmahnung – fristlos und außerordentlich. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und unterlag sowohl vor dem Arbeitsgericht Berlin als auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der Fall hatte in den Medien für großes Aufsehen gesorgt. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass die Sache weitergeht. Die Revision wurde zugelassen.

kleine Diebstähle können auch zur Kündigung führen

Der obige Fall ist keine Ausnahme. Es gibt diverse Entscheidungen hierzu. So wurde entschieden (BAG), dass beim Diebstahl eines Bienenstiches eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Grundsätzlich gilt, dass selbst kleinste vorsätzliche Vermögensschädigungen des Arbeitgebers eine sofortige und außerordentliche Kündigung nach sich ziehen können. Eine Abmahnung muss vorher nicht erfolgen, da eine schwerwiegende Vertrauensstörung vorliegt. Wer vertraut einem Arbeitnehmer, der stiehlt?

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

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Kündigung wegen Ruhestörung – wie macht man das?

Dienstag, Juli 28th, 2009

Kündigung wegen Ruhestörung – wie macht man das?

Was soll denn schon an einer Kündigung wegen Ruhestörung schwierig sein? Mehr als Sie jetzt vielleicht denken. Die meisten Kündigungen wegen Lärmbelästigung, die ohne Anwalt erhoben werden, scheitern. Warum?

Lärmbelästigung

Wann liegt eine Lärmbelästigung vor? Jeder weiß, was Lärm ist. Es gibt hier – da Lärm immer subjektiv empfunden wird – diverse Verordnungen. Aber wer hat schon zu Hause ein Messgerät,um die Lautstärke zu erfassen.

Um die Sache einfacher zu machen, macht es zunächst Sinn in die Hausordnung zu schauen. Dort sind meistens die Zeiten aufgelistet, während derer Ruhe herrschen sollte. Aber auch darüber hinaus muss nicht jede Lärmbelästigung hingenommen werden. Ansonsten gilt, dass nach 22 Uhr laute Musik und Lärm zu vermeiden sind.

Anzeige beim Vermieter

Vor einer Kündigung muss der Vermieter informiert werden. Der Vermieter muss die Möglichkeit haben den “Mangel” zu beseitigen.

Lärmprotokoll

Das Wichtigste – und daran scheitern die meisten Kündigungen – ist das sog. Lärmprotokoll. Der Mieter muss genau ausschreiben, wann es , wo , wie laut geworden ist. Die Lautstärke kann dabei umschrieben werden, wie (Zimmerlautstärke etc.). Ohne dieses Lärmprotokoll ist die Kündigung schwer durchzusetzen. Das Protokoll sollte wenigstens über 2 bis 3 Wochen geführt werden.

Wenn der Vermieter dann das Problem mit dem Lärm nicht löst, dann kann der Mieter kündigen. Zuvor besteht natürlich die Möglichkeit der Mietminderung.

Es spielt keine Rolle, ob der Mieter alles getan hat, um den Lärm abzustellen (z.B. mit den “Störenfried” sprechen). Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Klagt der Vermieter dann gegen den Mieter kann dieser das Lärmprotokoll und ggfs. Zeugen nutzen, um den den Kündigungsgrund nachzuweisen.

Anwalt Berlin – A. Martin

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Darf die Polizei auf privaten Grundstücken Geschwindigkeitskontrollen durchführen?

Montag, Juli 27th, 2009

Darf die Polizei auf privaten Grundstücken Geschwindigkeitskontrollen durchführen?

Geschwindigkeitskontrollen sind ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es aber, wenn die Polizei diese Kontrollen vom eigenen Grundstück aus durchführt. Darf man in diesem Fall die Polizei des Grundstücks verweisen?

Grundstück und Eigentums – und Besitzrecht

Der Grundstückseigentümer hat grundsätzlich das Recht Dritte des Grundstücks zu verweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundstück eingefriedet ist oder nicht. Dies spielt lediglich eine Rolle in Hinblick auf die Frage, ob sich derjenige, der das Grundstück ohne Erlaubnis betritt, strafbar macht. Auch ohne Umzäunung kann der Eigentümer des Grundstückes grundsätzlich bestimmen, wer das Grundstück betreten darf und wer nicht.

Polizei dein Freund und Helfer

Es gibt Situationen, in denen der Grundstückseigentümer bestimmte Maßnahmen von Behörden erdulden muss. Dies ist aber der Ausnahmefall, denn das Eigentum ist grundgesetzlich stark geschützt. Auch die Polizei darf nicht einfach das Grundstück – zumindest nicht gegen den Willen – einfach so betreten. Der entgegenstehende Wille, dass das Grundstück nicht betreten werden darf, kann sich nicht nur aus der Umzäunung ergeben, sondern auch aus Hinweisschildern. Spätestens aber, wenn der Eigentümer gegenüber der Polizei äußert, dass diese das Grundstück zu verlassen haben, müssen diese dem Folge leisten.

Anwalt A. Martin – Berlin

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Verkehrsunfall in Polen – Akteneinsicht – wie funktioniert dies?

Freitag, Juli 24th, 2009

Verkehrsunfall in Polen – Akteneinsicht – wie funktioniert dies?

Polen ist ein beliebtes Urlaubsland. Immer mehr Deutsche sind dort mit dem Kfz unterwegs. Die Zahl der Unfälle in Polen mit deutscher Beteiligung nimmt ständig zu. Die Abwicklung des Unfall´s in Polen ist ganz anders als in Deutschland. Ein wichtiger Punkt ist die Informationsbeschaffung durch Akteneinsicht vor Ort.

Akteneinsicht in Polen

Die Akteneinsicht in Polen funktioniert anders als in Deutschland. Ohne die Akte gesehen zu haben, sollte man in Deutschland keine Klage einreichen. Ein Unterschied besteht darin, dass die Polizei, die in Polen den Unfall aufnimmt, dem deuschen Unfallbeteiligten keinen Zettel mit der Tagebuchnummer,wie in Deutschland überreicht. Tagebuchnummern werden in Polen durch die polnische Polizei beim Unfall nicht vergeben. Man sollte stattdessen immer fragen, von wo die Polizeibeamten vor Ort waren (Dienststelle). Bei dieser Dienststelle kann man dann später Akteneinsicht fordern (siehe auch Verhalten am Unfallort in Polen).

Ein gravierender Unterschied zwischen der Akteneinsicht in Deutschland und in Polen besteht darin, dass in Polen die Unfallakte grundsätzlich nicht versandt wird. Das heißt, dass selbst Rechtsanwälte die Akte bei der Polizei vor Ort einsehen müssen. Es macht von daher keinen Sinn einen deutschen Rechtsanwalt, der nicht in Polen vor Ort ansässig ist, mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls in Polen zu beauftragen, da dieser weder die Akte einsehen kann, noch die polnische Sprache besteht. Ob man in Deutschland klagen kann oder nicht ist dabei unerheblich, da die Akte faktisch die wichtigtsten Informationen zum Unfall enthält ohne die keine Klage eingereicht werden sollte.

Rechtsanwalt in Verkehrsunfall in Polen - Akteneinsicht - wie funktioniert dies?

Rechtsanwalt Stettin

Anwalt A. Martin – Rechtsanwalt Polen

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Kann man schon bei der ersten Straftat zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden?

Donnerstag, Juli 23rd, 2009

Kann man schon bei der ersten Straftat zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden?

Im Fernsehen sind gerade “Gerichtsschauspielereien” populär. Was viele Zuschauer nicht wissen ist, dass die Gerichsshow´s nichts mit der Realität zu tun haben. Letztendlich zeigt dies aber, dass trotzdem ein Interesse der Bevölkerung am Strafrecht besteht. Wer hat sich nicht schon einmal gefragt, ob nur eine – und dann auch noch die erste – Straftat zu einer Gefängnisstrafe führen kann?

Straftat und Strafverfahren

Wer sich diese Frage stellt, will ja nicht zum Straftäter werden oder denkt an die Begehung einer Straftat. Durch Publikationen in den Medien sind aber Fälle bekannt, in denen z.B. Unschuldige in Straftaten verwickelt wurden oder z.B. bei leichter Unaufmerksamkeit ein Verkehrsunfall mit gravierenden Folgen verursacht wurde. Kann hier bereits eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden?

Geldstrafe und Freiheitsstrafe

Im Erwachsenenstrafrecht sieht der Gesetzgeber entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Daneben gibt es noch einige Maßnahmen, wie den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Einziehung von Gegenständen, die sich aber meist auf Ausnahmefälle beschränken und als Nebenfolgen angeordnet werden.

Als Grundsatz kann man sagen, dass bei kleineren Delikten in der Regel eine Geldstrafe verhangen wird, da dieser im Normfalfall milder ist als die Freiheitsstrafe.

Auch gilt der Grundsatz, dass ein Ersttäter im Normalfall – wenn er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird – fast immer die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies geschieht immer dann, wenn in der Zukunft zu erwarten ist, dass keine weiteren Straftaten mehr begangen werden (sog. positive Sozialprognose). Dies gilt natürlich nicht ausnahmslos. Bei schwersten Delikten wie z.B. bei vorsäzlichen Tötungsdelikten kann auch die Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesprochen werden. Dies hängt vom Einzelfall ab.

Anwalt Berlin – A. Martin

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Schadeneratz/Schmerzensgeld wegen Kirschkern im Kuchen?

Mittwoch, Juli 22nd, 2009

Schadeneratz/Schmerzensgeld wegen Kirschkern im Kuchen?

Wer hat nicht schon einmal auf einen Kirschkern, der sich im Kuchen versteckt hatte, gebissen und den Bäcker verflucht? Bei manchen Kunden bleibt es aber nicht dabei, sondern da muss schon eine Klage auf Schmerzensgeld herhalten. Zu Recht?

der BGH und das “Schmerzensgeld im Kuchen”

Kaum zu glauben, dass sich mit solchen Fällen der BGH (Bundesgerichtshof – Entscheidung vom 17. März 2009 -AZ: VI ZR 176/08) rumärgern muss.

Der Kläger hatte sich beim Becker ein Stück Kirschkuchen gekauft. Im Kuchen war noch ein Kirschkern versteckt, auf welchen der Kläger biß und sich ein Teil seines Zahnes abbrach. Der Kläger wollte nun vom Bäcker den Eigenanteil für die Zahnbehandlung (€ 235,60) und € 200,00 Schmerzensgeld. In den ersten beiden Instanzen gewann der Kläger auch, vor dem BGH unterlag er aber.

Der BGH wies darauf hin, dass der Kunde im Grunsatz darauf vertrauen darf, dass von einem Gebäck keine Gefahr ausgeht. Andererseits kann man vom Hersteller bei Produkten, die Kernobst enthalten, nicht verlangen, dass er komplett sicherstellt, dass kein Stein oder Teile davon sich im Kuchen befinden. Eine solche Sicherstellung ist praktisch nicht möglich und würde dazu führen, dass man anstatt der Kirschen nur noch Kirschsaft bei der Herstellung des Kuchens verwenden könnte. Auch muss der Kunde bei Gebäck aus Kernobst eben mit Steinen rechnen – auch wenn er einen Kirschkuchen und keinen “Kirschkernkuchen” bestellt hat. Von daher hat der BGH die Klage abgewiesen.

Anwalt Berlin – A. Martin

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Kann man Schmerzensgeld im Strafverfahren geltend machen?

Dienstag, Juli 21st, 2009

Kann man Schmerzensgeld im Strafverfahren geltend machen?

Das Verfahren vor Gericht um Schmerzensgeld zu bekommen dauert meist lange. Sofern die Gegenseite aber eine Straftat begangen hat und ein Strafverfahren eingeleitet wurde, stellt sich die Frage, ob nicht bereits im Strafverfahren der Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden kann.

das Schmerzensgeld und das Strafverfahren in Deutschland

Gerade bei größeren Verletzungen macht es immer Sinn den Gang des Strafverfahrens abzuwarten. Der Anwalt des Geschädigten läßt das Strafverfahren laufen und beantragt Akteneinsicht. Aus der Akte der Staatsanwaltschaft ergeben sich dann viele Informationen, die dann im Zivilverfahren auf Schmerzensgeld verwendet werden können. Das Problem ist, dass dies ein zweites Verfahren ist und auch im Rechtsstreit vor dem Zivilgericht der Geschädigte nicht als Zeuge aussagen kann; während dies im Strafverfahren möglich ist.

das Adhäsionsverfahren

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und hat dem Geschädigten die Möglickeit gegeben ein sog. Adhäsionsverfahren vor dem Strafgericht zu betreiben. Faktisch heißt dies, dass das Strafgericht dann nicht nur über die Verurteilung des Strafttäters (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) entscheidet, sondern auch dem Geschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld zu spricht.

Obwohl diese Möglichkeit besteht, wird diese doch in der Praxis kaum wahrgenommen. Es gibt kaum Adhäsionsverfahren. Der Grund dafür ist der, dass häufig die Verletzungen zum Zeitpunkt des Strafverfahrens noch nicht abgeheilt sind oder sich das Strafgericht einfacht scheut eine zivilrechtliche Beurteilung in Bezug auf das Schmerzensgeld vorzunehmen. Die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes ist nämlich alles andere als einfach.

Von daher wird – trotz dieser praktischen Möglickeit – das Schmerzensgeld weiterhin im anschließenden Zivilprozess geltend gemacht.

Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt Berlin

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häufiger Irrtum: “Eltern haften für Ihre Kinder!”

Montag, Juli 20th, 2009

häufiger Irrtum: “Eltern haften für Ihre Kinder!”

Eltern haften nicht für Ihre Kinder. Dies ist falsch. Die Eltern haften für ihr eigenes Verschulden und nicht für das Verschulden ihrer Kinder.

Haftung von minderjährigen Kindern

Kinder, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, können nicht zivilrechtlich für angerichtete Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Man spricht hier davon,dass Kinder bis zu diesem Alter noch nicht deliktsfähig sind.

Es stellt sich dann die Frage, wer haftet für die nicht deliktsfähigen Kinder?

Eine Haftung der Eltern, als Aufsichtspflichtige, kommt in Betracht, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. So müssen diese die Kinder – je nach Lebensalter, nach den Umständen und ihren bisherigen Erfahrungen- überwachen. Eine allgemeine Regel gibt es hier nicht. Ein Kind,dass schon häufiger auffällig geworden ist, muss häufiger kontrolliert werden.

Verursacht von daher ein deliktsunfähiges Kind einen Schaden und haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht versäumt, dann kommt eine Haftung der Eltern in Betracht. Falsch ist aber zu sagen, dass die Eltern für ihre Kinder haften. Denn die Eltern haften hier für ihr eigenes falsche Verhalten, nämlich für die Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht.

RA A. Martin – Anwalt Berlin

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