Strafverfahren in Berlin – Verhalten im Ermittlungsverfahren vor der Polizei

Berliner Mandanten möchten häufig wissen, wie sie sich im Ermittlungsverfahren vor der Polizei in Berlin verhalten sollen.

Ich hatte ja schon zum Thema „Schweigen im Ermittlungsverfahren“ gepostet. Ebenso zum Thema „Pflicht zum Erscheinen bei Ladung durch die Polizei„.

Wie verhält man sich im Ermittlungsverfahren?

Die wichtigste Regel ist auch die einfachste. Man sollte zunächst keinerlei Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt machen. Auch wenn es noch so unter den Fingernägeln brennt und der Beschuldigte möglichst schnell seine Unschuld beweisen will, kann es zumindest nicht schaden, wenn diese Aussage später über einen Anwaltsschriftsatz nachgeholt wird.

Wozu braucht man einen Anwalt in Strafsachen?

Allein ein Strafverteidiger – Rechtsanwalt – kann die Rechtslage einschätzen und Ihnen mitteilen, ob das Verfahren der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei Chancen hat oder ob ihre Karten in der Strafsache gut sind. Der Anwalt wird zunächst Akteneinsicht über die Polizei beantragen. Da man am Anfang des Ermittlungsverfahrens häufig nur eine sog. Tagebuchnummer der Polizei hat aber noch kein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft beantragt man die Akteneinsicht zunächst bei der Polizei. Die Polizei – auch in Berlin – selbst darf keine Akteneinsicht gewähren, leitet aber dann das Schreiben des Anwalts an die Staatsanwaltschaft weiter. Häufig geschieht dies mit der Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft.

Wenn der Rechtsanwalt dann die Akte einsehen kann, sieht er genau, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft hat. Hier entscheidet sich dann, ob man in der Sache eine Aussage macht oder nicht. Dies kann nur der Anwalt sicher entscheiden.

Von daher ist der beste Tipp in Strafsachen zunächst keine Aussage zu machen!

Wir beraten Sie in strafrechtlichen Mandanten gern.

Rechtsanwalt A. Martin – Berlin

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