Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog

Meist bei Verkehrsunfällen und manchmal sogar im Arbeitsrecht (Mobbing etc.) spielt das Schmerzensgeld eine Rolle. Die Geschädigten sind meist verunsichert und wissen nicht, wie viel Geld man nun für welche Verletzung bekommt. Abhilfe verspricht da der sog. Schmerzensgeldkatalog.

Wie soll nun kurz erläutert werden, was Schmerzensgeld ist, welche Faktoren für die Berechnung des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen und welche Bedeutung der sog. Schmerzensgeldkatalog hat.

1. Was ist Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist eine Entschädigung meist für erlittenden Körperschaden. Dabei verfolgt der Schmerzensgeldanspruch eigentlich zwei Ziele, nämlich die Wiedergutmachung und Sühne (besser auch Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion). Das Schmerzensgeld wird als Ausgleich für immaterielle Schäden (nicht vermögensrechtliche Schäden) gezahlt.

2. Für welche Fälle sind Schmerzensgeldansprüche denkbar?

Der Hauptandwendungsfall in der Praxis ist die Verletzung bei Verkehrsunfällen, aber auch bei durch eine Körperverletzung zugefügte Verletzung kommt der Anspruch auf Schmerzensgeld in der Praxis häufig vor. Im Arbeitsrecht kann beim Mobbing ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Darüber hinaus ist auch Schmerzensgeld bei Verletzung der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung zu leisten. Bei Urheberrechtsverletzungen und bei vertaner Urlaubszeit besteht ebenfalls ein Schmerzensgeldanspruch.

3. Was sind die gesetzlichen Grundlagen des Schmerzensgeldanspruches?

Die Hauptnorm ist hiebei § 253 BGB, die klarstellt, dass ein Schmerzensgeldanspruch nur in gesetzlich bestimmten Fällen in Betracht kommt, also nur da, wo der Gesetzgeber ausdrücklich einen Anspruch auf Schmerzensgeld bestimmt. § 253 BGB steht immer im Zusammenhang mit einer „anspruchsbegründenden“ Norm, wie z.B. § 823 BGB (Verkehrsunfall, Körperverletzung etc.). Auch bei der sog. Gefährdungshaftung gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Darüber hinaus ist auch ein sog. medienrechtliches Schmerzensgeld (Entschädigungen für ehrenrührige Presseveröffentlichungen) bekannt.

Der Anspruch ist vererbbar.

Siehe auch weitere Informationen „Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog

4. Wie bestimmt sich die Höhe des Schmerzensgeldes?

Der Gesetzgeber hat im Gesetz selbst über die Höhe des Schmerzensgeldanspruches wenig geschrieben. Übrigens ist auch der sog. Schmerzensgeldkatalog keine Arbeitshilfe des Gesetzgebers, sondern nur eine Sammlung von Urteilen zum Schmerzensgeld.

Kriterien, die für die Höhe des Anspruches auf Schmerzensgeld eine Rolle spielen sind vor allem Folgende:

  • Umfang und Art der Verletzung / Schaden
  • Dauer der Verletzung
  • erlittene Schmerzen
  • Ort der Verletzungen (sichtbare Narben werden höher vergütet als versteckte)
  • Verschulden des Schädigers beim Unfall
  • Alter des Verletzten (Narben werden bei alten Menschen nicht so hoch vergütet, wie bei jungen)
  • zukünftig zu erwartende Beeinträchtigungen (z.B. verbleibende Narben)
  • Geschlecht des Geschädigten (Frauen bekommen meist höhere Zahlungen bei Narben als Männer)
  • Mitverschulden des Verletzten (kann zur Minderung oder sogar zum Entfallen des Anspruches führen)
  • Verhalten des Schädigers nach der Tat (Entschuldigung oder Ignoranz)
  • die Vermögensverhältnisse des Schädigers (oder dessen Versicherung

Diese Kriterien sind zu berücksichtigen. Leider werden auch  von vielen Geschädigten und manchmal auch von Anwälten nicht alle Möglichkeiten um ein hohes Schmerzensgeld zu erzielen ausgeschöpft. Es macht immer Sinn möglichst viele der obigen Kriterien auszuzählen und näher zu begründen und nicht nur vorzutragen, dass eine Verletzung so und so viele Tage bestanden hat.

5. der Schmerzensgeldkatalog

Vorab, der Schmerzensgeldkatalog ist kein Allheilmittel in Schmerzensgeldprozessen. Hier werden – nach Verletzungen sortiert – Entschdeigungen von Gerichten aufgeführt, die bestimmte Schmerzensgelder ausgeurteilt haben. Übrigens „den“ Schmerzensgeldkatalog gibt es eigentlich nicht. Es gibt mehrere solcher „Entscheidungssammlungen“ auch, wenn allgemeinhin damit die sehr bekannte  Sammlung von „Hacks/Ring/Böhm“ (Standardwerk) gemeint ist. Auch der Beck-Verlag bietet eine Sammlung an Urteilen an.

Ein häufiger Fehler bei der Verwendung des Schmerzensgeldkataloges ist der, dass man bei alten Urteilen keine Indexanspassung vornimmt, d.h., dass die Inflation nicht berücksichtigt wird. € 5.000,00 vor 3 Jahren sind eben nicht mehr € 5.000,00 sondern weniger.

Das höchste Schmerzensgeld in Deutschland wurde einem 3 1/2 jährigen Kind, dass aufgrund eines Verkehrsunfalles gelähmt war und auch sein Vermögen zu Sprechen verloren hatte, zugesprochen. Dies waren € 500.000,00.

Ich verweise auch auf meinen Beitrag zu Verkehrsunfällen in Polen und Verkehrsrecht Berlin.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Löcknitz,Berlin,Stettin

Rechtsanwalt Berlin Marzahn

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