Rechtsschutzversicherung und Strafrecht?

Der Versicherungsvertreter sagt „Sie sind vollkommen abgesichert. Mit dieser Rechtsschutzversicherung können Sie auch im Strafrecht immer auf unsere Kosten anwaltlich vertreten werden.“. Was ist daran falsch, fast alles!

Rechtsschutz und Straftat

Die Rechtsschutzversicherung deckt nur in wenigen Fällen strafrechtliche Mandate ab. Das Problem ist, dass dies häufig die Versicherungsvertreter nicht wissen oder wissen wollen.

Welche Fälle sind von der Rechtsschutzversicherung im Strafrecht abgedeckt.

Man kann hier zwischen den verkehrsrechtlichen Bereich und den nicht verkehrsrechtlichen Bereich unterscheiden:

Strafrecht: der verkehrsrechtliche Bereich und die Rechtsschutz

Versichert sind häufig Fälle, die im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten stehen, wobei die Rechtsschutzversicherer häufig die Einschränkung machen, dass die Straftat auch fahrlässig begehbar ist (es gibt aber auch die Variante ohne Rücksicht auf die Verschuldensform!) . Erfolgt später eine Verurteilung wegen Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz. Von daher nimmt der Anwalt am Anfang meistens von der Versicherung einen Vorschuss. Diesen kann die Rechtsschutzversicherung vom Anwalt später nicht zurückfordern (wenn eben eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat erfolgt) wohl aber vom Versicherungsnehmer (wird aber in der Praxis nicht häufig gemacht). Häufige Straftaten, die „mitversichert sind“, sind:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (man kanns kaum glauben aber auch dies geht fahrlässig)
  • Kennzeichenmißbrauch
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (häufig auch falsch als „Fahrerflucht bezeichnet“)
  • gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Gefährund des Straßenverkehrs
  • Trunkenheit im Verkehr

Wie bereits angedeutet, gibt es aber auch die Variante, dass unabhängig von der Verschuldensform versichert wird. Aber auch hier entfällt der Versicherungsschutz nachträglich, wenn sich herausstellt, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde.

Strafrecht: der nicht verkehrsrechtliche Bereich und die Rechtsschutz

Im nicht verkehrsrechtlichen Bereich wird es noch schwieriger. Grundsätzlich werden auch hier nur Straftaten abgedeckt, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehbar sind. Dadurch fallen von vornherein viele Tatbestände heraus, die nicht versichert sind, wie

  • Hausfriedensbruch
  • Falschverdächtigung
  • Beleidigung
  • üble Nachrede
  • Verleumdung
  • Diebstahl
  • Unterschlagung
  • Begünstigung
  • Hehlerei
  • Betrug
  • Untreue
  • Urkundenfälschung
  • Sachbeschädigung
  • Widerstand gegen die Staatsgewalt
  • Nötigung

Erfolgt später eine Verurteilung wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat, dann entfällt der Versicherungsschutz.

Anwalt A. Martin – Berlin

Comments are closed

Blogroll
Kategorien