Archive for Juni, 2009
Familienrecht Berlin – Scheidungstermin in Berlin – wie läuft dieser ab?
Sonntag, Juni 21st, 2009
Familienrecht Berlin – Scheidungstermin in Berlin – wie läuft dieser ab?
Wie eine Scheidung vor Gericht in Berlin abläuft, weiß kaum jemand. Wenn man in Trennung lebt und geschieden werden möchte, sollte man dies aber wissen.
Der Scheidungstermin in Berlin läuft ungefähr wie folgt ab:
- Das Gericht fragt am Anfang die Personalien der Eheleute. Selten müssen sich diese per Personalausweis ausweisen
- das berliner Familiengericht (es gibt 3 davon in Berlin) erfragt bei beiden Ehepartnern
- den Trennungszeitpunk
- und ob man sich scheiden lassen will
- die Ursachen der Scheidung werden nicht erfragt!
- das Familiengericht erörtert mit den Anwälten und den Parteien den Versorgungsausgleich
- das Familiengericht spricht die Ehescheidung und die Übertragung der Rentenanwartschaften aus (es müssen alle aufstehen; die Sitzung ist wieder öffentlich)
- das Familiengericht in Berlin erörtert mit den Anwälten den Streitwert
- evtl. fragt das Gericht, ob auf Rechtsmittel verzichtet wird (dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig; dies geht aber nur, wenn beide Seiten einen Rechtsanwalt vor Ort haben)
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Rechtsanwalt Scheidung Berlin – Anwalt A. Martin
Tags: Anwalt Familienrecht Berlin, Anwalt Scheidung Berlin, Familienrecht Berlin - Scheidungstermin in Berlin, Rechtsanwalt Familienrecht Berlin, Rechtsanwalt Scheidung Berlin, Scheidung Berlin, Scheidungstermin in Berlin
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Rechtschutzversicherung – wer holt die Deckungszusage ein- Anwalt oder Mandant?
Samstag, Juni 20th, 2009
Rechtschutzversicherung – wer holt die Deckungszusage ein- Anwalt oder Mandant?
Viele Mandanten haben bereits eine Rechtschutzversicherung. Dies ist durchaus sinnvoll. Gerade in arbeitsrechtlichen Mandaten (Kündigungsschutzklage) und im Verkehrsrecht (Verkehrsunfall) lohnt sich der Abschluss einer Rechtschutzversicherung.
Der Mandant hat einen Rechtsschutzfall (es muss hierfür ein Ereignis vorliegen – z.B. Kündigung - die bloße Überprüfung eines Vertrages etc. reicht im Normallfall nicht) und möchte nun wissen, wie es weiter geht. Wer kümmert sich um die Deckungszusage der Rechtschutzversicherung?
1. Auskunft per Telefon bei der Rechtschutz vor den Anwaltstermin
Es macht immer Sinn, wenn der Mandant – vor dem Anwaltsbesuch – bei seiner Rechtschutzversicherung telefonisch nachfragt, ob der Schadenfall versichert ist. Dies ist deshalb so sinnvoll, da die Beratugn beim Rechtsanwalt etwas kostet und eben nicht kostenlos ist. Wenn man erst bei der Beratung oder nach der Beratung beim Anwalt beim Rechtsschutzversicherer nachfragt, hat man das Problem, dass man unter Umständen den Anwalt selbst bezahlen muss, wenn nämlich die Rechtschutzversicherung eben keine Deckungszusage erteilt.
Von daher macht der Anruf vor dem Termin Sinn. Wichtig ist nur, dass man nicht beim Versicherungsvertreter anrufen sollte, da diese im Normalfall keine Ahnung hat, ob ein Fall versichert ist oder nicht. Es bei der jeweiligen Rechtschutzversicherung spezielle Schadenhotlines, dort sitzen geschulte Mitarbeiter, die am Telefon zumindest grob einschätzen könnne, ob der Fall versichert ist.
2. schriftliche Anfrage bei der Rechtschutzversicherung
Die mündliche Anfrage bei der Rechtschutzversicherung reicht im Normfall nicht. Die Versicherer weisen meist am Telefon darauf hin, dass die telefonische Auskunft keine verbindliche Deckungszusage ist. Von daher muss die Deckungsanfrage nochmals schriftlich gefertigt werden. Die Frage ist nun, wer macht dies?
Antwort: Im Normalfall macht dies der Rechtsanwalt!
Genaugenommen könnte der Rechtsanwalt für dieses Tätigwerden eine gesonderte Gebühr abrechnen, dies machen aber kaum Anwälte (die Rechtsanwälte in Berlin rechnen im Normalfall nichts weiter ab). Als Mandant sollte man dies erfragen.
Da für die Erteilung der Deckungszusage immer auch Erfolgsaussichten vorliegen müssen, macht es Sinn wenn der Rechtsanwalt die Anfrage tätig, da nur er die Erfolgsausichten einschätzen und richtig darstellen kann. Damit die wird die Angelegenheit auf jeden Fall beschleunigt.
Rechtsanwalt A. Martin – Scheidung Berlin
Tags: Anwalt, Beratung, Beratung Rechtsanwalt, Deckungsanfrage, Deckungszusage, Kostenübernahme Rechtschutz, Rechtsanwalt, Rechtschutzversicherer, Rechtschutzversicherung, Rechtschutzversicherung - wer holt die Deckungszusage ein- Anwalt oder Mandant?
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Taschenkontrolle im Supermarkt – muss man das?
Freitag, Juni 19th, 2009
Taschenkontrolle im Supermarkt – muss man das?
Wer hat das nicht schon erlebt. Die Kassiererin im Supermarkt teilt freundlich aber bestimmt mit, dass sie verpflichtet ist in mitgebrachte Taschen zu schauen. Der Besucher weiß nicht, wie er sich Verhalten soll.
Taschenkontrolle darf die Polizei aber nicht die Kassiererin!
Die Taschenkontrolle ist rechtliche gesehen eine Durchsuchung. Hiefür hat der Gesetzgeber in den §§ 102,103 der Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft/Polizei ermächtigt; nicht aber den Ladenbesitzer und die Kassiererin. Da die Durchsuchung ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist, muss dieser dies nur in gesetzlich genauer bestimmten Fällen dulden.
Es kann zwar sein, dass bei einen begründeten Verdacht z.B. auf Ladendiebstahl das Ladenpersonal den Dieb vorläufig festnehmen darf, aber selbst in diesem Fall darf keine Durchsuchung stattfinden. Das Personal muss die Polizei rufen, die dann die Durchsuchung durchführt.
Auch ein Privatdedektiv oder das Sicherheitspersonal darf keine Durchsuchung durchführen (Taschenkontrolle ist – wie gesagt – eine Durchsuchung). Diese wissen – im Gegensatz zur Verkäuferin – aber, dass dies nicht zulässig ist.
Auch ist der Betroffene nicht verpflichtet selbst den Inhalt der Tasche vorzuzeigen oder diese zu öffnen.
Tags: Dedektiv, Erlaubnis, Festnahme, Kaissererin, Polizei, Supermarkt, Taschenkontrolle
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Wann ist man vorbestraft?
Donnerstag, Juni 18th, 2009
Wann ist man vorbestraft?
Diese Frage höre ich häufg von Mandanten, die gerade ein Strafverfahren zu laufen haben. Die Frage selbst ist schon falsch, was ich kurz erläutern möchte:
Vorstrafe = Verurteilung wegen jeder Straftat egal wie lange und wie hoch die Strafe ausfällt
Jede Strafe wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Dies gilt für den Mörder genauso, wie für denjenigen der Unfallflucht oder einen Diebstahl begangen hat. Die allgemeine Meinung, wonach man wegen geringer Straftaten nicht vorbestraft ist, ist falsch.
Aber es muss doch einen Unterschied geben?
Es muss natürlich einen Unterschied gegen z.B. im Hinblick auf Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber zwischen leichten und schweren Straftaten. Hier kommt das sog. Führungszeugnis ins Spiel. Das polizeiliche Führungszeugnis wird häufig angefordert, während das Bundeszentralregister nicht einschlägig ist. Das Bundeszentralregister kann auch nur von ganz wenigen Institutionen angefordert werden (z.B. von Gerichten). Im polizeilichen Führungszeugnis stehen aber nicht alle Eintragungen des Bundeszentralregisters. Von daher sieht z.B. der Arbeitgeber oder die Behörde nicht alles Eintragungen wegen Straftaten. Folgende Eintragungen finden sich nicht im polizeilichen Führungszeugnis:
- Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze
- Verurteilungen bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe
- Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre bei Jugendlichen
- gelöschte Eintragungen
Gegenüber allen Behörden und Personen (Arbeitgeber) kann sich der Betroffene als nicht vorbestraft bezeichnen, wenn also keine Eintragungen im Führungszeugnis vorliegen. Z.B. gegenüber Gerichten, die das Bundeszentralregister anfordern können, darf man sich aber nicht als nicht vorbestaft bezeichnen, wenn Eintragungen dort vorliegen.
RA A. Martin – Anwalt in Berlin-Marzahn
Tags: ab wann ist man vorbestraft?, Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Offenbarungspflicht Arbeitgeber, vorbestraft, vorstrafen
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Alkoholtest durch die Polizei – Muss ich pusten?
Mittwoch, Juni 17th, 2009
Alkoholtest durch die Polizei – Muss ich pusten?
“Hier mal bitte reinpusten!”, so meist die bestimmte und selbstsichere Aufforderung des Polizisten. Wer kommt da auf die Idee, dass man dies gar nicht machen müsste. Auch die Polizisten kommen -aus gutem Grund – auch nicht auf die Idee noch hinzuzufügen,” Sie müssen dies nicht tun, da Sie dazu nicht gesetzlich verpflichtet sind.”. Dann würde ja kaum jemand den Test durchführen und deshalb wird der zweite Satz von der Polizei gerne weggelassen.
Zusammengefasst heißt dies:
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für den Atemalkoholtest. Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht an seiner Überführung aktiv mitwirken muss; er muss nur dulden. Beim Atemalkoholtest ist dies aber kein Dulden, sondern eine Mitwirkung, nämlich das Pusten in das Messgerät. Diese Mitwirkung muss der Betroffene nicht machen. Er kann den Alkoholtest verweigern.
Nun werden wahrscheinlich einige Leser sagen, was habe ich davon, dann nehmen mich die Polizisten zur Blutentnahme mit. Dies ist so nicht richtig. Nur aufgrund der Weigerung beim Atemalkoholtest mitzuwirken, darf noch keine Blutentnahme erfolgen. Dies ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, der nicht auf “gut Glück” durchgeführt werden darf. Im Übrigen tendiert mitlerweile die Rechtssprechung dazu, dass fast immer von der Polizei ein richterlicher Beschluss in Bezug auf den Blutalkoholtest erwirkt werden muss. Ohne Anordnung des Richters darf dies nur noch in Ausnahmefällen geschehen. Es gibt sogar schon einige Gerichte, die in solchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot ausgesprochen haben.
Fazit: Man kann den Atemalkoholtest dankend ablehen!
Anwalt Berlin – A. Martin
Tags: Alkoholtest verweigern, Atemalkoholtest, Beweisverwertungsverbot, Blutentnahme, richterlicher Beschluss, Verhalten gegenüber Polizei
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Strafverfahren in Berlin – Verhalten im Ermittlungsverfahren vor der Polizei
Dienstag, Juni 16th, 2009
Strafverfahren in Berlin – Verhalten im Ermittlungsverfahren vor der Polizei
Berliner Mandanten möchten häufig wissen, wie sie sich im Ermittlungsverfahren vor der Polizei in Berlin verhalten sollen.
Ich hatte ja schon zum Thema “Schweigen im Ermittlungsverfahren” gepostet. Ebenso zum Thema “Pflicht zum Erscheinen bei Ladung durch die Polizei“.
Wie verhält man sich im Ermittlungsverfahren?
Die wichtigste Regel ist auch die einfachste. Man sollte zunächst keinerlei Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt machen. Auch wenn es noch so unter den Fingernägeln brennt und der Beschuldigte möglichst schnell seine Unschuld beweisen will, kann es zumindest nicht schaden, wenn diese Aussage später über einen Anwaltsschriftsatz nachgeholt wird.
Wozu braucht man einen Anwalt in Strafsachen?
Allein ein Strafverteidiger – Rechtsanwalt – kann die Rechtslage einschätzen und Ihnen mitteilen, ob das Verfahren der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei Chancen hat oder ob ihre Karten in der Strafsache gut sind. Der Anwalt wird zunächst Akteneinsicht über die Polizei beantragen. Da man am Anfang des Ermittlungsverfahrens häufig nur eine sog. Tagebuchnummer der Polizei hat aber noch kein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft beantragt man die Akteneinsicht zunächst bei der Polizei. Die Polizei – auch in Berlin – selbst darf keine Akteneinsicht gewähren, leitet aber dann das Schreiben des Anwalts an die Staatsanwaltschaft weiter. Häufig geschieht dies mit der Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft.
Wenn der Rechtsanwalt dann die Akte einsehen kann, sieht er genau, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft hat. Hier entscheidet sich dann, ob man in der Sache eine Aussage macht oder nicht. Dies kann nur der Anwalt sicher entscheiden.
Von daher ist der beste Tipp in Strafsachen zunächst keine Aussage zu machen!
Wir beraten Sie in strafrechtlichen Mandanten gern.
Rechtsanwalt A. Martin – Berlin
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Auskunft beim Unterhalt – häufige Fehler
Dienstag, Juni 16th, 2009
Auskunft beim Unterhalt – häufige Fehler
Meldet sich das unterhaltsberechtigte Kind meist über das Jugendamt oder über die Mutter ist das erste Schreiben meist ein Schreiben mit der Aufforderung Auskunft zu erteilen. Hier bestehen häufig Mißverständnisse. Gerade in familienrechtlichen Fällen sollte man unverzüglich reagieren.
1. Muss man Auskunft erteilen?
Einige Mandanten gehen ohne Weiteres davon aus, dass die Auskunftspflicht dann nicht besteht, wenn ohnehin kein Unterhalt zu zahlen wäre. Bekommt der Unterhaltsschuldner z.B. ALG II meint er häufig, dass er keine Auskunft erteilen muss, dies ist falsch. Der Auskunftsanspruch und damit die Auskunftspflicht besteht auch, wenn später kein Unterhalt zu zahlen wäre. Es wurde hier ja bereits ausgeführt, dass auch ein Hartz-IV-Empfänger häufig zum vollen Mindestunterhalt verurteilt wird. Für die Auskunft spielt dies aber keine Rolle.
2. Für die Auskunft reicht es auf eine Auflistung vom Einkommen zu machen!
Die Auskunft ist zu erteilen und zu belegen. Die bloße Auflistung des Einkommens reicht nicht aus. Diese muss auch belegt werden. Beim Arbeitnehmer sind dann wenigstens eben die letzten 12 Lohnabrechnungen und die Lohnsteuerkarte in Kopie beizufügen.
3. Bei der Auskunftserteilung reicht es auch, wenn alle Unterlagen ohne Auflistung übersandt werden.
Auch dies ist nicht richtig. Genauso, wie die Auskunft zu belegen ist, reicht es nicht aus, wenn nur die Unterlagen kopiert und übersandt werden. Es muss eine nachvollziehbare Auflistung des Einkommens übersandt werden. Häufig wird sogar verlangt, dass diese unterschrieben werden muss. Einfach die Belege zu übersenden mit der Hoffung die Gegenseite wird sich schon alles raussuchen reicht nicht aus.
4. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann man nicht verklagt werden, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht.
Ist die Auskunft nicht erteilt oder nicht ordnungsgemäßg erteilt, kann der Unterhaltsgläubiger Klage auf Auskunft erheben. Dabei ist unerheblich,ob sich dann nach der Auskunft herausstellt, dass kein Unterhalt zu zahlen ist. Die Auskunft ist ersteinmal vollständig zu erteilen.
Schon beim ersten Schreiben der Gegenseite sollte ein Rechtsanwalt z.B. in Berlin eingeschaltet werden, da Unterhaltszahlungen über Jahrzehnte erfolgen können und erhebliche Vermögenswerte betreffen.
Weitere Irrtümer zum Unterhaltsrecht finden Sie auf meiner Webpage www.anwalt-martin.de.
Rechtsanwalt A. Martin – Berlin-Löcknitz -Stettin
Tags: Aufforderungsschreiben, Auskunft, Auskunftsanspruch, Auskunftsklage, Auskunftspflicht, Kindesunterhalt, Mindestunterhalt, Unterhalt, Unterhaltsanspruch
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Was ist der Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe?
Montag, Juni 15th, 2009
Was ist der Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe?
Die Begriffe Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe werden immer wieder durcheinander gebracht. Von daher erfolgt hier kurz eine Erläuterung.
Prozessfinanzierung
Zunächst ist festzustellen, dass die Gemeinsamkeit zwischen der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe darin besteht, dass beide dazu dienen finanziell schwachen Rechtssuchende zu unterstützen. Keiner soll nur aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, sein Recht durchzusetzen.
Beratungshilfe -außergerichtliche Vertretung
Die Beratungshilfe dient der außergerichtlichen Durchsetzung eines Anspruches. Dies ist schon der wichtigste Unterschied zur Prozesskostenhilfe. Möchte der Mandant sich also beraten lassen und/oder außergerichtlich gegen eine Person vorgehen, dann besteht nur die Möglichkeit dies über die sog. Beratungshilfe durchzusetzen. Hierzu muss sich der Betroffene einen sog. “Beratungshilfeschein” vom Amtsgericht an seinen Wohnsitz besorgen (keinen Antrag auf Beratungshilfe; dies nützt wenig). Um den Beratungshilfeschein zu bekommen, muss kurz beim zuständigen Sachbearbeiter bei Gericht das rechtliche Problem geschildert und die finazielle Situation offenbart werden. Hierzu sind natürlich Belege bei Gericht vorzulegen (sowohl für die Rechtslage als auch für die finanzielle Situation). Meist noch vor Ort erhält der Rechtssuchende dann den Beratungshilfeschein. Mit dem Beratungshilfeschein kann dann der Rechtssuchende einen Anwalt seiner Wahl beauftragen. Dazu muss der Schein im Original beim Rechtsanwalt abgegeben werden. Der Rechtsanwalt kann dann – nach seinem Ermessen – vom Rechtssuchenden € 10,00 verlangen oder nicht. Mit dem Beratungshilfeschein hat der Rechtssuchende dann Anspruch auf Beratung und außergerichtliche Vertretung. Im Normalfall muss der Anwalt den Fall annehmen – er darf also nicht nur weil es um Beratungshilfe geht den Fall ablehnen – allerdings kann der Mandant nicht von einem Anwalt verlangen, dass dieser auf ein Rechtsgebiet tätig wird, dass er im Normalfall nicht bearbeitet (also Ablehnungsgrund ist manchmal die fehlende Spezialisierung). Es gibt aber auch einige Einschränkungen, so kann der Anwalt aufgrund der Beratungshilfeschein z.B. in Strafsachen nur beraten, während eine außergerichtliche Vertretung nicht von der Staatskasse bezahlt wird. Dies hängt damit zusammen, dass es in Strafsachen schon die Pflichtverteidigung gibt, die eine Finanzierung des Strafprozesses sicherstellt.
Zusammenrfassung:
- Beratungshilfe ist für die Beratung und außergerichtliche Vertretung+
- den Beratungshilfeschein bekommt man beim Amtsgericht
- dort muss man den Sachverhalt und die eigenen finanziellen Verhältnisse darlegen und nachweisen
- eine Prüfung der Erfolgsaussichten findet nicht statt
- mit dem Beratungshilfeschein im Original geht man dann zum Anwalt seiner Wahl
- diese muss den Rechtssuchenden vertreten und beraten
- der Rechtsanwalt kann € 10,00 vom Rechtssuchenden verlangen
- in Strafssachen gilt die Beratungshilfe nur für die Beratung
Prozesskostenhilfe – die Hilfe vor Gericht
Anders als die Beratungshilfe ist die Prozesskostenhilfe (oder kurz PKH) eine Finanzierung des Gerichtsverfahrens. Die PKH deckt die außergerichtliche Vertretung nicht ab. Es geht allein um die Vertretung im Gerichtsverfahren. Um PKH zu bekommen, muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Das Gericht, dass für den Prozess zuständig ist, entscheidet auch über die Prozesskostenhilfe. Auch hier ist erforderlich, dass die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht für eine Finanzierung des Prozesses ausreichen. Dies ist zu belegen. Hierfür ist ein Formular auszufüllen und zu unterschreiben. Dieses Formular wird die “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” genannt. Zur Glaubhaftmachung sind dem Formular z.B. Belgen, wie der Mietvertrag, Einkommensnachweise, Nachweise über Kredite und über das eigene Kfz beizufügen. Die PKH wird meist direkt vom Rechtsanwalt beantragt. Häufig wird der Antrag direkt mit der Klage verbunden und eingereicht. Für die Gewährung von PKH sind 3 Sachen erforderlich:
- Erfolgsaussichten
- keine Mutwilligkeit
- schlechte finanielle Verhältnisse
Da für die Prozesskostenhilfe Erfolgsaussichten erforderlich sind, kann man die PKH gut dazu benutzen, um zu testen, ob das Gericht die Klage für erfolgreich hält. Auch bietet sich immer an, wennd der Mandant nur dann klagen will, wenn auf jeden Fall PKH gewährt wird, dass man den PKH-Antrag der Klage vorschaltet und die Klage nur erheben will, wenn die PKH gewährt wird. Dies kann man als Anwalt auch so formulieren (“bedingte Klageerhebung”).
Hier also nochmals eine Zusammenfassung zur Prozesskostenhilfe:
- die PKH gibt es nur für das Verfahren vor Gericht und nicht im außergerichtlichen Bereich
- es gibt keinen “Schein” für die Prozsskostenhilfe
- die PKH wird meist vom Anwalt direkt beantragt
- man kann zunächst PKH beantragen und dann Klage einreichen
- der PKH-Antrag eignet sich auch gut, um die Erfolgsaussichten zu testen
- für den Antrag auf Prozesskostenhilfe muss der Rechtssuchende eine Formular ausfüllen und unterschreiben
Rechtsanwalt A. Martin – Berlin
Tags: Anwalt, Beratung, Beratungshilfe, Finanzierung Prozess, kostenlose Beratung, PKH, Prozesskostenhilfe, Rechtsanwalt, Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
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Sorgerecht bekommen- einfach oder schwer?
Sonntag, Juni 14th, 2009
Sorgerecht bekommen- einfach oder schwer?
Häufig kommt es bei einer Trennung von Eheleuten oder Lebenspartnern zum Streit, wie es nun mit den Kindern weitergehen soll. Hier wird viel verwechselt und Begriffen, wie Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht durcheinander gebracht.
gemeinsames Sorgerecht
Ist der Kind während der Ehe geboren bleibt es auch nach der Trennung bei der gemeinsamen Sorge. Falsch ist die Vorstellung, dass man das Sorgerecht gerichtlich regeln muss, wenn man klärt, bei welchen Elternteil die Kinder verbleiben sollen. Ein Elternteil kann ohne Probleme die Kinder oder das Kind bei sich haben ohne das die gemeinsame Sorge aufgehoben werden muss. Über wichtige Belange ist dann der andere Ehepartner zu informieren und kann dann mitentscheiden (Schulwechsel, Operationen etc.).
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts. Auch hierüber muss nicht zwingend entschieden werden, wenn sich die Eheleute einig sind. Eine Entscheidung ist dann nötig, wenn der Aufenthalt der Kinder streitig ist. Häufig hat der Ehepartner, bei dem sich die Kinder befinden Angst, dass ihm der andere Ehepartner später die Kinder wegnimmt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt. Diese Angst ist meist unbegründet, da – je länger die Kinder bei einem Elternteil sind – um so schwieriger ist es für den anderen Ehepartner dann später das Aufenthaltsbestimmungsrecht einzuklagen.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin
Tags: alleinige Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, gemeinsame Sorge, Klage Familiengericht Sorgerecht, Sorge, Sorgerecht, Streit ums Sorgerecht
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Strafverfahren: Muss man als Beschuldigter zur Vernehmung durch die Polizei?
Freitag, Juni 12th, 2009
Strafverfahren: Muss der Beschuldigte zur Vernehmung durch die Polizei?
Regelmäßig kommt es in meiner Kanzlei (Löcknitz, Berlin,Stettin) zur folgender Situation:
Ein Mandant erscheint, der sogleich mitteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Mitgebracht hat er eine Ladung der Polizei zur Vernehmung, die am …….. ist. Er möchte die Rechtslage wissen und fragt, ob man bei der Vernehmung (als Anwalt) anwesend sein kann.
Zwei Irrtümer sind hier dem Mandanten unterlaufen:
1. keine Einlassung bei der Polizei ohne Akteneinsicht!
Dazu hatte ich bereits gepostet im Beitrag “Schweigen oder nicht“. Der Grundsatz ist, dass sich der Mandant nicht zur Sache einlassen sollte und zunächst die Akteneinsicht abgewartet werden muus. Es muss vor einer Einlassung - wenn diese überhaupt sinnvoll ist – feststehen, welche Beweismittel der Polizei zur Verfügung stehen und was, welche Zeugen z.B. ausgesagt haben. Nochmnals, es muss keine Einlassung erfolgen! Dies kann Sinn machen, muss es aber nicht.
2. zur Ladung durch die Polizei zur Vernehmung muss der Beschuldigte nicht erscheinen!
Irrtum Nummer 2 war hier, dass der Mandant davon ausging, dass er der Ladung zur Vernehmung durch die Polizei folge leisten muss. Dies ist falsch. Der Beschuldigte muss nicht bei der Polizei erscheinen. Er muss auch keine Aussage machen, weder mündlich noch schriftlich.
Die Polizei kann den Beschuldigten zwar laden, eine Verpflichtung zum Erscheinen gibt es nicht. Das die Ladung durch die Polizei im Gesetz (in der Straprozessordnung) nicht geregelt ist. Dort steht nur, dass einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter zu folgen ist, woraus man schießt, dass dies eben nicht für Ladungen der Polizei gilt, sonst stünde dies ja im Gesetz.
In diesen Situationen beantragt man als Anwalt zunächst Akteneinsicht und weisst in diesem Schreiben auch darauf hin, dass der Mandant zum Vernehmungstermin nicht kommen wird und das war´s für´s Erste.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Rechtsanwalt Berlin Marzahn
Tags: . zur Ladung durch die Polizei zur Vernehmung muss der Beschuldigte nicht erscheinen!, Akteneinsicht, Anwalt, Aussage, Berlin, Beschuldigte, Beweismittel, Einlassung, Ermittlungsrichter, Gesetz, Irrtümer, Kanzlei, keine Einlassung bei der Polizei ohne Akteneinsicht!, Ladung der Polizei, Ladung zur Vernehmung, Löcknitz, Rechtslage, Situation, Situationen, Staatsanwaltschaft, Stettin, Strafverfahren, Strafverfahren: Muss der Beschuldigte zur Vernehmung durch die Polizei?, Verfügung, Vernehmung, Verpflichtung zum Erscheinen, Zeugen
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