Arbeitslos – muss man Unterhalt zahlen?

Viele Arbeitslose gehen ohne weiteres davon aus, dass sie keinen Kindesunterhalt zahlen müssen und dementsprechend auch vor dem Familiengericht nicht verurteilt würden. Diese Überlegung ist falsch.

Auch Arbeitslose werden im Normalfall zum vollen Mindestunterhalt verurteilt.

Wie geht dies, das Einkommen liegt doch meist unter dem Selbstbehalt?

Wenn ein minderjähriges Kind versorgt werden muss, dann muss der Unterhaltsschuldner (der Arbeitslose) alles zumutbare  tun, um das Geld für den Unterhalt aufzubringen. Macht er dies nicht, rechnet das Gericht ihm ein fiktives Einkommen zu und verurteilt ihm zum vollen Mindestunterhalt.

Die Familiengerichte verlangen vom Arbeitslosen, dass er sich pro Monat durchgehend 8 Stunden jeden Tag um Arbeit bemüht. Als Nachweis sind ungefähr 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat vorzulegen, die ernsthaft (keine Serienbriefe) angefertigt und übersandt wurden.

Kann der Arbeitslose diesen Nachweis nicht erbringen, was in 99 % der Fälle auch so ist, dann schaut das Gericht welches Einkommen könnte der Arbeitslose erzielen. Dabei wird der Gesundheitszustand, das Alter, die bisherigen Tätigkeiten und die Ausbildung des Arbeitslosen berücksichtigt. Häufig orientieren sich die Gerichte an bereits ausgeübte Berufe (welches Einkommen wurde damals erzielt). Das Familiengericht geht dann meist davon aus, dass dieses Einkommen wieder erzielt werden kann.

Reicht das Einkommen immer noch nicht aus, dann kommt meist die Argumentation, dass man selbst mit einfacher Hilfsarbeitertätigkeit  ein Nettoeinkommen von € 1.200,00 (bundesweit) erzielen kann. Dieses – oder sogar noch ein höhere fiktives Einkommen – wird dann dem Unterhaltsschuldner (den Arbeitslosen) zugerechnet.

Im Ergebnis wird der Arbeitslose zum vollen Unterhalt verurteilt, kann dann aber später ohnehin nicht zahlen und auch die Vollstreckung bleibt erfolglos.

Dies ist ein unbefriedigendes Ergebnis.

Es ist seit einiger Zeit aber ein Tend zu erkennen, dass die Familiengerichte nicht mehr ohne Weiteres von hohen fiktiven Einkommen ausgehen.

Unterhaltsschuldner (z.B. Arbeitslose), die diverse körperliche Leiden haben und oder keine Berufsausbildung oder „alt“ sind, haben mittlerweile gute Chancen sich gegen die Unterhaltsklage zu verteidigen.

Rechtsanwalt A. Martin – Kanzlei Berlin-Marzahn -Löcknitz-Stettin

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