Schweigen oder nicht, das ist hier die Frage?

Als Beschuldigter im Strafverfahren stellt sich immer die obige Frage. Man sollte beachten, dass die meisten Fehler im Strafverfahren vom Beschuldigten selbst gemacht werden und zwar bereits ganz am Anfang, bei der Aufforderung zur Vernehmung bei der Polizei ….. .

Viele Beschuldigte wollen gleich ihre Unschuld beweisen und meinen beim vernehmenden Polizeibeamten einen verständigen Zuhörer gefunden zu haben („Er nickt ja immer so schön mit dem Kopf, wenn ich was sage!“). Dies ist meist völlig falsch. Der Beamte macht seinen Job und nimmt die Erklärung zur Protokoll. Die Meinung des Beamten, ob der Beschuldigte Schuld hat oder nicht ist meist völlig unerheblich. Auch den persönlichen Eindruck, den der Beschuldigte gemacht hat, findet sich meistens nicht im Protokoll wieder. Häufig wird der vernehmende Polizeibeamte ja nicht einmal vor Gericht vernommen, so das man bei diesem „keinen Eindruck schinden kann“.

Was viele nicht wissen ist, dass später die Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung entscheidet, nicht die Polizei. Der Staatsanwaltschaft liegt dann nur die blanke Akte vor. Diese hat gar keinen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten, kennt dies noch nicht einmal. Es zählen nur „knallharte Papierfakten„, mehr nicht.

Was macht es da für einen Sinn, wenn man dem Polizeibeamten unter Tränen versichert, dass man völlig unschuldig sei und dann noch nebenbei Informationen weitergibt, die später belastend sind. Die Tränen finden sich nicht mehr im Protokoll, sondern nur die belastenden Fakten

Von daher macht es immer Sinn – egal ob eine Beteiligung an einer Straftat besteht oder nicht – zunächst keien Aussage bei der Polizei zu machen und später sich über einen Rechtsanwalt zur Sache zu äußern oder gar nicht auszusagen. Der Staats muss die Schuld beweisen und wer sich auf diesen Grundsatz beruft, der hat das Recht auf seiner Seite.

RA A. Martin

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