Kann der Arbeitgeber mir kündigen, wenn ich eine Straftat begehe?

Das der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen kann, wenn eine Straftat gegen das Eigentum des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer begangen wird, ist nachvollziehbar. Es wurde hier der Fall – den das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hatte – geschildert, wonach bereits wegen eines Betrages von 1,30 Euro eine Kündigung erfolgt ist. Hier finden Sie den Beitrag nochmals.

Kaum zu glauben ist aber, dass der Arbeitgeber auch schon dann das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer lösen kann, wenn der Arbeitnehmer Straftaten begeht, die in keinen direkten Verhältnis zum Arbeitsverhältnis stehen. In einigen Fällen ist auch hier eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

Der Hintergrund ist der, dass bestimmte Straftaten die Eignung des Arbeitnehmers, die er für das Arbeitsverhältnis braucht, entfalle lassen. Eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann möglich.

Beispiele (hier Folgenvon Straftaten, welche zur Kündigung führen können):

  • Verlust des Führerscheines eines Lkw-Fahres
  • langjährige Haftstrafe des Arbeitnehmers
  • vorsätzliches Tötungsdelikt eines Beamten 
  • Entfallen der Arbeitserlaubnis bei ausländischen Arbeitnehmer
  • verfassungswidrige, betätigte politsche Gesinnung eines Beamten

Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Es sind sich alle Fälle so eindeutig, dass keine Erfolgsaussichen zu bejahen sind. Zum Beispiel bei der Verurteilung zu einer Haftstrafe muss der Arbeitgeber unter Umständen eine Überbrückungszeit in Kauf nehmen oder auf den Freigängerschein warten, sonfern dies zumutbar ist.

A. Martin – Rechtsanwalt Berlin/ Schwerpunkt Arbeitsrecht

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