Verdachtskündigung, was ist das?

Es ist kaum zu glauben, aber der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schon dann außerordentlich kündigen, wenn ein begründeter Verdacht, zB. auf Diebstahl von Firmeneigentum vorliegt. 

Was wenn später der Verdacht entkräftet wird?

Für die außerordentliche – verhaltensbedingte Kündigung – ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aucht tatsächlich den Diebstahl nachweisen muss. Selbst wenn sich später herausstellt, dass der Arbeitnehmer – zum Beispiel im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens – den Diebstahl gar nicht begangen hat, bleibt es bei der Wirksamkeit der Kündigung. Allerdings kann der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben.

Muss der Arbeitnehmer nicht wenigstens angehört werden?

Ja, dies ist erforderlich. So hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Fall vor kurzem entschieden. Hier soll der Arbeitnehmer nicht alles Firmenunterlagen und auch Beträge aus der Kasse nicht herausgegeben haben. Da aber der Arbeitgeber keine Anhörung des Arbeitnehmers durchführte, hat das Landesarbeitsgericht Berlin entschieden, dass die Kündigung unwirksam sei (LAG Berlin).

Ist die Verdachtskündigung bei jeder Verfehlung des Arbeitnehmers zulässig?

Nein, es muss sich um sehr schwerwiegende Verfehlungen, wie z.B. den Diebstahl von Firmeneigentum, handeln und zudem muss die Angelegenheit dringend sein.

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