Schneller Arbeitslohn per Mahnverfahren geltend machen?

1. Mahnverfahren, was ist das?

Ebenso, wie im Zivilverfahren, gibt es auch im Arbeitsrecht ein Mahnverfahren. Während aber das Mahnverfahren im zivilrechtlichen Bereich häufig zum Einsatz kommt, da dieses in der Regel schneller, einfacher und kostengünstiger als ein Klageverfahren ist, wird in arbeitsrechtlichen Fällen auf Lohnzahlung kaum auf das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren zurückgegriffen.

2. Ist das Mahnverfahren im Arbeitsrecht vorteilhafter als Klageverfahren?

So mancher Mandant wird sich jetzt vielleicht fragen, wenn es doch ein schnelles und billiges  Mahnverfahren im Arbeitsrecht gibt, weshalb hat mein Anwalt denn nicht den Arbeitslohn per Mahnverfahren geltend gemacht und stattdessen Klage auf  Lohnzahlung erhoben?

Zunächst ist auszuführen, dass es im arbeitsrechtlichen Mahnverfahren einige Besonderheiten gibt.

Einige wesentlichen Unterschiede zum zivilrechtlichen Mahnverfahren sind:

  1. örtlich zuständig ist nicht das Gericht am Wohnsitz des Gläubigers/ hier Arbeitnehmers
  2. die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt nur 1 Woche
  3. die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid beträgt ebenfalls nur 1 Woche

Darüber hinaus sind viele Formalien zu beachten. Bei Ausschlussfristen, die zu beachten sind- zum Beispiel in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen (z.B. Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) – besteht die Gefahr, dass diese versäumt werden, wenn der Mahnbescheid nicht kurzfristig zugestellt wird (”demnächst” steht im Gesetz). 

Im Enddefekt ist das arbeitsrechtliche Mahnverfahren dann gar nicht mehr so billig und schnell, so dass meist eine Klage auf Arbeitslohn mehr Sinn macht.

Geregelt ist das Mahnverfahren im Arbeitsrecht im § 46 a des Arbeitsgerichtsgesetzes:

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