Dürfen ausländische Arbeitnehmer an ihren gesetzlichen Feiertagen blau machen?

Ausländische Arbeitnehmer haben häufig das Problem, dass die Feiertage ihres Heitmatlandes in Deutschland nicht als offizielle Feiertage anerkannt sind. Es könnte hier eine Diskriminierung der ausländischen Arbeitnehmer gesehen werden.

Mit dieser Frage musste sich bereits der EuGH beschäftigen, kaum zu glauben, aber wahr (EuGH Urteil vom 13.04.2006 – Az 55170/00 – auf Vorlage des LAG Leipzig).

Der EuGH entschied, dass ausländische Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen ihres Heimatlandes, die nicht zugleich nach deutschem Recht gesetzliche Feiertage sind, keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung 

Es kann aber trotzdem eine Befreiung von der Arbeitsleistung gegen Lohnfortzahlung in Ausnahmefällen  in Betracht kommen, wenn der ausländische Arbeitnehmer zugleich Geistlicher ist und es sich um einen bedeutenden religiösen Feiertag handelt (vergleichbar mit der Freitstellung des deutschen Arbeitnehmers bei Todesfällen in der Familie, § 616 BGB).

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